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Verwaltungsgericht Köln·33 L 927/20.PVB·21.05.2020

Hauptpersonalratswahl: Freiumschläge erst vor Wahlende öffnen; Ende der Stimmabgabe nicht 27.05.2020

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Hauptwahlvorstand begehrte im Eilverfahren Vorgaben zur Durchführung der Wahl des Hauptpersonalrats und zur Behandlung schriftlicher Stimmen. Streitpunkt war, ob der örtliche Wahlvorstand Freiumschläge bereits im Mai 2020 öffnen und das Ende der Stimmabgabe auf den 27.05.2020 datieren durfte, obwohl der Hauptwahlvorstand nach § 19a BPersVWO den Wahlzeitpunkt auf November 2020 neu bestimmt hatte. Das Gericht untersagte das Öffnen der Freiumschläge vor dem 11.11.2020 und die Behauptung eines Wahlendes am 27.05.2020, da dies § 18 BPersVWO widerspräche und den Wahlablauf gefährden könne. Weitergehende Verpflichtungen zur Durchführung der Wahl an den Novembertagen wurden mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung teilweise erlassen (Öffnungsverbot/Unterlassung); weitergehende Anträge mangels Anordnungsgrund abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Freiumschläge zur schriftlichen Stimmabgabe dürfen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO erst unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe geöffnet werden.

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Bestimmt der zuständige (Haupt-)Wahlvorstand nach § 19a Abs. 3 BPersVWO einen neuen Zeitpunkt der Stimmabgabe, ist diese Neubestimmung für die Durchführung der Wahl in den Dienststellen verbindlich; abweichende Festlegungen einzelner Dienststellen sind nicht von § 19a Abs. 3 BPersVWO gedeckt.

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Eine vorzeitige Öffnung der Freiumschläge kann die Zuordnung der Wahlunterlagen zu den Wählern unmöglich machen und damit die gebotene Berücksichtigung von Änderungen im Kreis der Wahlberechtigten bis zum Wahlende gefährden.

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Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann eine einstweilige Verfügung ergehen, wenn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sind und ohne vorläufige Regelung eine erhebliche Gefährdung des ordnungsgemäßen Wahlablaufs droht.

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Die wiederholte Verbreitung unzutreffender Angaben über das Ende der Stimmabgabe kann einen Unterlassungsanspruch im Eilverfahren begründen, wenn hierdurch Wahlberechtigte von der Stimmabgabe abgehalten werden könnten.

Relevante Normen
§ 19a BPersVWO§ 18 BPersVWO§ 83 Abs. 2 BPersVG§ 85 Abs. 2 ArbGG§ 935 ZPO§ 940 ZPO

Leitsatz

Zur Neubestimmung des Zeitpunkts der Stimmabgabe für die Wahl des Hauptpersonalrats.

Tenor

Dem Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

1. die Freiumschläge zur schriftlichen Stimmabgabe bei der Wahl des Hauptpersonalrats beim XXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXX nicht vor dem 11. November 2020 zu öffnen sowie

2. es zu unterlassen, in Bezug auf diese Wahl zu behaupten, für den Zuständigkeitsbereich des Beteiligten ende die Stimmabgabe am 27. Mai 2020.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Beteiligten zu verpflichten,

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1. die Wahlen zum Hauptpersonalrat zu dem vom Antragsteller festgesetzten Termin 9./10./11. November 2020 durchzuführen,

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2. sicherzustellen, dass die schriftlich abgegebenen Stimmen gemäß den Vorgaben des § 18 BPersVWO behandelt werden und eine Prüfung der Wahlberechtigung der Wähler zum Zeitpunkt des Wahltages möglich ist,

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3. an den vom Hauptwahlvorstand festgesetzten Wahltagen die Stimmabgabe nach den Vorgaben des Wahlausschreibens des Hauptwahlvorstandes zu ermöglichen,

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über den die Fachkammer wegen der besonderen Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Nach den gemäß § 83 Abs. 2  BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Verfügungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Verfügungsgrund) glaubhaft gemacht sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bestimmt das Gericht gemäß § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Angesichts dessen sind an die Bestimmtheit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss sich nicht auf bestimmten Maßnahmen festlegen, sondern hat lediglich sein Rechtsschutzziel zu bezeichnen.

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Ausgehend davon ist die aus dem Tenor ersichtliche einstweilige Verfügung zu erlassen (dazu 1). Die weitergehenden Anträge sind abzulehnen (dazu 2).

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1. a. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Der Antragsteller hat zunächst glaubhaft gemacht, dass er von dem Beteiligten verlangen kann, die bei diesem für die Wahl des Hauptpersonalrats beim XXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXX eingegangenen und bis zum Abschluss der Stimmabgabe noch eingehenden Freiumschläge zur schriftlichen Stimmabgabe nicht vor dem 11. November 2020 zu öffnen.

