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Verwaltungsgericht Köln·34 K 5401/16.PVL·11.09.2018

Personalratswahl AStA: Ungültigkeit wegen nicht wahlberechtigter Projektleiter (§ 10 Abs. 3b LPVG NRW)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonalvertretungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Mehrere wahlberechtigte Beschäftigte fochten die Personalratswahl beim AStA einer Universität an. Streitpunkt war u.a., ob als „Projektleiter“ geführte Personen zu Unrecht im Wählerverzeichnis standen, weil ihre Beschäftigung voraussichtlich höchstens sechs Monate dauerte (§ 10 Abs. 3b LPVG NRW). Das VG Köln erklärte die Wahl für ungültig, da mindestens zwei dieser Personen nicht wahlberechtigt waren und eine Berichtigung nicht erfolgte. Wegen der knappen Sitzverteilung nach d’Hondt war eine Ergebnisbeeinflussung nicht ausgeschlossen; auf weitere Rügen kam es nicht an.

Ausgang: Wahlanfechtung erfolgreich; Personalratswahl wegen unberechtigt eingetragener Personen im Wählerverzeichnis für ungültig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Personalratswahl ist nach § 20 Abs. 1 LPVG NRW für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen wurde, keine Berichtigung erfolgt ist und eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht ausgeschlossen werden kann.

2

Beschäftigte sind nach § 10 Abs. 3b LPVG NRW nicht wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden; die Vorschrift dient dem Schutz des Stammpersonals vor maßgeblichem Einfluss kurzzeitig Beschäftigter.

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Fehlen schriftliche Arbeitsverträge und ergeben sich Umfang und Dauer der Tätigkeit aus internen Beschlusslagen, ist für die „voraussichtliche“ Beschäftigungsdauer auf die dort dokumentierten Befristungen und Begründungen abzustellen.

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Für die Ungültigerklärung genügt, dass angesichts einer knappen Sitzverteilung bereits wenige Stimmenverschiebungen zu einer anderen Sitzverteilung (z.B. über Losentscheid) hätten führen können; ein tatsächlicher Kausalnachweis ist nicht erforderlich.

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Sind bereits aufgrund eines festgestellten Wahlrechtsverstoßes die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 LPVG NRW erfüllt, kommt es auf weitere geltend gemachte Wahlfehler nicht mehr entscheidungserheblich an.

Relevante Normen
§ LPVG NW § 20 Abs. 1, § 10 Abs. 3b, § 24 Abs. 1 S. 3P§ 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW§ 20 Abs. 1 LPVG NRW§ 10 Abs. 3b LPVG NRW§ 24 Abs. 1 S. 3 WO-LPVG§ 55a VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 3944/18.PVL [NACHINSTANZ]

Tenor

Die vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 durchgeführte Wahl zum Personalrat bei dem Beteiligten zu 1) wird für ungültig erklärt.

Rubrum

1

I.

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Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit einer Personalratswahl.

3

In der Zeit vom 00.00. bis zum 00.00.0000 fanden Wahlen zum Personalrat des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität zu H. statt. Die Wahl erfolgte in Form einer Gruppenwahl. Von den drei zur Wahl stehenden Vorschlagslisten entfielen auf die Liste I. 00, auf die Liste „XXXXXX“ 00 und auf die Liste „OOOOOO“ 00 gültige Stimmen. Eine Stimme wurde für ungültig erklärt. Auf der Grundlage des Wahlergebnisses entfielen auf die Liste I. 00 Sitze und auf die Liste „XXXXXX“ ein Sitz. Die Liste „OOOOOO“ erhielt danach keinen Sitz. Die Veröffentlichung des Wahlergebnisses erfolgte am 00.00.0000.

4

Am 00.00.0000 haben die Antragsteller, die selbst ausweislich der Wählerliste zum Kreis der wahlberechtigten Beschäftigten gehörten, den gerichtlichen Antrag gestellt, die bei dem Beteiligten zu 1. durchgeführte Personalratswahl für ungültig zu erklären. Bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen worden. Es seien insgesamt 15 im Einzelnen namentlich aufgeführte „Projektleiter“ zu Unrecht als Beschäftigte im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 LPVG NRW in die Wählerliste aufgenommen worden. Bei ihnen sei völlig unklar, auf welche Dauer und auf welcher rechtlichen Grundlage sie in ihrer jeweiligen Funktion tätig gewesen seien. Es dürfte sich bei ihnen eher um ehrenamtlich tätige Studierende gehandelt haben, die den Vorstand des Beteiligten zu 1. bei seiner Tätigkeit unterstützten. Außerdem sei die Stimme des Antragstellers zu 3., die dieser wegen Urlaubsabwesenheit per Briefwahl abgegeben habe, nach einer ihm zugetragenen Mitteilung nicht mitgezählt worden, da sie angeblich nicht rechtzeitig eingegangen sei. Der Antragsteller zu 3. habe jedoch selbst darauf geachtet, dass sein Wahlbrief ordnungsgemäß frankiert rechtzeitig zur Post aufgegeben worden sei. Da das Eingangspostfach des Wahlvorstands offen und für jedermann zugänglich gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es zu Unregelmäßigkeiten, etwa durch die unbefugte Entnahme der Stimme aus dem Postfach gekommen sein könnte. Die genannten Verstöße gegen wesentliche Wahlrechtsbestimmungen hätten vorliegend auch Einfluss auf das Ergebnis der Wahlen haben können.

