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Verwaltungsgericht Köln·34 L 1047/13.PVL·09.09.2013

Einstweilige Verfügung: Bestellung in Personalkommission abgelehnt

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilig die Verpflichtung, ihn in eine Personalkommission zu bestellen, sowie die Feststellung, ein Beteiligter sei kein Mitglied. Das VG Köln lehnte die Anträge ab, da kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht und die hohen Voraussetzungen für eine vorwegnehmende einstweilige Verfügung nicht erfüllt waren. Nach § 44 LPVG NW obliegt die Bestellung den betroffenen Personalräten; eine Pflicht zur Auswahl aus bisherigen Personalratsmitgliedern besteht nicht.

Ausgang: Anträge auf einstweilige Verfügung zur Bestellung in die Personalkommission und Feststellung der Nichtmitgliedschaft abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einstweilige Verfügungen nach § 79 LPVG NW in Verbindung mit ArbGG/ZPO sind Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch glaubhaft zu machen; vorwegnehmende Entscheidungen der Hauptsache bedürfen strenger Voraussetzungen und sind nur ausnahmsweise zulässig.

2

Wenn die einstweilige Verfügung in die Hauptsache eingreift (z. B. Verpflichtung zur Bestellung in eine Personalkommission), muss eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren bzw. nahezu Gewissheit bezüglich der Mitbestimmungspflichtigkeit bestehen.

3

§ 44 LPVG NW ordnet an, dass die Mitglieder der Personalkommission von den Personalräten der betroffenen Dienststellen zu bestellen sind; dies verpflichtet nicht zur Auswahl aus den bisherigen Personalratsmitgliedern, maßgeblich sind die Mehrheitsverhältnisse und die Wahlbarkeit als künftige Personalratsmitglieder.

4

Im Personalvertretungsrecht besteht kein individueller Anspruch auf Feststellung der Nichtzugehörigkeit eines bestimmten Mitglieds zur Personalkommission; ferner ist in personalvertretungsrechtlichen Eilverfahren regelmäßig keine Kostenentscheidung zu treffen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG§ 937 Abs. 2 ZPO§ 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 935 ZPO§ 940 ZPO

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Gründe

2

I

3

Die Anträge des Antragstellers,

4

im Wege der einstweiligen Verfügung

5

1. den Beteiligten zu 1 (den Bezirkspersonalrat der ehemaligen P.                   S.         ) zu verpflichten, ihn in die Personalkommission zu bestellen,

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2. festzustellen, dass der Beteiligte zu 4 (Herr I.      Q.     ) nicht Mitglied der Personalkommission ist,

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haben keinen Erfolg.

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Die Kammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 937 Abs. 2, 2. Alternative ZPO ohne Durchführung eines Anhörungstermins.

9

Nach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anzuwendenden Vorschriften des 8. Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung durch die Fachkammer für LPVG, die der Antragsteller hier angerufen hat, erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen als im Hauptsacheverfahren möglich ist; die Entscheidung in der Hauptsache darf nicht vorweggenommen werden. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und des Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2003 – 1 B 2544/02. PVL - ;

11

OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2007 – 1 B 2563/06.PVL – .

12

An diesen Anforderungen hat sich aufgrund der Änderungen des § 79 LPVG NW durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 05.07.2011 (GV. NRW. S. 348) – LPVG – Novelle 2011 – nichts geändert.

13

              Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2012 – 20 B 511/12.PVL – .

14

Die besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind hier für das Begehren des Antragstellers auch einschlägig, da er mit seinem Antrag eine der Hauptsachenentscheidung entsprechende Verpflichtung der Beteiligten verfolgt, ihn anstelle des Beteiligten zu 4 als Mitglied der Personalkommission zu bestellen. In diesen Fällen verlangt ein Teil der Rechtsprechung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung,

15

              vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2012

16

              – OVG 62 PV.1.12 m.w.N.

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dass nahezu Gewissheit über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme besteht und ein im Hauptsacheverfahren nicht mehr auszugleichender Rechtsverlust des Antragstellers droht. Zumindest muss eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren bestehen.

18

Hier erfüllt der Antragsteller die besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung bereits deshalb nicht, weil er keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat nach Überzeugung der Kammer keinen Anspruch darauf, von der Beteiligten zu 1 in die Personalkommission bestellt zu werden.

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Wie sich die Bildung und Besetzung einer Personalkommission zu vollziehen hat, ist in § 44 LPVG NW geregelt. Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn in der Landesverwaltung durch Zusammenlegung von Dienststellen oder von Teilen von Dienststellen eine neue Dienststelle gebildet wird, die Rechte des bei der neuen Dienststelle zu wählenden Personalrats von einer Personalkommission wahrgenommen werden, bis der Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist. Nach Absatz 2 Satz 3 dieser Vorschrift sind die Mitglieder der Personalkommission von den Personalräten der von der Organisationsmaßnahme betroffenen Dienststellen zu bestellen. Das bedeutet, dass die Personalräte der untergegangenen Dienststelle für die Bestellung der Kommissionmitglieder als fortbestehend gelten, d. h. darüber zu befinden haben, wer in die Personalkommission entsandt werden soll. Nach ganz durchgängiger Auffassung in der einschlägigen Literatur bedeutet dies dagegen nicht, dass die Mitglieder der Personalkommission zwangsläufig aus den Mitgliedern der bei den untergegangenen Behörden vorhandenen Personalräte auszuwählen sind. Deshalb können auch Beschäftigte, die bisher nicht dem untergangenen Personalrat angehörten, bestellt werden. Zwingend ist lediglich, dass alle Mitglieder der Personalkommission zum Personalrat der neuen Dienststelle wählbar sein müssen,

20

so Havers, LPVG NW, Kommentar, 9. Aufl., § 44 Anmerkung 3; Neubert-Sandfort-Lorenz-Kochs, LPVG NW, Kommentar, § 44 LPVG Nr. 2; vergl. in diesem Zusammenhang auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 44 LPVG Randnr. 9; Welkoborsky/Herget, Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 44 Anmerkung 2.

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Hieraus folgt, dass der Umstand, welchen Platz ein Personalratsmitglied bei der letzten Personalratswahl bezogen auf die untergegangene Behörde gehabt hat, im Rahmen des § 44 LPVG NW erst Recht keine Rolle spielen kann. Aus § 44 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz LPVG NW folgt nichts anderes, da er sich nur auf die anteilige Aufteilung der Mitglieder der alten aufgelösten Dienststellen auf die neu gebildete Dienststelle bezieht. Im Übrigen schreibt § 44 LPVG keine Vorgehensweise für die Bestimmung der in die Personalkommission zu bestellenden Mitglieder vor. Auch ein Minderheitenschutz ist nicht vorgesehen,

22

              vgl. Neubert-Sandfort-Lorenz-Kochs, § 44 Anmerkung 2.

23

Vielmehr vollzieht sich die Besetzung der Personalkommission nach den allgemeinen im Personalvertretungsrecht geltenden Grundsätzen, so dass hier insoweit die Mehrheitsverhältnisse ausschlaggebend sind, wie bei der Besetzung der Personalkommission verfahren und wer bestellt werden soll. Ein Anspruch des Antragstellers, in die Personalkommission bestellt zu werden, besteht danach gerade nicht. Ebenso wenig steht ihm ein Anspruch auf Feststellung zu, der Beteiligte zu 4 sei nicht Mitglied der Personalkommission.

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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Verfahren kein Raum.