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§ 18 BPersVWO enthält Vorgaben zur Behandlung der bei einer Personalvertretungswahl schriftlich abgegebenen Stimmen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO öffnet der Wahlvorstand unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BPersVWO. Bei der Wahl eines Hauptpersonalrats übernehmen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 42 BPersVWO die Durchführung der Wahl, mithin auch die Öffnung der Freiumschläge, in den einzelnen Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Hauptwahlvorstands. Der Abschluss der Stimmabgabe, auf den § 18 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO für die Öffnung der Freiumschläge abstellt, ist das Ende der Zeit der Stimmabgabe am letzten Tag der Wahl. Den Tag oder die Tage der Wahl des Hauptpersonalrats bestimmt gemäß § 37 Abs. 3 Nr. 8 i. V. m. § 42 BPersVWO der Hauptwahlvorstand und macht ihn im Wahlausschreiben bekannt. Um die Personalratswahlen im Jahr 2020 trotz der Corona-Pandemie sicherstellen zu können, enthält der mit Wirkung vom 1. März 2020 eingeführte § 19a BPersVWO Sonderregelungen, die auch die Bestimmung des Zeitpunkts für die Stimmabgabe betreffen. Nach § 19a Abs. 1 und 2 BPersVWO kann der Wahlvorstand, auch nachträglich und auch ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe, eine schriftliche Stimmabgabe anordnen. Nach § 19a Abs. 3 BPersVWO bleiben bereits getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eingereichte Wahlvorschläge bis zum 31. März 2021 gültig, wenn der Wahlvorstand in den Fällen des § 19a Abs. 1 und 2 BPersVWO einen neuen Zeitpunkt für die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen bestimmt. Die Vorschrift gilt für die Wahl eines Hauptpersonalrats gemäß § 32 i. V. m. § 42 BPersVWO entsprechend.

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Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller aufgrund von § 33 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 42 BPersVWO einen Anspruch gegen den Beteiligten, die bei diesem für die Wahl des Hauptpersonalrats beim XXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXX bereits eingegangen oder bis zum Abschluss der Stimmabgabe noch eingehenden Freiumschläge zur schriftlichen Stimmabgabe nicht vor dem 11. November 2020 zu öffnen. Denn eine Öffnung zu einem früheren Zeitpunkt, namentlich die in dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Beteiligten vom 4. Mai 2020 angekündigte Öffnung in einer am 25. Mai 2020 beginnenden „Sitzung zur Öffnung der Freiumschläge“, verstieße gegen die Vorgabe des § 18 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO, die Freiumschläge erst unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe zu öffnen. Den Zeitpunkt der Stimmabgabe hat der Antragsteller nämlich unter Berufung auf § 19a BPersVWO mit seiner „Ergänzung zum Wahlausschreiben vom 06.02.2020 für die Wahl des Hauptpersonalrat in Gruppenwahl“ vom 16. April 2020 neu bestimmt auf den 10. und 11. November 2020; in Großdienststellen kann danach ergänzend auch am 9. November 2020 gewählt werden. Diese Neubestimmung des Zeitpunkts der Stimmabgabe ist für die Wahl des Hauptpersonalrats in allen Dienststellen verbindlich und bei der Durchführung der Wahl aufgrund von § 33 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 42 BPersVWO auch von dem Beteiligten zu beachten. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht lediglich um eine Empfehlung. § 19a Abs. 3 BPersVWO verleiht dem Beteiligten auch nicht die Kompetenz, für den Bereich seiner Dienststelle einen abweichenden Zeitpunkt der Stimmabgabe für die Wahl des Hauptpersonalrats festzulegen. Die Vorschrift räumt allein dem Wahlvorstand die Möglichkeit ein, unter Beibehaltung der Gültigkeit bereits getroffener Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eingereichter Wahlvorschläge einen neuen Zeitpunkt für die Stimmabgabe zu bestimmen. An der Verbindlichkeit dieser Neubestimmung des Zeitpunkts würde es im Übrigen auch nichts ändern, wenn sie rechtswidrig oder auch nur unzweckmäßig sein sollte. Die Einwände des Beigeladenen in seinem Schreiben vom 19. Mai 2020 an den Antragsteller gehen daher rechtlich von vornherein weitgehend ins Leere.

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Angesichts des Vorstehenden hat der Antragsteller ferner glaubhaft gemacht, dass ihm ein ebenfalls aus § 33 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 42 BPersVWO resultierender Anspruch gegen den Beteiligten zusteht, die Behauptung zu unterlassen, die Stimmabgabe für die Wahl zum Hauptpersonalrat beim XXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXX ende am 27. Mai 2020. Denn diese Behauptung ist unzutreffend und könnte den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl gefährden. Der Beteiligte hat diese Behauptung indes in seiner „Information zu Ihrer schriftlichen Stimmenabgabe bis 27.05.2020,12:00 Uhr“ bereits aufgestellt, was eine Wiederholungsgefahr indiziert.

