Einstweilige Verfügung: Freistellung und Kostenübernahme für Seminarteilnahme von Personalratsmitgliedern
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im Beschlussverfahren nach § 83 BPersVG eine einstweilige Verfügung, mit der zwei Personalratsmitglieder für die Teilnahme an einem Seminar freigestellt und die Kosten übernommen werden sollen. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung erlassen, weil Schulungsinhalt und subjektiver Bedarf glaubhaft sind und bei Verweisung unzumutbare Nachteile drohen. Die Voraussetzungen der einschlägigen ZPO-Vorschriften wurden analog geprüft.
Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Beteiligter zur Freistellung und vorläufigen Kostenübernahme für zwei Personalratsmitglieder verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind entsprechend die Voraussetzungen der §§ 935, 940, 936 und 920 Abs. 2 ZPO zu prüfen; der Antragsteller muss Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft machen.
Eine einstweilige Verfügung, die die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnimmt, ist nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller bei Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
Ein Anspruch auf Freistellung und vorläufige Übernahme notwendiger Kosten für die Teilnahme an einer Schulung nach § 46 Abs. 6 BPersVG setzt voraus, dass die Schulungsinhalte objektiv geeignet sind, die für eine ordnungsgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, und ein subjektives Schulungsbedürfnis vorliegt.
Die frühere Teilnahme an einer Grundschulung schließt einen erneuten Schulungsanspruch nicht aus, wenn die frühere Veranstaltung Mitbestimmungsfragen nur oberflächlich behandelte und vertiefende bzw. systematische Kenntnisse fehlen.
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entfällt eine separate Kostenentscheidung.
Tenor
Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die vom Antragsteller benannten Mitglieder N. und E. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren unter vorläufiger Übernahme der notwendigen Kosten für die Teilnahme an dem von der Gewerkschaft der Polizei, Bezirk Bundespolizei in Kooperation mit der "TOP Akademie" veranstalteten Seminar "Mitbestimmungsrechte des Personalrats" vom 07. bis 11. Juni 2010 in Rotenburg vorläufig freizustellen.
Rubrum
Gründe Der Antrag,
dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die GPR - Mitglieder N. und E. für die Zeit vom 07. bis 11. Juni 2010 für die Teilnahme an der Seminarveranstaltung "Mitbestimmungsrechte des Personalrats" der Gewerkschaft der Polizei, Bezirk Bundespolizei in Kooperation mit der "TOP Akademie" freizustellen und die entsprechende Kostenzusage für die Schulungs-, Unterkunfts- und Reisekosten zu erteilen,
über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne (mündliche) Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
Das ist hier der Fall. Der Verfügungsanspruch ergibt sich daraus, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Fachkammer die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schulungsanspruch gem. § 46 Abs. 6 BPersVG gegeben sind, so dass der Beteiligte dem Entsendebeschluss des Antragstellers vom 18. März 2010 zu entsprechen hat.
Für die vom Antragsteller benannten Mitglieder N. und E. besteht das erforderliche objektive und subjektive Schulungsbedürfnis: Die von der Gewerkschaft der Polizei, Bezirk Bundespolizei in Kooperation mit der "TOP Akademie" durchgeführte Schulung behandelt - wie dem vorgelegten Tagungsprogramm zu entnehmen ist - in ausführlicher Weise das Thema der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung, u.a. zu sozialen Angelegenheiten, zu Fragen der Arbeitszeit, zu technischen Überwachungseinrichtungen, zur Arbeitssicherheit, zu Auswahlrichtlinien und Fortbildungen. Damit handelt es sich um Themen, die objektiv geeignet sind, den Tagungsteilnehmern die erforderlichen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung ihrer Personalratstätigkeit zu vermitteln. Die förmliche Beteiligung ist das Kernstück der Personalratstätigkeit; das vorgenannte Seminar zu diesem Thema behandelt wichtige, die personalvertretungsrechtliche Praxis in den Dienststellen typischerweise prägenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbestände sowie Handlungsmöglichkeiten der Personalvertretung;
vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Beschluss vom 09. Juli 2007 - 6 P 9.06 -, PersR 2007, 434 = ZfPR 2008, 35.
Einem subjektiven Schulungsbedürfnis der vom Antragsteller benannten Mitglieder N. und E. steht nicht entgegen, dass sie schon im Jahre 2005 während der ersten Wahlperiode als Mitglieder des Antragstellers an einer "Grundschulung" teilgenommen haben. Nach dem vom Antragsteller nunmehr vorgelegten Seminarprogramm der seinerzeitigen "Grundschulung" ("Einführung in die Aufgaben und Rechte der Mitglieder von Personalräten") wurden die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sowie das Verfahren und Initiativrechte lediglich an einem Tag (Dienstag) und dort auch nur teilweise während der Dauer einer fünftägigen Veranstaltung behandelt. Für eine ordnungsgemäße Personalratsarbeit ist dies unzureichend;
vgl. zum Verhältnis 1 1/2 Tage zu Fragen der Mitbestimmung und 3 1/2 Tage zu sonstigen Themen bei einer Grundschulung: BVerwG, a.a.O..
Die bei dem vorliegend streitigen Seminar angebotenen Themen und Inhalte zu Fragen der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung stellen letztlich eine Vermittlung von Grundkenntnissen dar, die bislang in der ersten Grundschulung nur im Überblick und damit nicht ausreichend präsentiert waren; eine Phase der Vertiefung wird noch nicht erreicht;
vgl. BVerwG, a.a.O..
Zwar verfügen die vom Antragsteller benannten Mitglieder N. und E. , die nunmehr in der zweiten Wahlperiode Mitglieder des Antragstellers sind, zwischenzeitlich über Erfahrungen und Kenntnisse aufgrund der Vielzahl der in der Personalvertretung vom Vorstand vorbereiteten und sodann im Plenum behandelten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsangelegenheiten und auch zu den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Rechtsprechung; dies schließt es aber nicht aus, bislang in dieser Form nicht vorhandene und vermittelte sowie vertiefte systematische Kenntnisse gerade zu einem Kernstück der Personalratstätigkeit zu erwerben, um diese dann für eine sachgerechte Arbeit in der Personalvertretung einzubringen.
Im Hinblick darauf, dass erhebliche Gründe für ein Obsiegen des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren sprechen, ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch geboten, weil dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ohne teilweise Vorwegnahme der Hauptsache nach Auffassung der Fachkammer unzumutbare Nachteile entstehen, zumal eine kostengünstigere zeitnahe anderweitige Schulungsmöglichkeit nicht ersichtlich ist.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.