Anfechtung der Personalratswahl – Gewerkschaftsbegriff und Antragsbefugnis
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht die Wahl des Bezirkspersonalrats an und berief sich auf ihre Eigenschaft als Gewerkschaft. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin weder Mitgliederzahl noch Organisationsgrad oder Durchsetzungsfähigkeit nachgewiesen hatte und somit nicht antragsbefugt war. Der Wahlvorstand durfte den Wahlvorschlag mangels Nachweises ablehnen.
Ausgang: Antrag auf Anfechtung der Personalratswahl abgelehnt; Antragstellerin nicht antragsbefugt und Wahlvorschlag wegen fehlender Nachweise zu Recht abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Antragsbefugnis zur Anfechtung einer Personalratswahl nach § 22 Abs. 1 LPVG steht einer Organisation nur zu, wenn sie im Sinne des Gesetzes eine Gewerkschaft ist; die bloße Bezeichnung oder Vereinsregistereintragung genügt nicht.
Gewerkschaften im Sinne des LPVG sind überbetriebliche Vereinigungen mit einer größeren Zahl von Mitgliedern, einem bestimmten Organisationsgrad und einer spürbaren Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem jeweiligen sozialen Gegenspieler.
Wer im Personalvertretungsrecht Sonderrechte als Gewerkschaft geltend macht, trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für Mitgliederzahl und Organisationsgrad; das Ausbleiben entsprechender Angaben kann die Unzulässigkeit der Anfechtung begründen.
Der Wahlvorstand darf zwischen allgemein bekannten/erkennbaren Organisationen und unbekannten Gruppierungen unterscheiden und von Letzteren weitergehende Nachweise verlangen; die Ablehnung eines Wahlvorschlags mangels Nachweis ist zulässig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Am 11., 12. und 13.05.2004 fand bei der Bezirksregierung Köln die Wahl des Q. -Bezirkspersonalrats statt. Die Wahlausschreibung erfolgte unter dem 18.03.2004; danach konnten bis zum 08.04.2004 Wahlvorschläge eingereicht wer- den.
Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 16.03.2004 ihre Absicht, an der Wahl teilzunehmen, mit und benannte Herrn H. G. als Bevollmächtigten. Sie legte dabei einen Auszug aus dem Vereinsregister beim Amtsgericht I. sowie ihre Satzung vor. Unter dem 05.04.2004 reichte sie einen Wahlvorschlag ein.
Mit Schreiben vom 25.04.2004 forderte der Q. -Hauptwahlvorstand beim In- nenministerium die Antragstellerin auf, nachprüfbare Unterlagen über die Anzahl der Mitglieder sowie den sonstigen Organisationsgrad der Gruppierung, insbesondere auch an welchen Dienststellen, mitzuteilen. Mit Schreiben vom 07.04.2004 gewährte der Q. -Bezirkswahlvorstand der Antragstellerin eine Nachfrist bis zum 14.04.2004. Mit Schreiben vom 10.04.2004 machte die Antragstellerin geltend, bei ihr handele es sich um eine Gewerkschaft im Sinne des Landespersonalvertretungs- gesetzes. Sie sei nicht zur Vorlage weiterer Nachweise verpflichtet. Daraufhin lehnte der Q. -Bezirkswahlvorstand den Wahlvorschlag der Antragstellerin ab.
Am 26.05.2004 hat die Antragstellerin das vorliegende Beschlussverfahren ein- geleitet und die Personalratswahl angefochten. Sie trägt vor, ihr Wahlvorschlag sei gültig gewesen. Bei ihr handele es sich um eine Gewerkschaft im Sinne des Landes- personalvertretungsgesetzes. Es könne nicht von einem einheitlichen Gewerk- schaftsbegriff ausgegangen werden. In ihrem Falle seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gewerkschaft in dem hier maßgeblichen Sinne gegeben. Es handele sich um eine Koalition im Sinne des Art. 9 GG. Im Übrigen sei zu berück- sichtigen, dass auch von anderen an der Wahl beteiligten Gewerkschaften keine wei- teren Nachweise im Zusammenhang mit ihrer tariflichen Durchsetzungsfähigkeit an- gefordert worden seien.
