Klage gegen Ordnungsgeld wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Ratsmitglied, klagte gegen einen Ratsbeschluss und einen Bekanntgabebescheid, mit denen ihm wegen Offenlegung eines als nichtöffentlich deklarierten Gutachtens ein Ordnungsgeld von 250 € auferlegt wurde. Das Gericht verhandelte in seiner Abwesenheit; die Beklagte hob Beschluss und Bescheid auf. Damit entfiel das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage gegen Ratsbeschluss und Bekanntgabebescheid als unzulässig/abgewiesen, da die Beklagte die Entscheidungen aufgehoben hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfiel; Kläger trägt Kosten (§154 Abs.1 VwGO).
Abstrakte Rechtssätze
Eine verwaltungsgerichtliche Klage wird unzulässig, wenn die Behörde die angefochtene Maßnahme so erledigt, dass kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
Das Verwaltungsgericht kann trotz unentschuldigtem Fernbleiben des Klägers verhandeln und entscheiden, wenn dieser ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung im Verwaltungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens.
Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren über ein Ordnungsgeld ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG der Streitwert nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgelds zu bemessen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied im Rat der Beklagten.
Im öffentlichen Teil der Ratssitzung am 21. August 2023 äußerte sich der Kläger zu einem vom Oberbürgermeister an die Ratsmitglieder verschickten und als nichtöffentlich deklarierten Sachverständigengutachten zum Wert verschiedener Immobilien in E..
In seiner Sitzung am 11. Dezember 2023 beschloss der Rat der Beklagten, gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro wegen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht festzusetzen.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2024, dem Kläger persönlich übergeben am 19. Februar 2024, gab die Beklagte den Ratsbeschluss gegenüber dem Kläger bekannt.
Der Kläger hat am 19. März 2024 Klage erhoben. Er hält sowohl den Beschluss des Rates als auch den Bescheid der Beklagten für rechtswidrig und begehrt deren Aufhebung.
In der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, hat die Beklagte den Ratsbeschluss vom 11. Dezember 2023 sowie den Bekanntgabebescheid vom 16. Februar 2024 auf Hinweise des Gerichts hin aufgehoben.
Die Beklagte beantragt daraufhin,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der Sache verhandeln und entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist unzulässig geworden, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Der Kläger ist nicht mehr beschwert, nachdem die Beklagte sowohl den Ratsbeschluss vom 11. Dezember 2023 als auch den Bekanntgabebescheid vom 16. Februar 2024 aufgehoben hat und damit – dem Begehren des Klägers entsprechend – kein Ordnungsgeld mehr gegen den Kläger festgesetzt ist. Da der Kläger ohne Entschuldigung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist, hatte das Gericht keine Möglichkeit, auf eine daraufhin angezeigte Erledigungserklärung des Klägers hinzuwirken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Der festgesetzte Wert entspricht der Höhe des festgesetzten Ordnungsgelds.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird auf
250,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.