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Die Antragsteller beantragen,

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die vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bei der Beteiligten zu 1. durchgeführte Wahl des Personalrats für ungültig zu erklären.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,

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den Antrag abzulehnen.

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Der Beteiligte zu 1. verweist darauf, dass die Antragsteller nicht hinreichend berücksichtigten, dass es für die Eigenschaft der so genannten Projektleiter als Beschäftigte vorrangig darauf ankomme, ob sie weisungsabhängig seien. Das sei jedoch durch die für sie geltenden Bestimmungen sichergestellt. Nach den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der Projektleiter sei im Zeitpunkt der Wahl auch nicht absehbar gewesen, dass diese mit einer Einsatzdauer von weniger als sechs Monaten tätig sein würden. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang Obstruktions- und Nötigungsvorwürfe erhöben, seien diese haltlos; auch bei früheren Wahlen seien Projektleiter ohne weiteres als wahlberechtigt angesehen worden. Hinsichtlich der angeblich von dem Antragsteller zu 3. abgegebenen Briefwahlstimme sei nach wie vor nicht festzustellen, dass sie tatsächlich rechtzeitig eingegangen sei. Insofern erweckten die Angaben des Antragstellers zu 3. bereits erhebliche Zweifel, ob ein solcher Brief überhaupt ordnungsgemäß abgesandt worden sei. Geeignete Belege hierfür seien von ihm nie vorgelegt worden. Zudem habe der Wahlvorstand das zur Aufnahme etwaiger Briefwahlstimmen bestimmte Postfach regelmäßig geleert. Von den Antragstellern in diesem Zusammenhang erhobene Manipulationsversuche seien haltlos.

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Der Beteiligte zu 2. tritt den Ausführungen des Beteiligten zu 1. bei und trägt ergänzend vor, dass die Beschäftigteneigenschaft der 15 nach Auffassung der Antragsteller zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommenen Personen letztlich nicht vom Bestehen eines formalen Arbeits- oder Dienstverhältnisses abhängig sei, sondern von dem Umstand, dass die betreffenden Personen in der Dienststelle weisungsgebunden tätig seien oder der Dienstaufsicht unterlägen. Zwar würden mit ihnen keine Arbeitsverträge abgeschlossen; stattdessen würden sie für ihren jeweiligen Aufgabenbereich durch entsprechende Beschlüsse im Rahmen der C. -Versammlungen ausgewählt und eingesetzt. Die Projektleiter übernähmen für den Beteiligten zu 1. Unterstützungsleistungen, der ihnen gegenüber in diesem Rahmen auch weisungsbefugt sei. Ihre Einkünfte seien steuer- und sozialversicherungspflichtig. Demgemäß seien sie auch alle durch den Beteiligten zu 1. bei den Sozialversicherungsträgern gemeldet. Zum Zeitpunkt der Wahl sei auch absehbar gewesen, dass alle benannten Mitarbeiter länger als sechs Monate beschäftigt waren oder in Zukunft beschäftigt sein würden. Es sei auch keineswegs zu einer rechtswidrigen Nichtberücksichtigung der Briefwahlstimme des Antragstellers zu 3. gekommen. Die entsprechende eidesstattliche Versicherung des Antragstellers enthalte die Behauptung, er habe den entsprechenden Wahlumschlag selbst frankiert. Dies sei bereits deshalb fraglich, weil bei Briefwahl den Wahlunterlagen immer ein Freiumschlag für den nationalen Versand beigefügt werde. Einer eigenständigen Frankierung bedürfe es daher nicht. Zudem gehöre es zu den Obliegenheiten des Wählers, seine Stimme so rechtzeitig an den Wahlvorstand zu übersenden oder zu übergeben, dass sie vor Abschluss der Stimmabgabe vorliege. Es werde bestritten, dass der Antragsteller in diesem Rahmen alles Erforderliche getan habe, damit seine Stimme rechtzeitig in den Verfügungsbereich des Wahlleiters bzw. des Wahlvorstands gelangen konnte. Eine von den Antragstellern angedeutete Unterschlagung dieser Briefwahlunterlagen nach Einlegung in das Postfach des Wahlvorstands werde ausdrücklich bestritten und werde wohl nur „ins Blaue hinein“ behauptet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.

