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Verwaltungsgericht Köln·33 L 741/12.PVB·05.09.2012

Einstweilige Verfügung auf Freistellung eines Personalratsmitglieds abgelehnt

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtSozialrecht (SGB II/SGB III)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Verfügung die Freistellung eines weiteren Personalratsmitglieds gemäß § 46 Abs. 4 BPersVG wegen strittiger Beschäftigtenzahl. Zentrale Frage war, ob unzumutbare Nachteile eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen. Das Gericht lehnte den Antrag mangels Glaubhaftmachung solcher Nachteile ab und stellte fest, dass die Kompetenzen des Antragstellers eingeschränkt sind; eine Kostenentscheidung entfiel.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Freistellung eines weiteren Personalratsmitglieds mangels Glaubhaftmachung unzumutbarer Nachteile abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Verfügung, die entscheidungserhebliche Maßnahmen der Hauptsache vorwegnimmt, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ohne Vorwegnahme der Hauptsache schlechthin unzumutbare Folgen drohen.

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Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind bei Erlass einer einstweiligen Verfügung glaubhaft zu machen; die Verfügung darf regelmäßig die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen außer unter strengen materiellen Voraussetzungen.

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Bei Anträgen auf vorläufige Freistellung nach § 46 Abs. 4 BPersVG sind sowohl die Interessen des Personalrats als auch der vertretenen Beschäftigten zu berücksichtigen; nur eine generelle oder für wesentliche Bereiche unzumutbare Einschränkung der Arbeit des Personalrats rechtfertigt eine vorzeitige Freistellung.

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Bei organisatorischen Zuordnungen (z. B. Zuweisung von Beschäftigten zu einer "gemeinsamen Einrichtung" nach § 44g SGB II) verbleiben bestimmte personalvertretungsrechtliche Zuständigkeiten bei der neu gebildeten Personalvertretung; die originäre Dienststellenvertretung hat insoweit nur beschränkte Mitwirkungsrechte.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 4 BPersVG§ 940 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 44g SGB II§ 44h Abs. 5 SGB II

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Freistellung eines weiteren Personalratsmitglieds bei der Arbeitsagentur Bonn (streitig ist die Berechnung der Beschäftigtenzahl) wegen Fehlens eines Verfügungsrundes (keine unzumutbaren Nachteile, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Gründe

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Der am 14.06.2012 - sinngemäß - gestellte Antrag,

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der Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, auf den Antrag des Antragstellers vom 22.05.2012 das Personalratsmitglied N. N1. gemäß § 46 Abs. 4 BPersVG von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen,

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über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

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Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.

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Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14.01.2003 - 1 B 1907/02.PVL -, PersV 2003, 198, vom 28.01.2003 - 1 B 1681/02.PVL -, PersR 2004, 64, vom 30.12.2004 - 1 B 1864/04.PVL -, vom 22.02.2007 - 1 B 2563/06.PVL - und vom 09.07.2012 - 20 B 675/12.PVB -.

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Diese besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er mit seinem Antrag eine der Hauptsacheentscheidung entsprechende Verpflichtung des Beteiligten zur Freistellung eines Personalratsmitglieds gemäß § 46 Abs. 4 BPersVG verfolgt.

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Ausgehend davon hat der Antragsteller keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht; es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass es für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten.

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Bei der Frage, wann schlechthin unzumutbare Folgen anzunehmen sind, ist sowohl das Interesse des Personalrats als auch dasjenige der von ihm vertretenen Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeit des Personalrats ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die auch nur vorübergehend hinzunehmen dem Personalrat und/oder den von ihm vertretenen Beschäftigten nicht angesonnen werden könnte.

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Es sind aber weder mit Blick auf die Interessen des Antragstellers noch mit Blick auf die Interessen der betroffenen Beschäftigten unzumutbare Folgen - ohne den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung - dargelegt und glaubhaft gemacht; insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller ohne die weitere Freistellung des Personal-ratsmitglieds N. N1. an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wäre.

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Bei der Beurteilung, welche Folgen für den Antragsteller bzw. für die von ihm vertretenen Beschäftigten eintreten können, ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich die Kompetenz des Antragstellers im vollen Umfang seiner personalvertretungsrechtlichen Rechte ausschließlich auf die Beschäftigten bezieht, die originär der Agentur für Arbeit C. angehören (nach den Angaben der Beteiligten: 390). Hinsichtlich der Beschäftigten, die gemäß § 44g SGB II einer "gemeinsamen Einrichtung" (Jobcenter) zugewiesen sind (nach den Angaben der Beteiligten: 423), kommt dem Antragsteller - ungeachtet der zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Frage, ob diese noch zu den "in der Regel" Beschäftigten im Sinne von § 46 Abs. 4 BPersVG gehören - lediglich eine Beteiligung im Rahmen der Begründung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 44h Abs. 5 SGB II) zu; alle übrigen personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen liegen bei der nach § 44h SGB II gebildeten (neuen) Personalvertretung der "gemeinsamen Einrichtung".

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Diese im Kern reduzierten Kompetenzen des Antragstellers lassen es nicht zu, für diesen bzw. für die von ihm vertretenen Beschäftigten unzumutbare Folgen anzunehmen, wenn - jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem im Übrigen noch gar nicht anhängigen Hauptsacheverfahren - es zunächst bei der Freistellung nur eines Personalratsmitglieds bleibt. Für das Fehlen solcher unzumutbarer Nachteile streitet zudem die Darstellung des Antragstellers in seinem Schreiben an die Beteiligte vom 31.05.2012, in dem er im Wesentlichen auf die Neuorganisation im SGB III sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz hinweist, mithin Aufgaben benennt, die seine Kompetenzen lediglich für die bei der originär der Agentur für Arbeit C. tätigen Beschäftigten betreffen.

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Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.