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Verwaltungsgericht Köln·4 K 15075/17.A·22.11.2018

Asylklage wegen Zustellfiktion (§ 10 Abs. 2 AsylG) und Fristversäumnis unzulässig

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der indische Kläger erhob erst Monate nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag Klage und begehrte u.a. Abschiebungsverbote wegen Depression. Das VG Köln hielt die Klage wegen Versäumung der Wochenfrist (§ 74 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG) für unzulässig, da der Bescheid trotz Unzustellbarkeit aufgrund Zustellfiktion (§ 10 Abs. 2 AsylG) als am Tag der Postaufgabe bekanntgegeben galt. Wiedereinsetzung wurde mangels unverschuldeter Fristversäumnis abgelehnt, weil der Wohnungswechsel nicht unverzüglich mitgeteilt wurde. Hilfsweise verneinte das Gericht auch in der Sache Schutz- und Abschiebungsverbote, da Behandlungsmöglichkeiten in Indien bestehen.

Ausgang: Klage wegen Fristversäumnis als unzulässig behandelt und im Übrigen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wochenfrist zur Klageerhebung gegen die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet beginnt mit der wirksamen Bekanntgabe nach § 10 Abs. 2 AsylG.

2

Kann ein an die letzte dem Bundesamt bekannte Anschrift versandter Bescheid nicht zugestellt werden, gilt die Zustellung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG bereits mit Aufgabe zur Post als bewirkt.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet ist; ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung eines Wohnungswechsels (§ 10 Abs. 1 AsylG) steht dem regelmäßig entgegen.

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Für die Verhinderung der Zustellfiktion ist maßgeblich, dass die Adressänderung dem Bundesamt vor Versand des Bescheids zugegangen ist; interne Bearbeitungszeiten sind rechtlich unerheblich.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen psychischer Erkrankung setzen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine erforderliche Behandlung im Zielstaat nicht erreichbar ist.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG§ 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der 1977 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger und hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Nach eigenem Bekunden reiste er im Oktober 2016 aus Indien aus und auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

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Im November 2016 stellte der Kläger einen Asylantrag. Unter dem 16. Mai 2017 teilte er der Beklagten schriftlich mit, dass seine neue Adresse nunmehr „C.              . 0-0, 00000 L.    “ laute. Seine Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 28. Juni 2017. Zur Begründung seines Asylantrags gab er im Wesentlichen an, in Indien psychische Probleme gehabt zu haben, nachdem seine Frau ihn verlassen und den gemeinsamen Sohn mitgenommen habe. Er habe unter Depressionen gelitten und sei alkoholabhängig gewesen. Er habe zwei Mal versucht, sich das Leben zu nehmen. Er habe nicht mehr arbeiten können. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er in Indien keine Zukunft gesehen und seiner Familie nur Kummer bereitet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll, das über die Anhörung bei dem Bundesamt gefertigt worden ist (Beiakte 1, Bl. 45 ff.), Bezug genommen.

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Der Kläger bezog am 21. Juli 2017 eine neue Wohnung unter einer neuen Anschrift. Am 25. Juli 2017 meldete er sich beim Einwohnermeldeamt unter seiner neuen Anschrift an.

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Mit Bescheid vom 28. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Indien oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Ferner befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Bescheid war an die Anschrift „C.              . 0-0, 00000 L.    “ adressiert und wurde am 31. Juli 2017 versandt.

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Mit Fax vom 4. September 2017 übersandte der Kläger der Beklagten die Meldebescheinigung vom 25. Juli 2017 über seine neue Anschrift.

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Am 22. November 2017 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Den Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 (4 L 4516/17.A) ab.

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Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, ihm sei hinsichtlich der Versäumnis der Wegefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er habe seine neue Anschrift der Beklagten zeitnah mitgeteilt. Eine ordnungsgemäße Zustellung an seine Anschrift sei wegen der zeitlichen Nähe zwischen seinem Umzug und dem Erlass des Bescheides nicht möglich gewesen. Selbst wenn er unmittelbar nach dem Umzug eine Mitteilung an die Beklagte gemacht hätte, wäre der Bescheid an die alte Anschrift gesandt worden, da eine Bearbeitung der Zuschriften an die Beklagte mehrere Wochen in Anspruch nehme.

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In der Sache hätte zumindest ein Abschiebungsverbot ausgesprochen werden müssen, da der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland innerhalb kürzester Zeit versterben werde.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 28. Juli 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

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weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

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In der mündlichen Verhandlung ist weder für den Kläger noch für die Beklagte jemand erschienen.

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Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Eilverfahrens 4 L 4516/17.A und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs im Verfahren 4 L 4516/17.A.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten und eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

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Die Klage ist bereits unzulässig, da sie nicht binnen der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 2. HS AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nach Bekanntgabe der Entscheidung erhoben worden ist.

