Klage auf Anerkennung als Flüchtling und subsidiären Schutz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiären Schutz nach Einreise 2014 aufgrund behaupteter Verfolgung in Indien. Streitpunkt war, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Das VG Köln wies die Klage ab: Der Kläger lebte jahrelang in Bangalore ohne Vorfälle, es fehlt eine begründete Furcht und eine innerstaatliche Fluchtalternative steht offen. Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG liegen nicht vor.
Ausgang: Klage des Klägers auf Anerkennung als Flüchtling und subsidiären Schutz abgewiesen; Ablehnung des BAMF als rechtmäßig bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine begründete Furcht i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor, wenn der Antragsteller über längere Zeit in einem anderen Landesteil seines Herkunftslands unbehelligt gelebt hat und keine konkrete, auf aktuellen Gefahren beruhende Furcht vor der Rückkehr in diesen sicheren Landesteil darlegt.
Steht dem Betroffenen möglichweise eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, schließt dies die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes aus (§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG).
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind nur zu bejahen, wenn konkrete, individuelle Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr für Leben oder drohende schwerwiegende Verletzungen bei Rückkehr bestehen; bloße abstrakte Befürchtungen genügen nicht.
Das Gericht kann gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, wenn es den eingehenden und überzeugenden Feststellungen der Verwaltungsbehörde folgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der nach eigenen Angaben am 00. K 0000 geborene Kläger reiste ebenfalls eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2014 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik ein. Am 25. Juli 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21. Juli 2015 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, dass sein Vater einer Sikh-Gruppe angehöre. Die Polizei habe den Vater des Klägers bereits mehrmals festgenommen. Der Kläger und seine Mutter seien in den Jahren 2004 in dem Ort Gurdaspur und 2012 in der Stadt Bangalore von der Polizei festgenommen und verprügelt worden. Im Jahr 2004 hätten die Polizisten dem Kläger in die Finger geschnitten, im Jahr 2014 heiße Eisenstangen auf die Beine gelegt. In der Zeit von 2012 bis zur Ausreise im Jahr 2014 habe der Kläger in Bangalore gelebt und ihm sei nichts passiert. Er habe keine Angst davor, nach Bangalore zu gehen, sondern davor, in seinen Heimatort Panipat zurückzukehren. Der Kläger gehöre der Sikh-Gruppe seines Vaters nicht an. Zu seinem Vater habe der Kläger schon seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3). Des Weiteren stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung nach Indien an (Ziffer 5). Zur Begründung führe es unter anderem aus, dass es dem Kläger möglich sei, sich der behaupteten bzw. befürchteten Übergriffe seitens der indischen Sicherheitskräfte dadurch zu entziehen, dass er in einen anderen Landesteil Indiens übersiedele.
Der Kläger hat am 10. März 2016 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt. Er führt zusätzlich aus, dass er die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in Bangalore gelebt und als Landarbeiter gearbeitet habe. Konkret sei ihm dort in dieser Zeit nichts zugestoßen; er habe lediglich abstrakt die Angst, dass ihm aufgrund seiner Religion etwas zustoßen könnte. Er habe keine Angst davor, nach Bangalore zurückzukehren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 1. Dezember 2015 zu verpflichten, dem Kläger den Flüchtlingsstatus gem. § 3-3e) AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
höchsthilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Juli 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 1. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Schon nach eigenem Vortrag hat der Kläger vor seiner Ausreise fünf Jahre lang in Bangalore unbehelligt gelebt und gearbeitet. In dieser Zeit ist ihm in Bangalore nichts zugestoßen. Auch hat der Kläger keine Angst davor, nach Bangalore zurückzukehren. Damit fehlt zum einen eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Zum anderen zeigt dies, dass dem Kläger inländische Fluchtalternativen gemäß (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m.) § 3e Abs. 1 AsylG offen stehen. Schließlich liegen die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 77 Abs. 2 AsylG ab. Es folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Dezember 2015, welche eingehend und überzeugend sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.