Die Antragstellerin beantragt,
die bei der Bezirksregierung Köln am 11.05., 12.05. und 13.05.2004 durchgeführte Wahl des Bezirkspersonalrats der Q. für ungültig zu erklä- ren.
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Der Beteiligte zu 1. trägt vor, die Antragstellerin habe auch weiterhin nicht den Nachweis erbracht, dass es sich bei ihr um eine Gewerkschaft handele. Nach der Rechtsprechung sei hierfür eine gewisse Durchsetzbarkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler zu fordern. Die Antragstellerin habe keinerlei Nachweise darüber er- bracht, dass sie aufgrund ihrer Mitgliederzahl und ihrer Organisation über eine ent- sprechende Durchsetzungsfähigkeit verfüge. Deshalb sei der Antrag bereits als un- zulässig anzusehen, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt. Nach § 22 Abs. 1 LPVG können min- destens 3 wahlberechtigte Beschäftigte, jede in der Dienststelle vertretende Gewerk- schaft oder der Leiter der Dienststelle die Wahl anfechten. Die Antragstellerin ist nicht zur Wahlanfechtung befugt, weil es sich bei ihr nicht um eine Gewerkschaft im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes handelt. Allein die Bezeichnung als Gewerkschaft und die Eintragung im Vereinsregister reichen nicht aus, um die im Landespersonalvertretungsgesetz in einzelnen Bestimmungen geregelten Sonder- rechte für Gewerkschaften in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr ist eine Ge- werkschaft im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes erst dann gegeben, wenn eine größere Zahl von Mitgliedern und ein gewisser Organisationsgrad nach- gewiesen wird.
Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.1994 - 1 B 910/04.PVL -,
versteht man unter Gewerkschaften alle auf überbetrieblicher Grundlage geschaffenen Vereinigungen von Bediensteten (Beamte, Angestellte, Arbeiter) die auf freiwilligem Zusammenschluss ihrer Mitglieder beruhen, unabhängig vom Wechsel derselben sind und weder unmittelbar noch mittelbar durch den Staat oder anderweitig durch öffentliche Mittel unterstützt werden. Hinzukommen muss eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber den jeweiligen sozialen Gegenspielern.
Vgl. im Einzelnen OVG NRW, a.a.O. m.b.M.
Eine gewisse Durchsetzungsfähigkeit im tarifrechtlichen Bereich ist auch als Voraussetzung für die Annahme einer Gewerkschaft im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes anzusehen. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Priviligierungen sind nur dadurch zu begründen, dass es sich hierbei um Organisationen mit einer entsprechenden Bedeutung im tarif- und arbeitsrechtlichem Bereich handelt.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, welche Mitgliederzahl und welcher Organisationsgrad notwendig ist, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Da die Antragstellerin bisher hierzu keinerlei Angaben gemacht hat und auch keine sonstigen Nachweise hierüber vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass die Mindestanforderungen hier nicht erfüllt sind. Durch die Eintragung in das Vereinsregister und die Gewerkschaftssatzung wird ein entsprechender Organisationsgrad nicht nachgewiesen.
Der Antrag ist im Übrigen aber auch nicht begründet. Der zuständige Wahlvorstand war berechtigt, den Wahlvorschlag der Antragstellerin abzulehnen, weil sie - wie oben ausgeführt - nicht nachgewiesen hat, dass sie eine Gewerkschaft im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes ist. Der Wahlvorstand war auch berechtigt, lediglich von der Antragstellerin und nicht von anderen Organisationen einen entsprechenden Nachweis zu verlangen. Es ist grundsätzlich gerechtfertigt, insoweit zwischen allgemein bekannten oder zumindest dem Wahlvorstand bekannten Organisationen und einer nicht bekannten Gruppierung zu unterscheiden.
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.