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Verwaltungsgericht Köln·4 K 1036/26·21.04.2026

Verweisung an Amtsgericht wegen privatrechtlicher Parkraumbereitstellung

ZivilrechtMietrechtAbgrenzung Öffentliches-/PrivatrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht stellt den Verwaltungsrechtsweg für die Klage als unzulässig fest und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn. Entscheidend war die Einordnung der Parkberechtigung als privatrechtliches Nutzungsverhältnis, typisiert als mietvertragliche Überlassung gegen Entgelt. Klageänderungen nach §91 VwGO wurden als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg als unzulässig festgestellt und die Sache an das Amtsgericht Bonn verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Spricht der Verwaltungsrechtsweg unzulässig aus, hat das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auf Grundlage des §173 VwGO i.V.m. §17a Abs.2 Satz1 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen.

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Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und bürgerlich-rechtlicher Streitigkeit richtet sich nach der Natur der die Rechtsbeziehung prägenden Rechtsnormen; entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie sich dieser aus dem Sachvortrag darstellt.

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Die entgeltliche Zurverfügungstellung von Stellplätzen durch eine Kommune gegenüber Ratsmitgliedern kann typischerweise den Gepräge eines Mietvertrags haben und damit eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit begründen, soweit sie nicht der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient.

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Nach der Zwei‑Stufen‑Theorie kann die Zulassung zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen öffentlich‑rechtlich geregelt sein, während die konkrete Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses der Behörde ein Wahlrecht zugunsten des Privatrechts eröffnet.

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Klageänderungen nach §91 VwGO sind unzulässig, wenn die Beklagte nicht eingewilligt hat und die Änderungen nicht sachdienlich sind; nach einer Verweisung entfallen nachträglich anhängig gemachte Streitgegenstände rückwirkend.

Relevante Normen
§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 13 BGB§ 56 GO NRW§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Bonn verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schluss­entscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Gründe

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1. Die Verweisung erfolgt auf Grundlage von § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach spricht das Gericht, sofern der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.

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Vorliegend ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

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Gemäß § 13 BGB gehören vor die ordentlichen Gerichte u.a. die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. Für die Bestimmung des Rechtswegs kommt es daher auf den Charakter des geltend gemachten Anspruchs an, der sich seinerseits nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 6 B 162.18 -, juris, Rn. 7, und vom 26. März 2018 - 7 B 8.17 -, juris, Rn. 5 beide m.w.N.

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Davon ausgehend liegt hier eine privatrechtliche, mithin bürgerrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 BGB vor. Denn die Beklagte erteilt ihren Ratsmitgliedern unter Zurverfügungstellen eines „Bestellscheins“ eine zeitlich beschränkte Parkberechtigung für Stellplätze im Stadthaus bzw. Alten Rathaus gegen Entgelt. Dies entspricht dem typischen Gepräge eines Mietvertrags über Grundstücke und geht gerade nicht mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Beklagte einher. Soweit der Kläger wiederholt anführt, dass „die Parkplätze Teil der Zuwendungen gem. § 56 GO NRW“ seien, begründet dies tatsächlich kein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis an den Stellplätzen. Unabhängig davon, ob man dieser Einschätzung des Klägers folgt, wird bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen - eine solche hier unterstellt - hinsichtlich der Qualifizierung des Rechtsverhältnisses zwischen der Zulassung der Benutzung einerseits („erste Stufe“) und dem Benutzungsverhältnis andererseits („zweite Stufe“) differenziert. Während sich die Zulassung der Benutzung nach öffentlichem Recht richtet, hat die Behörde bezüglich der hier streitigen konkreten Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses ein Wahlrecht zwischen öffentlichem und bürgerlichem Recht (sogenannte Zwei-Stufen-Theorie),

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vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2025 - 9 E 298/24 -, juris, Rn. 17 m.w.N.,

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welches die Beklagte dann zugunsten des Privatrechts ausgeübt hätte.

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Zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs i.S.v. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist hier das Amtsgericht Bonn, vgl. § 23 Nr. 1 GVG, § 17 Abs. 1 ZPO.

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2. Soweit der Kläger die Klage mit auf den 21. Februar 2026 und 1. April 2026 datierenden Schriftsätzen erweitern wollte, sind die darin liegenden Klageänderungen, die jeweils § 91 VwGO unterfallen, unzulässig. Die Beklagte hat in diese nicht eingewilligt; überdies erweisen sich die Klageänderungen jeweils als nicht sachdienlich. Da der Rechtsstreit über die geänderte Klage (weiterhin) verwiesen werden muss, fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung dafür, das Verfahren mit den neuen prozessualen Ansprüchen zu befrachten.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 -, juris, Rn. 28 ff.

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Die Rechtshängigkeit dieser nachträglich anhängig gemachten Streitgegenstände ist mit der Entscheidung rückwirkend entfallen.

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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2022 - 10 S 3406/21 -, Rn. 8, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 5 B 570/13 -, juris, Rn. 13. S. auch Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - 8 B 00.1298 -, juris, Rn. 70 (Streitgegenstand nie rechtshängig geworden).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zu­stellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Be­schwer­de ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsge­richt für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be­schwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­diikirchplatz 5, 48143 Münster oder Post­fach 6309, 48033 Münster.

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Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Eu­ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf­tigte mit Be­fähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffent­lichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.