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b. Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

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Ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zum einen zu erwarten, dass der Antragsteller entsprechend seiner schriftlichen Ankündigung bereits am 25. Mai 2020 die Freiumschläge öffnen, die persönlichen Erklärungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BPersVWO entnehmen und die Wahlumschläge in die Urne einlegen wird. Danach aber ließen sich die Wahlumschläge nicht mehr den Wählern zuzuordnen. Damit wäre es unmöglich, Veränderungen im Kreis der Wahlberechtigten infolge des Eintritts oder Ausscheidens von Beschäftigten bis zum Abschluss der Stimmabgabe Rechnung zu tragen, obwohl dies rechtlich geboten ist (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 BPersVWO). Dies würde die Gefahr einer erfolgreichen Wahlanfechtung begründen, was den Erlass einer einstweiligen Verfügung auch angesichts des Umstands rechtfertigt, dass Eingriffe der Fachgerichte in eine bereits eingeleitete Wahl nur ausnahmsweise zulässig sind.

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Zum anderen resultiert im Hinblick auf die Behauptung, die Stimmabgabe für die Wahl zum Hauptpersonalrat beim XXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXX ende am 27. Mai 2020, ein Verfügungsgrund aus dem Umstand, dass diese Behauptung Wahlberechtigte davon abhalten könnte, nach diesem Datum von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

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Die Ausübung des dem Gericht danach zustehenden Ermessens führt zu dem Erlass einer einstweiligen Verfügung in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise, weil diese Verfügung – anders als die insoweit vom Antragsteller erhobenen Anträge – einen hinreichend bestimmten, vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Mit diesem lässt sich das Rechtsschutzziel des Antragstellers erreichen. Der gerichtlichen Ermessensentscheidung liegt nicht die Annahme zugrunde, dass im Bereich des Beteiligten für die Wahl des Hauptpersonalrats und des örtlichen Personalrats dieselben Freiumschläge zur schriftlichen Stimmabgabe Verwendung finden. Denn derlei hat der Beteiligte in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 19. Mai 2020 nicht geltend gemacht, obwohl er darin umfangreich zu den Gründen für das von ihm geplante Vorgehen Stellung genommen hat. Von der vom Gericht eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme (für die die Frist aufgrund der Eilbedürftigkeit sehr kurz bestimmt werden musste) hat der Beteiligte keinen Gebrauch gemacht. Inwiefern eine Verwendung derselben Umschläge für das vorliegende Rechtsschutzbegehren von Bedeutung wäre, bedarf danach keiner Vertiefung.

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2. Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen zu 1 und 3 auch eine Verpflichtung des Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, die Wahl zum Hauptpersonalrat vom 9. bis zum 11. November 2020 durchzuführen bzw. sie nach den Vorgaben des Wahlausschreibens zu ermöglichen, ist der Antrag abzulehnen. Es fehlt insoweit an einem Anordnungsgrund. Bis zu diesem neuen Zeitpunkt der Stimmabgabe verbleibt noch ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten. Schon deswegen ist eine den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigende Eilbedürftigkeit insoweit nicht erkennbar. Überdies ist jedenfalls nicht hinreichend sicher absehbar, dass der Beteiligte im Anschluss an den Erlass dieses Beschlusses die sich aus der Rechtsauffassung des Gerichts für den weiteren Verlauf der Wahl des Hauptpersonalrats ergebenden Folgerungen unbeachtet lassen wird.

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Soweit sich der Antragsteller nach den Ausführungen in der Antragsbegründung (dort S. 7 f. unter b.) schließlich gegen die Anordnung einer ausschließlich schriftlichen Stimmabgabe durch den Beteiligten wendet, bleibt sein Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Beteiligte eine solche Anordnung für die Wahl des Hauptpersonalrats getroffen hätte. Etwas anderes ergibt sich namentlich nicht aus dem bereits erwähnten Informationsschreiben des Beteiligten vom 4. Mai 2020. Zwar bezieht sich dieses ausschließlich auf eine schriftliche Stimmabgabe. Es lässt aber nicht den Schluss zu, dass nur eine solche zulässig sein soll. Erst recht enthält es keinen Anhaltspunkt für eine entsprechende (förmliche) Anordnung durch den Beteiligten.

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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung können die Beteiligten schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Widerspruch beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erheben. In dem Widerspruch sind die Gründe darzulegen, die für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

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Statt in Schriftform kann die Erhebung des Widerspruchs auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Soweit mit diesem Beschluss der Antrag abgelehnt worden ist, findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) erfolgen.

29

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV  zu begründen.

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Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

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Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.