Einstweilige Verfügung zu aktiven und passiven Wahlrechten bei Personalratswahlen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnungen, Beschäftigte für die Personalratswahlen 2016 in das aktive und passive Wahlrecht einzubeziehen; der Beteiligte stellte einen Widerantrag zur Kostenübernahme nach §44 BPersVG. Das VG Köln lehnte beide Anträge ab, da kein glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch bzw. Verfügungsgrund vorlag, dem Antragsteller die Parteibefugnis fehlt (§25 BPersVG) und die Streitfrage vor Bestellung der Wahlvorstände noch nicht reif ist.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung und Widerantrag auf Kostenerstattung abgelehnt mangels Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund und Parteibefugnis
Abstrakte Rechtssätze
Für einstweilige Verfügungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO maßgeblich; der Antragsteller muss Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft machen.
Eine einstweilige Verfügung, die die Hauptsache vorwegnimmt, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen würde und ihm bei Verweisung auf die Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen.
Ansprüche auf gerichtliche Feststellung des aktiven und passiven Wahlrechts Dritter können nicht von jedermann geltend gemacht werden; nach § 25 BPersVG sind insb. Wahlberechtigte oder der Leiter der Dienststelle zuständig, nicht ein beliebiger Dritter.
Ein Feststellungsinteresse setzt eine hinreichende Sachreife der Streitfrage voraus; vor Bestellung der Wahlvorstände und vor Erstellung der Wählerverzeichnisse fehlt meist die notwendige Konkretisierung für eine einstweilige Feststellung.
Ansprüche auf Übernahme von Verfahrensaufwendungen nach § 44 BPersVG sind im Beschlussverfahren nur zu prüfen, wenn der Antragsgegner den erforderlichen Verfügungsgrund glaubhaft macht; andernfalls bleibt die Kostenfrage der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag des Antragstellers und der Widerantrag des Beteiligten werden abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
1. den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Beschäftigten der Bundesanstalt für
sowie W. tätig sind, für die Wahl von Personalräten und eines Gesamtpersonalrats bei der Bundesanstalt für
im Rahmen der Personalratswahlen 2016 im Sinne des aktiven wie des passiven Wahlrechts zuzulassen,
2. im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Tarifkräfte sowie Beamtinnen und Beamten bei der Bundesanstalt für
sowie W. tätig sind, im Sinne des aktiven wie des passiven Wahlrechts zu den Wahlen der Personalvertretungen sowie eines Gesamtpersonalrats bei der Bundesanstalt für zuzulassen sind,
über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat insgesamt keinen Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat den Verfügungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit glaubhaft gemacht. Nach dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im Hauptsacheverfahren 33 K 1693/16 mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
Der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Feststellungsanspruch steht dem Antragsteller offensichtlich nicht zu. Der Antragsteller ist nicht befugt, das aktive und das passive Wahlrecht für die zukünftig stattfindenden Personalratswahlen für das 2016 gerichtlich klären zu lassen. Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 12 ff. BPersVG über das aktive und das passive Wahlrecht können nur von den Wahlberechtigten selbst oder dem Leiter der Dienststelle geltend gemacht werden (vgl. § 25 BPersVG). Im Übrigen besteht für den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Feststellungsanspruch gegenüber dem Beteiligten auch nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Beteiligte ist nicht befugt, verbindlich über das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts der Beschäftigten für die anstehenden Wahlen zu entscheiden. Diese Aufgabe obliegt vielmehr den für die Wahlen zu bildenden Wahlvorständen (vgl. § 2 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVWO), die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bestellt sind.
Der Antragsteller hat schließlich auch den notwendigen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der begehrten einstweiligen gerichtlichen Regelung bedarf es nicht, weil die Wahlvorstände für die anstehenden Wahlen noch nicht bestellt und demzufolge auch die Wählerverzeichnisse für die anstehenden Wahlen noch nicht erstellt sind. Ob die vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend des aktiven und des passiven Wahlrechts überhaupt einer gerichtlichen Klärung bedürfen, lässt sich frühestens erst dann entscheiden, wenn die von den Wahlvorständen aufzustellenden Wählerverzeichnisse vorliegen.
Der Widerantrag des Beteiligten,
festzustellen, dass der Beteiligte nicht verpflichtet ist, die Aufwendungen des Antragstellers für das vorliegende Verfahren nach § 44 BPersVG zu übernehmen,
hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der Beteiligte hat den erforderlichen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht dargelegt, dass ihm unzumutbare Nachteile drohen, wenn über das Bestehen seiner Erstattungspflicht für Aufwendungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren im Hauptsacheverfahren 33 K 1693/16.PVB entschieden wird. Ob der Kostentragungspflicht des Beteiligten nach § 44 BPersVG die Gesichtspunkte der Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit entgegenstehen, bleibt deshalb einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 33 K 1693/16.PVB vorbehalten.
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.