Wiederaufnahmeantrag im berufsgerichtlichen Verfahren wegen Form- und Sachmangels verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragt die Wiederaufnahme seines berufsgerichtlichen Verfahrens. Streitgegenstand sind die örtliche Zuständigkeit, die Formerfordernisse des Antrags und das Vorliegen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes. Das Berufsgericht beim VG Köln verwirft den Antrag als unzulässig, weil die formellen Voraussetzungen nach § 366 Abs. 2 StPO nicht erfüllt und kein Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte.
Ausgang: Wiederaufnahmeantrag des Beschuldigten als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschuldigten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag in einem heilberufsgerichtlichen Verfahren ist, soweit nur ein Berufsgericht für den Bereich besteht, dieses Berufsgericht örtlich zuständig; eine Verweisung an ein anderes Berufsgericht ist wegen Kammerbezirksspezifika nicht sachgerecht.
Über den Wiederaufnahmeantrag entscheidet der Vorsitzende nach § 62 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG ohne Mitwirkung der Beisitzer; ist der Vorsitzende kraft Gesetzes ausgeschlossen, trifft der gemäß Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter die Entscheidung.
Ein Wiederaufnahmeantrag des Beschuldigten ist nach § 106 HeilBerG i.V.m. § 366 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn er von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet vorgelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht wird.
Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn ein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund gemäß § 106 S. 3 HeilBerG i.V.m. § 368 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird; das Nichtvorbringen eines solchen Grundes macht den Antrag unzulässig.
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und die ihm erwachsenen Auslagen.
Gründe
Der Antrag des Beschuldigten,
das berufsgerichtliche Verfahren 36 K 184/19.T wiederaufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ist das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln. Zwar sieht § 140a Abs. 1 Satz 1 GVG die Zuständigkeit eines anderen Gerichts mit gleicher sachlicher Zuständigkeit vor als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet. Im Hinblick auf die in § 106 HeilBerG lediglich vorgesehene sinngemäße Anwendung der strafprozessualen Vorschriften über die Wiederaufnahme und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des berufsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der sich an den jeweiligen Kammerbezirken orientierenden Gliederung der Berufsgerichte (vgl. § 61 HeilBerG) und der dem entsprechenden Zusammensetzung der nichtrichterlichen Beisitzer der erstinstanzlichen Spruchkörper (vgl. § 64 HeilBerG), ist es nicht sachgerecht, wenn ein Berufsgericht für Heilberufe aus einem anderen Kammerbezirk mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme befasst wird. Da für den Bereich der Antragstellerin lediglich das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln besteht, ist allein dieses örtlich zuständig.
Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. September 2000 – 12 A 1409/98.T – n.v.
Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG NRW der Vorsitzende ohne Mitwirkung der Beisitzerinnen und Beisitzer. Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht H. ist gemäß § 112 HeilBerG NRW i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO ist kraft Gesetzes von der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen. Daher ist der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln für das Geschäftsjahr bestimmte Vertreter für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.
Der Antrag des Beschuldigten auf Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens ist unzulässig.
Nach § 106 Satz 1 HeilBerG kann ein nach dem Heilberufsgesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von der oder dem Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden (§ 106 Satz 2 HeilBerG). Im Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung einschließlich des § 361 StPO sinngemäße Anwendung (§ 106 Satz 3 HeilBerG).
Es liegen bereits die formalen, sich aus § 366 StPO ergebenden Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vor. Nach § 106 Sätze 1 und 2 HeilBerG, § 366 Abs. 2 StPO kann der Antrag von dem Beschuldigten nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Dieses Formerfordernis beansprucht auch im heilberufsgerichtlichen Verfahren Geltung.
Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 36 E 225/24.T –, juris, Rn. 12 m. w. N.
Den Anforderungen des § 366 Abs. 2 StPO wird der Antrag des Beschuldigten nicht gerecht. Der Beschuldigte hat ihn weder mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht, sondern allein ein Schreiben, das er vorab per Fax gesendet hatte, an das Berufsgericht gerichtet.
Der Antrag des Beschuldigten ist auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil darin kein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht ist, § 106 Satz 3 HeilBerG NRW i. V. m. § 368 Abs. 1, 2. Alt. StPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 107, 112 HeilBerG NRW i. V. m. § 473 Abs. 1 und Absatz 6 Nr. 1 StPO. Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG NRW war keine Gebührenfestsetzung vorzunehmen. Eine Auslagenerstattung nach § 108 HeilBerG NRW findet nicht statt, weil keiner der dort angeführten Tatbestände erfüllt ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig (§ 105 HeilBerG). Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.