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Verwaltungsgericht Köln·35 K 5983/22.T·09.11.2022

Verweisung: Verwaltungsrechtsweg statt Berufsgericht für Heilberufe

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KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt vorbeugende Feststellung gegen die Beklagte bei den Berufsgerichten für Heilberufe. Das VG Köln erklärt den Rechtsweg zu diesen Gerichten für unzulässig und verweist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Entscheidend ist, dass öffentlich-rechtliche Normen des HeilbG NRW und des Zahnheilkundegesetzes streitentscheidend sind, sodass der Verwaltungsrechtsweg nach §40 Abs.1 VwGO gegeben ist. Ein berufsgerichtlicher vorbeugender Feststellungsschutz ist nicht gegeben.

Ausgang: Rechtsweg zu den Berufsgerichten für Heilberufe für unzulässig erklärt; Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwaltungsrechtsweg nach §40 Abs.1 VwGO ist eröffnet, wenn öffentlich-rechtliche Normen (z.B. HeilbG NRW, Zahnheilkundegesetz) streitentscheidend sind.

2

Eine abdrängende Sonderzuweisung zu berufsgerichtlichen Verfahren liegt nicht vor, wenn diese keine Möglichkeit des vorbeugenden Feststellungsschutzes gegen ein künftiges berufsrechtliches Einschreiten eröffnet.

3

Berufsgerichte für Heilberufe sind auf die in §92 HeilbG NRW abschließend genannten Maßnahmen beschränkt und können darüber hinausgehende Rechtsverhältnisse nicht durch Urteil klären.

4

Ein Selbstreinigungsantrag (§71 Abs.2 HeilbG NRW) dient nicht der Klärung eines zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses, soweit kein Verdacht eines Berufsvergehens besteht.

Relevante Normen
§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 45 VwGO§ 52 Nr. 5 VwGO§ 40 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 61 HeilBerG NRW§ 59 ff. HeilBerG NRW§ 71 Abs. 1 HeilbG NRW

Tenor

Der Rechtsweg zu den Berufsgerichten für Heilberufe wird für unzulässig erklärt.

Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

2

Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Berufsgerichten für Heilberufe ist unzulässig; das Verfahren ist von Amts wegen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das gem. § 45 VwGO sachlich und gem. § 52 Nr. 5 VwGO für den Sitz der Beklagten örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verweisen.

3

Für das vorbeugende Feststellungsbegehren gegen die Beklagte, für das öffentlich-rechtliche Normen des HeilbG NRW und des Zahnheilkundegesetzes streitentscheidend sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Das öffentlich-rechtliche Feststellungsbegehren ist nicht durch abdrängende Sonderzuweisung gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 61 HeilBerG NRW den Berufsgerichten für Heilberufe zugewiesen. Vorbeugender Rechtsschutz gegen ein zukünftiges berufsrechtliches Einschreiten der Beklagten kann im berufsgerichtlichen Verfahren gem. §§ 59 ff. HeilBerG NRW nicht erreicht werden.

4

Die Berufsgerichte für Heilberufe können durch Urteil, das erst nach Eröffnung des Verfahrens gem. § 71 Abs. 1 HeilbG NRW ergehen kann, nur auf die abschließend in § 92 HeilbG NRW bestimmten Maßnahmen erkennen. Im Übrigen unterliegt über die in § 92 HeilbG NRW genannten Entscheidungsmöglichkeiten hinaus nur eine Rüge oder Mahnung eines Kammermitgliedes gem. § 58e Abs. 4 HeilBerG NRW der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Nach § 71 Abs. 2 HeilbG NRW können zwar Kammerangehörige die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich vom Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen. Das zwischen den Beteiligten im Streit stehende Rechtsverhältnis kann aber im Wege eines solchen Selbstreinigungsantrages nicht geklärt werden, weil die beklagte Zahnärztekammer ausweislich ihres Schreibens vom 14.06.2022 den Kläger der Begehung eines Berufsvergehens bislang nicht verdächtigt.

Rechtsmittelbelehrung

5

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichtes für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, eingelegt werden.