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Verwaltungsgericht Köln·33 L 788/20.PVB·02.07.2020

Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens abgelehnt

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Verpflichtung der Beteiligten, ein Mitbestimmungsverfahren zur Umsetzung eines Erlasses vom 07.04.2020 einzuleiten. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob eine einstweilige Verfügung die Hauptsache vorwegnehmen darf. Der Antrag wurde abgelehnt, weil weder ein glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorgetragen wurde und keine unzumutbaren Nachteile bei Verweisung ersichtlich waren. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise bei überwiegender Erfolgsaussicht und drohenden unzumutbaren Nachteilen zulässig.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens als unbegründet abgewiesen; Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht, keine unzumutbaren Nachteile bei Verweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Erteilung einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG sind – entsprechend den §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO – ein glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund erforderlich.

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Einstweilige Verfügungen dürfen grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen; eine die Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ist nur zulässig, wenn bei Verweisung unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.

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Die Verpflichtung zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens würde eine konkludente Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts darstellen und ist daher als vorwegnehmende Maßnahme nur zulässig, wenn das Bestehen des Anspruchs offensichtlich ist.

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Für eine Kostenentscheidung besteht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 936 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 55a VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 1111/20.PVB [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Beteiligte zu verpflichten, dass gebotene Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Umsetzung des Erlasses vom 07.04.2020 einzuleiten,

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über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

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Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.

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Hiernach ist der Antrag abzulehnen, da der Antrag darauf gerichtet ist, eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen. Denn eine Verpflichtung zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens kann nur ausgesprochen werden, wenn konkludent festgestellt werden würde, dass das vom Antragsteller behauptete Mitbestimmungsrecht besteht. Die Kammer vermag nach Würdigung des Beteiligtenvorbringens nicht festzustellen, der behauptete Anspruch des Antragstellers offensichtlich bestehen würde. Dafür, dass dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen würden, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV  zu begründen.

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Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

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Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.