Einstweilige Verfügung zur Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens bei Verbeamtung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens über die Verbeamtung von Tarifbeschäftigten. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nicht glaubhaft gemacht wurden und die Maßnahme nach §69 Abs.2 Satz5 BPersVG als gebilligt gilt. Pauschale oder außerhalb des Mitbestimmungsbereichs liegende Einwände genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO (glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund) zu erfüllen; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise bei unzumutbaren Nachteilen und überwiegender Wahrscheinlichkeit des Obsiegens zulässig.
Die Fortsetzung eines Mitbestimmungsverfahrens kann nicht verlangt werden, wenn die begehrte Maßnahme nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gilt, weil innerhalb der Frist keine schriftliche und hinreichend begründete Zustimmungsverweigerung erfolgt ist.
Abgegebene Gründe gleichkommen einer Nichtbegründung, wenn sie offenkundig keinen der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Verweigerungsgründe als möglich erscheinen lassen.
Die Zahl und Wertigkeit von Planstellen sowie Entscheidungen über Besoldungsgruppen sind personalorganisatorische Entscheidungen, die nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterliegen.
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gibt es grundsätzlich keinen Raum für eine Kostenentscheidung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Rubrum
Gründe Der Antrag,
der Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Mitbe-stimmungsverfahren hinsichtlich der beabsichtigten Verbeamtung von Tarifbeschäftigten gemäß der - ursprünglichen - Vorlage vom 08. März 2010 fortzusetzen,
über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne (mündliche) Anhörung der Beteiligten entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil der erforderliche Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Der Antragsteller kann die Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens nicht verlangen, weil die vorliegende Maßnahme mangels beachtlicher Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gilt.
Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG ist der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. Nach Satz 5 dieses Absatzes gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Diese Folge tritt auch ein, wenn die abgegebenen Gründe einer Nichtbegründung gleichstehen. Dies ist bei Personalangelegenheiten dann der Fall, wenn die abgegebenen Gründe offensichtlich keinen der gesetzlich normierten Verweigerungsgründe nach § 77 Abs. 2 BPersVG als möglich erscheinen lassen (vgl. hierzu im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 07. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - , ZfPR 1995, 121,124 f. sowie vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 - , ZfPR 2001, 261, 264 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Dies gilt allerdings - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Verfahrensbeteiligten - nicht bereits deshalb, weil die maßgebliche 10-Tage-Frist überschritten wurde. Aufgrund der von der Beteiligten mit Schreiben vom 20. April 2010 gewährten Nachfrist, die der Antragsteller bei seiner ablehnenden Stellungnahme vom 23. April 2010 eingehalten hat, wäre es eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung, wenn die Beteiligte sich auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfrist durch den Antragsteller berufen würde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 09. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - , ZfPR 1993, 118, 124).
Vielmehr kann die abgegebene Begründung von vornherein unter keiner vertretbaren Betrachtungsweise und damit keinem der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Verweigerungsgründen zugeordnet werden.
Dies gilt zunächst für die Begründung im Ablehnungsschreiben vom 23. April 2010 - erster Spiegelstrich - , mindestens 43 Kolleginnen und Kollegen würden durch Einstellung der vorgesehen 13 Tarifbeschäftigen als Beamte objektiv benachteiligt, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. Dieser pauschalen Begründung kann nicht entnommen, dass der Antragsteller die Auswahlentscheidung für die 13 in das Beamtenverhältnis zu übernehmenden Tarifbeschäftigten als fehlerhaft hat rügen wollen. Denn nachdem ihm durch E-Mail vom 01. April 2010 an dessen Vorsitzenden die Liste der ausgewählten Übernahmebewerber mit detaillierter Aufschlüsselung der bewerteten Auswahlfaktoren und der jeweils vergebenen Punktwerte vorlag, hätte dargelegt werden müssen, weshalb die getroffene Auswahlentscheidung dem Leistungsgrundsatz wiederspreche, ansonsten rechtsfehlerhaft oder zumindest nicht nachvollziehbar sei. Dies ist nicht einmal rudimentär geschehen. Zu Recht weist die Beteiligte darauf hin, dass die im Schreiben des Antragstellers vom 12. April 2010 erhobenen vielfältigen Einwände und Anregungen zu den Modalitäten des Auswahl- und Verbeamtungsverfahrens nicht als Begründung der Ablehnungsentscheidung des Antragstellers hätten "ergänzend" herangezogen werden können, weil diese - sowohl insgesamt als auch einzeln - keinen eindeutigen Niederschlag in der Ablehnungsbegründung gefunden haben. Wenn ein solches Zurückgreifen auf diese Erwägungen gewollt gewesen wäre, hätte dies unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Hierzu bestand gerade auch deshalb Anlass, weil die Beteiligte in ihrem Schreiben vom 20. April 2010 ausdrücklich um Mitteilung gebeten hatte, welcher Einzelmaßnahme (der 13 Einstellungen im mittleren Dienst) gegebenenfalls die Zustimmung verweigert werde, verbunden mit dem Hinweis, dies "den Regeln des Personalvertretungsrechts entsprechend einzelfallbezogen schriftlich zu begründen". Die Ablehnungsbegründung kann danach - zumal sie auf diesen Umstand abhebt - nur so verstanden werden, dass der Antragsteller die behauptete Benachteiligung der übrigen in Betracht kommenden Übernahmebewerber daraus herleite, dass die Beteiligte die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zur Besetzung von 56 Stellen im mittleren Dienst nicht ausnutze und lediglich 13 Stellen - und diese auch nur durch Einstellung im Eingangsamt nach BesGr. A 6 BBesO - mit Tarifbeschäftigten der Dienststelle besetze. Diese Erwägungen liegen jedoch eindeutig außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Wie viele (neue) Planstellen mit welcher Wertigkeit besetzt werden, ist eine beteiligungsfreie, allein dem Dienstherrn und den für ihn handelnden Sachwaltern vorbehaltene personalorganisatorische Entscheidung. In diese Entscheidungsfreiheit wird eingegriffen, wenn die Zustimmung zur Einstellung von 13 ausgewählten Bewerbern mit der Begründung abgelehnt wird, dass mehr als 13 Bewerber eingestellt werden könnten.
Auch die weitere Ablehnungsbegründung - zweiter Spiegelstrich - liegt eindeutig außerhalb des Mitbestimmungstatbestands der Einstellung. Fragen, welche Besoldungsgruppe und welche Besoldungsstufe bei der vorgesehenen Einstellung angebracht seien, sind unerheblich. Denn besetzbar sind nach der beteiligungsfreien personalorganisatorischen Entscheidung der Beteiligten nur 13 Stellen der Besoldungsgruppe A 6 BBesO; Stellen höherer Wertigkeit stehen damit gar nicht zur Besetzung an. Die Ermittlung der Höhe der Besoldung der einzustellenden 13 Beamten des mittleren Dienstes unterliegt - im Unterschied zur Eingruppierung der Arbeitnehmer gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG - nicht der Mitbestimmung des Antragstellers.
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.