Wahl der Arbeitnehmervertreter im Werksausschuss des Eigenbetriebs: Antrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Werksausschuss mit der Begründung, nicht wahlberechtigte Beschäftigte hätten mitgewirkt. Das VG Köln hielt die Wahl für ordnungsgemäß: Nach der einschlägigen Wahlverordnung sind alle Beschäftigten des einheitlichen Eigenbetriebs wahlberechtigt und der Personalrat durfte den Wahlvorstand bestellen. Auch die Zugehörigkeit einzelner Sparten als Einrichtungen i.S.v. §107 Abs.2 GO führte nicht zur Unselbständigkeit und damit nicht zur Unzulässigkeit der Mitbestimmung.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Werksausschuss-Wahl als unbegründet abgewiesen; Wahl als ordnungsgemäß bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei organisatorischer Einheit eines Eigenbetriebs sind für die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Werksausschuss grundsätzlich alle Beschäftigten des gesamten Eigenbetriebs wahlberechtigt.
Die Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat nach der maßgeblichen Wahlverordnung ist formell wirksam, sofern die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten werden.
Das Vorliegen einzelner Betriebszweige oder Einrichtungen nach §107 Abs.2 GO schließt eine Mitbestimmung der Beschäftigten nur dann aus, wenn diese Bereiche organisatorisch selbständige Einheiten bilden.
Ist der Werksausschuss für den gesamten Eigenbetrieb zuständig, rechtfertigt dies keine Aufspaltung der Wählbarkeit der Beschäftigten nach einzelnen Sparten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Dem ursprünglich eigenständigen Eigenbetrieb der Stadt F. , Stadtwerke F. (Wasserversorgung) wurden nachfolgend die Betriebszweige Abwasserbeseitigung, Heizkraftwerk, Hallenbad, Freibäder und städtische Dienste zugeordnet. Die Betriebszweige werden zu einer Betriebsorganisation zusammengeschlossen und nach den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften geführt.
Im Hinblick auf die Neubildung des Werksausschusses im Rat der Stadt F. teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass die Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes Vorschläge für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Werkausschuss zu machen habe; er bat, einen aus drei Personen, die aus dem Kreis der wahlberechtigten Beschäftigten des Eigenbetriebes Wasserversorgung kommen, bestehenden Wahlvorstand zu bestimmen.
Mit Beschluss vom 16.06.1999 wurden Mitarbeiter für den Wahlvorstand bestellt, die zum Teil auch anderen Betriebszweigen der Stadtwerke angehörten. Auch in der Liste der wahlberechtigten Beschäftigten wurden Mitarbeiter aus den anderen Betriebszweigen aufgeführt.
Am 03.09.1999 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt vor, die Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Werksausschuss sei rechtswidrig erfolgt, da Nicht-Wahlberechtigte dem Wahlvorstand angehört und sich bei der Wahl beteiligt hätten. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 93 GO a. F. beschränkten sich die Mitbestimmungsregelungen der Gemeindeordnung auf die rechtlich unselbständigen wirtschaftlichen Unternehmen, während die Einrichtungen i.S.v. § 107 Abs. 2 GO eine direkte Mitbestimmung nicht vorsähen. Dies sei auch gerechtfertigt, da die sachliche Legitimation für die Mitbestimmung im Eigenbetrieb darin liege, dass diese Betriebe in einem Bereich tätig seien, der weitgehend privat und erwerbswirtschaftlich geprägt sei; Einrichtungen i.S.v. § 107 Abs. 2 GO seien dagegen in der Regel dem Hoheitsbereich zuzurechnen. Dies gelte z.B. für die Abwasserbeseitigung und die Abfallversorgung. Eine institutionelle Mitbestimmung stoße dabei auf verfassungsrechtliche Schranken.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass das am 30.08.1999 bekannt gege- bene Wahlergebnis zur Benennung der Beschäftigten für die Wahl in den Werksausschuss ungültig ist.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, die Wahl der Arbeitnehmervertreter sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers seien alle Beschäftigten der Eigenbetriebe insoweit wahlberechtigt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der Beteiligte hat den Wahlvorstand ordnungsgemäß besetzt und auch das nachfolgende Wahlverfahren ist fehlerfrei durchgeführt worden.
Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten der Eigenbetriebe für die Wahl in dem Werksausschuss vom 03.08.1984 (GV NW S. 568) bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand. Gemäß § 3 dieser Wahlordnung sind alle Beschäftigten wahlberechtigt, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, in das Wählerverzeichnis eingetragen und nicht gemäß § 3 Abs. 2 von der Wahlberechtigung ausgeschlossen sind.
Im vorliegenden Fall ist der Beteiligte zu Recht davon ausgegangen, dass grundsätzlich alle Beschäftigten des Eigenbetriebs wahlberechtigt sein können. Bei der im Bereich der Stadt Erft-stadt gewählten Organisationsform liegt ein einheitlicher Betrieb vor, bei dem sich die verschiedenen Sparten nicht voneinander trennen lassen. Es liegt eine organisatorische Einheit vor, so dass davon auszugehen ist, dass es nicht nur eine gemeinsame Führungsebene gibt, sondern dass auch in anderen Bereichen eine enge Verzahnung vorliegt.
Insbesondere ist von Bedeutung, dass auch der Werksausschuss unterschiedslos für den gesamten Eigenbetrieb zuständig ist. Dabei wäre auch eine weitere Differenzierung der Zuständigkeit kaum möglich, da sich notwendigerweise eine Vielzahl von Entscheidungen auf den Eigenbetrieb in seiner Gesamtheit auswirken muss.
Bereits aus dieser allgemeinen Zuständigkeit des Werksausschusses folgt, dass hinsichtlich der Wahl der Arbeitnehmervertreter zu diesem Ausschuss nicht von einem Vorliegen unterschiedlicher Betriebe in dieser organisatorischen Einheit ausgegangen werden kann. Vielmehr sind alle Beschäftigten des Eigenbetriebs in gleicher Weise als wahlberechtigt anzusehen. Vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 14.12.1994 - 12 K 4684/94.PVL -.
Auch der Umstand, dass es sich bei einigen Bereichen des Eigenbetriebs um Einrichtungen i.S.d. § 107 Abs. 2 GO handelt, bei denen eine derartige Arbeitnehmermitbestimmung nicht vorgesehen ist, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Es liegen insoweit keine selbständigen Einrichtungen vor. Auch vermögen hier verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Mitbestimmung der Beschäftigten bei nicht wirtschaftlich orientierten Betriebszweigen nicht zu überzeugen. Da aufgrund der gewählten Organisationsform ohnehin für den gesamten Betrieb die Zuständigkeit des Werksausschusses - einschließlich der Arbeitnehmervertreter - gegeben ist, wird in Kauf genommen, dass auch bei Entscheidungen, die diese Sparten betreffen, nicht lediglich die von dem Stadtrat entsandten Ausschussmitglieder entscheidungsbefugt sind.
Für eine Kostenentscheidung ist im Beschlussverfahren kein Raum.