Einstweilige Verfügung gegen Informationsveranstaltung vor Personalversammlung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um eine Informationsveranstaltung des Beteiligten am 24.02.2010 vor der um 15:00 Uhr angesetzten Personalversammlung zu untersagen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte die Anträge ab, da weder dringende, unzumutbare Nachteile noch ein Verfügungsanspruch dargetan wurden. Eine kurzfristige, bis 15:00 Uhr zugesagte Veranstaltung mit organisatorischen Vorkehrungen beeinträchtige die Personalversammlung nicht irreparabel. Einstweiliger Rechtsschutz in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.
Ausgang: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Informationsveranstaltung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in sonstigen personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht; der Rechtsschutz zielt regelmäßig auf nachträgliche Feststellung ab.
Ein Verfügungsgrund ist nur gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ohne vorläufigen Rechtsschutz unzumutbare oder irreparable Nachteile drohen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Eine einstweilige Verfügung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen; sie ist nur zulässig, wenn sonst ein endgültiger Rechtsverlust oder sonstige nicht wiedergutzumachende Folgen zu befürchten sind.
Ein Verfügungsanspruch fehlt, wenn die kurzzeitige zeitliche Nähe zweier dienstlicher Veranstaltungen keine erhebliche Erschwernis oder dauerhafte Beeinträchtigung der Personalratsrechte darstellt und organisatorische Sicherungen (pünktliches Ende, Versorgung, Aufstellung) getroffen sind.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Gründe
Die Fachkammer entscheidet im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW in Verbindung mit §§ 85 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Dringlichkeit ohne Anhörung durch die Vorsitzende.
Die Anträge des Antragstellers,
dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, am 24.02.2010 in der Mensa des Berufsbildungszentrums Butzweilerhof oder anderswo eine Informationsveranstaltung mit Teilnahmepflicht aller Beschäftigten der Handwerkskammer zu Köln durchzuführen,
hilfsweise,
ihm zu untersagen, eine solche Veranstaltung am 24.02.2010 in solch zeitlicher Nähe der auf den 24.02.2010 um 15.00 Uhr in der Mensa des Berufsbildungszentrums Butzweilerhof anberaumten jährlichen Personalversammlung nach § 46 Abs. 1 LPVG NRW durchzuführen, dass die Teilnahme der Beschäftigten der Handwerkskammer an der Personalversammlung erschwert oder verunmöglicht wird,
haben keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbare Nachteile drohen (Verfügungsgrund). Darüber hinaus ist auch kein Verfügungsanspruch ersichtlich.
Einstweilige Verfügungen sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf in aller Regel die Hauptsache nicht vorwegnehmen, es sei denn, ein Zuwarten würde für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen. Das kann der Fall sein, wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder sonstigen irreparabeln Zuständen führt.
Anders als im Fall von Ansprüchen, die das Gesetz der Personalvertretung oder einzelnen seiner Mitglieder einräumt, wie etwa Ansprüchen auf Erstattung von Geschäftsführungskosten oder auf Dienstbefreiung oder Freistellung, kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung in sonstigen personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Denn der Rechtsschutz in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich auf eine nachträgliche Feststellung gerichtet. Hier liegt kein absoluter Ausnahmefall vor, der den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass es durch die seitens des Beteiligten anberaumte Informations-veranstaltung am 24.02.2010 um 14.30 Uhr zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Personalrats kommen könnte, erst recht ist eine "schwere und nicht anderweitig wiedergutzumachende Behinderung und Störung der Personalratstätigkeit" nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Beeinträchtigung der um 15.00 Uhr angesetzten Personalversammlung nicht zu erwarten. Der Beteiligte hat in seiner Antragserwiderung, die aufgrund des auch in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes einzuholen war, ausdrücklich versichert, dass die Informationsveranstaltung der Handwerkskammer spätestens um 15.00 Uhr beendet sein wird. Dies sei auch durch die knappe Tagesordnung, die sich allein auf aktuelle Informationen zur Imagekampagne beschränke, gewährleistet. Eine Bewirtung der Teilnehmer sei sowohl während der Informationsveranstaltung als auch während der Personalversammlung sichergestellt, so dass entgegen der Auffassung des Antragstellers weder von der Dauer noch von den sonstigen Modalitäten her eine physische oder psychische Behinderung der Teilnehmer gegeben sei. Dies treffe auch auf die Personalratsmitglieder selbst zu, da die gedankliche Vorbereitung auf die Personalversammlung bereits vor 14.30 Uhr abgeschlossen sein müsste. Unabhängig davon würden die Personalratsmitglieder bei Interesse von der Teilnahme an der dienstlichen Veranstaltung zur Imagekampagne freigestellt. Eine ordnungsgemäße Bestuhlung, Beschallung und Aufstellung eines Beamers für die Personalversammlung seien ebenfalls gewährleistet. Angesichts dieser Ausführungen ist auch für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum es den Beschäftigten der Handwerkskammer nicht zumutbar sein soll, von der halbstündigen dienstlichen Veranstaltung in die halbstündige Personalversammlung zu wechseln, zumal beide Veranstaltungen in denselben Räumlichkeiten stattfinden. Schlechthin unzumutbare Nachteile, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung - gar unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft - rechtfertigen könnten, sind bei dieser Sachlage auch nicht ansatzweise dargetan.
Im Übrigen ist es das gute Recht des Beteiligten, sich den Umstand, dass eine Personalversammlung stattfindet, zu nutze zu machen und dieser eine dienstliche Veranstaltung voranzustellen, wie es im Übrigen nach Kenntnis des Gerichts in vielen Dienststellen im Land Nordrhein-Westfalen - so auch am Verwaltungsgericht Köln - üblich ist. Der Beteiligte hat in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, dass die Informationsveranstaltung und die Personalversammlung nacheinander stattfänden, biete sich aus wirtschaftlichen Gründen an. So werde ein gesonderter Termin, der mit zusätzlichem An- und Abreiseaufwand der Beschäftigten verbunden wäre, vermieden. Gerade aufgrund der lediglich 30 minütigen Veranstaltung wäre ein gesonderter Termin wirtschaftlich nicht vertretbar. Angesichts dieser Ausführungen ist auch ein Verfügungsanspruch des Antragstellers - weder für den Haupt noch für den Hilfsantrag - nicht gegeben.
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.