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Verwaltungsgericht Köln·4 K 1068/17·22.03.2017

Örtliche Zuständigkeit bei Klage gegen Eintragung in die Denkmalliste

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KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich örtlich unzuständig für eine Klage gegen die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste und verweist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Aachen. Es entscheidet, dass nach § 52 Nr. 1 VwGO bei Streitigkeiten über ortsgebundene Rechte das Gericht am Ort des Grundstücks zuständig ist. Die Denkmaleigenschaft wurzelt in den konkreten örtlichen Verhältnissen des Bauwerks. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).

Ausgang: VG Köln erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht Aachen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über unbewegliches Vermögen oder ortsgebundene Rechte bestimmt sich nach § 52 Nr. 1 VwGO; zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.

2

Die Eintragung eines Bauwerks in die Denkmalliste ist ein streitiges Rechtsverhältnis mit Ortsbezug, weil die Denkmaleigenschaft sich aus den konkreten örtlichen Verhältnissen und dem Bauwerk als wesentlichem Bestandteil des Grundstücks ergibt.

3

Zur Sicherung der Entscheidung durch das ortsnahe Gericht ist § 52 Nr. 1 VwGO weit auszulegen und erfasst auch Rechte, die in besonderer Beziehung zu einem bestimmten Territorium stehen.

4

Ein Beschluss, durch den das angerufene Verwaltungsgericht seine örtliche Unzuständigkeit feststellt und das Verfahren an das örtlich zuständige Gericht verweist, ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 52 Nr. 1 VwGO§ 2 DSchG NRW§ 83 S. 2 VwGO

Leitsatz

Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste richtet sich nach § 52 Nr. 1 VwGO.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen.

Gründe

2

Für die vorliegende Klage gegen die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste (vgl. § 2 DSchG NRW) ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO das Verwaltungsgericht Aachen örtlich zuständig.

3

Nach § 52 Nr. 1 VwGO ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Durch § 52 Nr. 1 VwGO sollen Rechte erfasst werden, die zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.12.1996 – 7 AV 11/96 u.a. –, juris, Rn. 3). Zweck der Regelung ist es, in Streitigkeiten, die einen spezifischen Bezug zu einem Ort aufweisen, das mit der besten Ortskenntnis oder zumindest der besten Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, ausgestattete ortsnächste Gericht entscheiden zu lassen. Diesem Ziel entspricht es, den Bezug der Streitigkeit auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht weit auszulegen (Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2013 – 5 F 625/13 –, juris, Rn. 4). Eine Ortsgebundenheit im Sinne der Norm liegt u. a. dann vor, wenn das Recht oder Rechtsverhältnis in einer Liegenschaft und deren aufstehenden wesentlichen Bestandteilen wurzelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2000 – 13 A 1600/98 –, juris, Rn. 5; im Anschluss daran Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 52, Rn. 9).

4

Ausgehend davon richtet sich die örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste nach § 52 Nr. 1 VwGO. Denn die Befugnis zur Eintragung setzt die sich aus den konkreten örtlichen Verhältnissen ergebende Eigenschaft des Bauwerks als Denkmal voraus, wurzelt also in dem Bauwerk als wesentlichem Bestandteil des Grundstücks. Ohne Würdigung der individuellen örtlichen Gegebenheiten lässt sich die Rechtmäßigkeit einer Eintragung demgemäß regelmäßig nicht abschließend beurteilen (vgl. § 2 DSchG NRW).

5

Dies zugrunde gelegt, ist hier das Verwaltungsgericht Aachen örtlich zuständig, weil das Baudenkmal auf dem Gebiet der Stadt Euskirchen und damit im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts liegt.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).