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Verwaltungsgericht Köln·34 K 7808/00.PVL·10.12.2000

Abweisung des Feststellungsantrags zur Arbeitnehmerbeteiligung in Werksausschüssen

Öffentliches RechtKommunalrechtPersonalvertretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass die Werksausschüsse der Eigenbetriebe „Straßen“ und „Immobilienwirtschaft“ mit Arbeitnehmervertretern nach § 114 Abs. 3 GO zu besetzen sind. Das VG Köln lehnte den Antrag ab. § 114 Abs. 3 GO findet keine Anwendung auf öffentliche Einrichtungen i.S.v. § 107 Abs. 2 GO; eine entsprechende Anwendung wäre verfassungsrechtlich problematisch. Eine abweichende Behandlung bei Mehrspartenbetrieben kommt nur in anderen Konstellationen in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Arbeitnehmervertreterbesetzung in Werksausschüssen nach § 114 Abs. 3 GO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 114 Abs. 3 GO gilt nur für Eigenbetriebe im Sinne einer wirtschaftlichen Betätigung (§ 107 Abs. 1 GO) und nicht für öffentliche Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 GO.

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Die bloße Führung einer öffentlichen Einrichtung entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe (§ 107 Abs. 2 Satz 2 GO) rechtfertigt nicht die Anwendung der Arbeitnehmermitbestimmungsregelung des § 114 Abs. 3 GO.

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Bei Einrichtungen, die primär hoheitliche oder öffentliche Aufgaben erfüllen, spricht das Demokratieprinzip gegen eine Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im Direktionsbereich; daher ist eine verfassungskonforme Auslegung der Gemeindeordnung zu verweigern.

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Eine abweichende Besetzung des Werksausschusses kann nur bei organisatorischer Vermischung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Betriebszweige (Mehrspartenbetrieb) in Betracht kommen, wenn eine Trennung nicht praktikabel ist.

Relevante Normen
§ 107 Abs. 2 GO§ 114 Abs. 3 GO§ 114 Abs. 3 Satz 1 GO§ 88 Abs. 2 GO (a.F.)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Aufgrund eines Beschlusses des Rates der Stadt F. vom 02.03.1999 wurden das städtische Immobilionvermögen (ohne Straßen, Grünanlagen und Friedhöfe) sowie die gesamten städtischen Straßen jeweils als Sondervermögen "Immobilien" bzw. "Straßen" aus der städtischen Verwaltung ausgegliedert. Nach § 1 der jeweiligen Betriebssatzung wird das jeweilige Sondervermögen gemäß § 107 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt. Gemäß § 4 der Betriebssatzungen wird jeweils ein Werksausschuss gebildet.

4

Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten besteht Streit darüber, ob jeweils ein Drittel der Mitglieder des Werksausschusses mit Vertretern der Beschäftigten der Eigenbetriebe zu besetzen ist.

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Am 23.09.2000 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt vor, gemäß § 114 Abs. 3 GO sei der Werksausschuss auch mit Mitarbeitern der Eigenbetriebe zu besetzen. Es handele sich bei den gebildeten Sondervermögen zwar nicht um wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 107 Abs. 1 GO, sondern um Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 GO. Wenn aber eine derartige Einrichtung als Eigenbetrieb geführt werde, seien auch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über Eigenbetriebe heranzuziehen. Nur auf diesem Wege könnten die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten bei derartigen Einrichtungen gewahrt bleiben.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass die Werksausschüsse, die bei dem Eigenbetrieb "Straßen" und bei dem Eigenbetrieb "Immobilienwirtschaft" der Gemeinde F. eingerichtet wurden, mit Beschäftigten der jeweiligen Eigenbetriebe gemäß § 114 Abs. 3 GO zu besetzen sind.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er trägt vor, die Vorschrift des § 114 Abs. 3 GO sei auf Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 GO nicht anwendbar. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs sei nicht zulässig und widerspreche dem Gesetzeszweck. Lediglich bei wirtschaftlichen Eigenbetrieben solle eine Mitbestimmung der Beschäftigten ermöglicht werden; bei den hier im Streit stehenden Eigenbetrieben handele es sich aber nicht um wirtschaftliche Betriebe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Obwohl es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Angelegenheit der Gesamtheit der Beschäftigten handelt, kommt auch eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers in Betracht. Dem Personalrat sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Werksausschuss bei Eigenbetrieben besondere Aufgaben zugewiesen (vgl. Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten der Eigenbetriebe für die Wahl in den Werksausschuss vom 01.09.1984 - GVNB S. 568).

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Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Beteiligte ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Vertreter der Beschäftigten der hier im Streit stehenden Eigenbetriebe "Immobilien" und "Straßen" bei den für diese eingerichteten Werksausschüssen zu benennen sind. Die Bestimmung des § 114 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO), wonach bei Eigenbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten der Werksausschuss zu einem Drittel aus Beschäftigten der Eigenbetriebe besteht, findet keine Anwendung auf öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 GO. Auch wenn diese Einrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GO entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden, kann § 114 Abs. 3 GO dabei keine entsprechende Anwendung finden.

16

Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift soll die Regelung über die Arbeitnehmer-Mitbestimmung im Werksausschuss nicht im Bereich der öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 88 Abs. 2 GO (a.F.) gelten, weil sie nicht vergleichbar wirtschaftlich ausgerichtet sind.

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- vgl. Entwurf des Gesetzes zur Arbeitnehmer-Mitbestimmung in öffentlich-rechtlichen Unternehmen - LT-Drs. 9/3092, S. 10

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Die Nichtanwendung des § 114 Abs. 3 GO auf öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 GO folgt auch aus dem Gebot verfassungskonformer Auslegung. Soweit der Eigenbetrieb nicht in erster Linie auf wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist, sondern der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen soll, würde eine Mitwirkung der Vertreter der Arbeitnehmer im Direktionsbereich dem Demokratieprinzip widersprechen. Es wäre dann nicht gewährleistet, dass bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben die politische Willensbildung allein durch die von der Bevölkerung gewährten Vertreter erfolgt; durch die Beteiligung von Vertretern der Beschäftigten könnten die durch politische Wahlen herbeigeführte Mehrheitsverhältnisse verändert werden.

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- vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken Graf, Mitbestimmung in kommunalen Eigenbetrieben, StGR 1987, 182; Püttner, Zur Mitbestimmung in öffentlich- rechtlich organisierten Unternehmen, DVBl 1984, 165.

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Die hier vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht mit der bei Einrichtung eines Eigenbetriebs als Mehrsparbetrieb, bei dem neben öffentlichen Einrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 GO auch wirtschaftliche Betriebe einbezogen sind, zu vergleichen.

21

- vgl. zur Besetzung des Werksausschusses bei Mehrspachtenbetrieben Beschluss der Kammer vom 24.11.1999 - 34 K 7395/99 PVL.

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Während bei diesen aufgrund der organisatorischen Verbindung eine Trennung zwischen den wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betriebszweigen nur bedingt möglich ist, lässt sich bei den hier im Streit stehenden Eigenbetrieben eine klare Zuordnung treffen.

23

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.