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Zwar konnte der mit einer ordnungsgemäßen und in die Muttersprache des Klägers übersetzten Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juli 2017 ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Zustellungsurkunde dem Kläger beim Zustellungsversuch am 2. August 2017 nicht zugestellt werden, da der Empfänger unter der Zustelladresse nicht mehr wohnte. Dennoch gilt der Bescheid aufgrund der Zustellungsfiktion gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG im Zeitpunkt der Aufgabe zur Post (hier am 31. Juli 2017) als wirksam zugestellt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Auch wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, so gilt die Zustellung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

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So liegt der Fall hier. Der Beklagten war die Zustelladresse „C.              . 0-0“ in L.    als letzte Anschrift aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 16. Mai 2017 bekannt. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger unter der angegebenen Adresse im Zeitpunkt der Mitteilung auch tatsächlich wohnt.

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Vgl. Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht (Stand: 1. August 2017), § 10 AsylG, Rn. 28, wonach es auf die inhaltliche Richtigkeit der Adressmitteilung des Asylbewerbers nicht ankomme.

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Unabhängig davon wird dies vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat er im gerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen, dort erst am 21. Juli 2017 ausgezogen zu sein. Eine neuere Anschrift war der Beklagten nicht bekannt, nachdem der Kläger es bis zur Absendung des Bescheides am 31. Juli 2017 unterlassen hat, seine neue Anschrift mitzuteilen. Trotz Scheiterns wegen Unzustellbarkeit gilt die Zustellung gemäß der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG jedoch bereits am 31. Juli 2017 als bewirkt. Die damit ausgelöste Wochenfrist des § 74 Abs. 1 2. HS AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG vermochte die Klageerhebung am 22. November 2017 nicht zu wahren.

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Dem Kläger kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht gewährt werden. Danach ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden daran gehindert war, eine gesetzliche Frist - hier die Klagefrist - einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

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Vorliegend beruft sich der Kläger darauf, dass er die Änderung seiner Anschrift zeitnah der Beklagten mitgeteilt habe. Auch im Falle einer unmittelbar nach dem Umzug erfolgenden Mitteilung wäre der Bescheid an die alte Anschrift versandt worden, da eine Bearbeitung der Zuschriften an die Beklagten mehrere Wochen in Anspruch nehme.

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Dieser Vortrag ist nicht dazu geeignet, Wiedereinsetzungsgründe im oben dargestellten Sinne glaubhaft zu machen. Eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger durch die Adressmitteilung am 4. September 2017 seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG, wonach dem Bundesamt jeder Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen ist, nicht nachgekommen ist. Über diese Pflicht wurde der Kläger bereits bei seiner Antragstellung umfassend und zusätzlich in seiner Landessprache belehrt und zugleich auf die Zustellvorschriften und die sich hieraus ergebenden Folgen hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage war, seinen Anschriftenwechsel ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) vor Absendung des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten mitzuteilen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie drängen sich insbesondere mit Blick auf den Zeitraum von zehn Tagen seit dem Umzug am 21. Juli 2017 bis zur Absendung des Bescheids am 31. Juli 2017 nicht auf.

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Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte für die Bearbeitung von Zuschriften mehrere Wochen benötigt. Unabhängig davon, dass es an entsprechenden Belegen für diese Behauptung fehlt, ist rechtlich unerheblich, ob auch bei unverzüglicher Adressmitteilung der Bescheid dennoch an die vormalige Anschrift des Klägers gesandt worden wäre. Denn in diesem Fall eines gescheiterten Zustellversuchs würde die Zustellungsfiktion § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG gerade nicht eingreifen, weil es sich bei der Zustellanschrift dann nicht (mehr) um die letzte bekannte Anschrift des Klägers gehandelt hätte. Maßgeblich ist insoweit die objektive Kenntnis der Beklagten von der neuen Anschrift, die bereits dann vorliegt, wenn die Änderungsmitteilung in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist.

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Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 10 AsylG, Rn. 16, zu § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG.

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Soweit der Kläger entsprechend seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG mit einer unverzüglichen Adressmitteilung die fristauslösende wirksame Zustellung des Bescheids an seine frühere Anschrift hätte verhindern können, erweist sich die vorliegende Fristversäumnis nicht als unverschuldet.

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Die Klage ist überdies unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 28. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zu.

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Zur Begründung nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt. Zutreffend hat das Bundesamt darin u.a. ausgeführt, dass im Falle des Klägers weder Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG noch Verfolgungsgründe gemäß § 3b AsylG vorliegen. Auch droht dem Kläger nicht - was für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderlich wäre - ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. An den Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt es auch mit Blick auf die vorgetragene Depression, da in Indien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und die medikamentöse Versorgung gesichert ist. Dem entspricht es, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit in Indien behandelt und mit Medikamenten versorgt worden ist. Dafür, dass ihm diese Möglichkeiten im Falle einer Rückkehr verschlossen bleiben werden, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.