12

II.

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Die Wahlanfechtungsanträge sind zulässig und begründet.

14

Gemäß § 20 Abs. 1 LPVG können mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte, jede in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder die Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist die vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 durchgeführte Wahl zum Personalrat bei dem C. der Universität zu H. für ungültig zu erklären.

15

Die sämtlich in dem übermittelten Wähler-und Wählerinnenverzeichnis zur Personalratswahl aufgeführten Antragsteller zu 1. bis 4. erfüllen das vorausgesetzte Quorum von drei wahlberechtigten Beschäftigten. Bei der Wahl wurde zudem gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen, eine Berichtigung ist nicht erfolgt und der Verstoß war auch geeignet, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen.

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Der Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht ergibt sich hier daraus, dass das für die Wahl maßgebliche Wähler-und Wählerinnenverzeichnis Personen aufführt, denen eine Wahlberechtigung wegen § 10 Abs. 3b LPVG nicht zustand. Danach sind Beschäftigte nicht wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden. Die Regelung soll verhindern, dass das nur für kurze Zeit in einer Dienststelle beschäftigte Personal maßgeblichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Personalrats ausüben kann. Sie dient somit dem Schutz der Belange des Stammpersonals der Dienststelle.

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Vgl. zu allem Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Rn. 65 ff. zu § 10 LPVG m. w. Nachw..

18

Im Wähler- und Wählerinnenverzeichnis finden sich mit Frau Nina Grützmacher sowie Herrn Leon Rauch jedenfalls zwei Personen, die nach diesen Grundsätzen im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden sollten. Da nach Aussagen des Beteiligten zu 1. zwischen diesem und den von ihm berufenen Projektleitern regelmäßig keine schriftlichen Arbeitsverträge abgeschlossen werden, sondern Umfang und Dauer der ihnen jeweils übertragenen Projekte sich aus entsprechenden Beschlussfassungen des C. ergeben, kommt es für die Frage der „voraussichtlichen“ Dauer ihrer jeweiligen Beschäftigung auf die in den entsprechenden Beschlussprotokollen enthaltenen Begründungen und Befristungen an. Danach werden bei den genannten zwei Projektleitern die erforderlichen Mindestbeschäftigungszeiten nicht erreicht. Bei Frau Grützmacher, die im Rahmen der C.-Versammlung vom 00. 00. 0000 als Projektleiterin für die Bearbeitung des Bafög-Readers gewählt worden war, galt als zeitliches Limit für das Projekt der August (2016). Dafür, dass hiermit ein erst im nachfolgenden Kalenderjahr liegender Monat bezeichnet werden sollte, fehlt insbesondere angesichts der mit dem 31.12.2016 endenden Amtszeit des Beteiligten zu 2. jeder Anhaltspunkt. Für Herrn T., dem im Rahmen des Readers Rechtspopulismus durch Beschluss vom 17.02.2016 die Projektleitung übertragen wurde, wurde für die Verarbeitung einer entsprechenden Umfrage ein zeitliches Limit von 4-6 Monaten gesetzt. Damit erfüllten beide Personen nicht die notwendige Voraussetzung, voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beschäftigt zu werden. Damit gehören sie aber auch nicht zu dem Personenkreis, bei dem der Gesetzgeber die zur Zubilligung des aktiven Wahlrechts zur Personalvertretung erforderliche hinreichende zeitliche Eingliederung in die Dienststelle anerkennt.

19

Eine Korrektur dieses Fehlers ist in der Folgezeit unstreitig nicht erfolgt.

20

Der genannte Verstoß war auch nicht erwiesenermaßen für das Ergebnis ohne Belang. Wie sich aus der vorgelegten Auszählung der Stimmen ergibt, die nach dem D‘Hondt’schen Höchstzahlen-Verfahren erfolgte, war für die Verteilung des fünften und letzten Sitzes in der Personalvertretung ein Unterschied von einem halben Punkt maßgeblich. Damit war nicht ausgeschlossen, dass bereits zwei Stimmen weniger für die Liste GEW an dieser Stelle zu einem Gleichstand von 8:8 bei der Verteilung des 5. zu vergebenden Sitzes mit der Folge eines Losentscheids nach § 24 Abs. 1 S. 3 WO-LPVG sowie damit der Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung geführt hätte (Bl. 128 GA). Bei dieser Sachlage ist die Wahl bereits deshalb für ungültig zu erklären. Auf die sonstigen gegen die Gültigkeit der Wahl angeführten Gründe kam es nicht mehr an.

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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.

Rechtsmittelbelehrung

23

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

25

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) erfolgen.

26

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV  zu begründen.

27

Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

28

Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.