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Verwaltungsgericht Köln·33 L 333/15.PVB·25.02.2015

Einstweilige Verfügung im Personalvertretungsrecht wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Freistellung zu einer ver.di-Schulung und Übernahme der Kosten; das VG Köln lehnte den Antrag ab. Zunächst stellte das Gericht seine örtliche Zuständigkeit fest, da die kostenentscheidende Stelle in Köln sitzt. In der Sache fehlte der Verfügungsgrund: dringende Nachteile und die Unverzichtbarkeit der konkreten Veranstaltung wurden nicht glaubhaft gemacht. Kostenentscheidungen sind im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht vorgesehen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung im Personalvertretungsrecht wegen fehlender Eilbedürftigkeit und unzureichender Glaubhaftmachung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die örtliche Zuständigkeit ist maßgeblich die Behörde bzw. der Beteiligte, der über die entscheidungserhebliche Maßnahme oder die Kostenübernahme faktisch zu entscheiden hat.

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Die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt—analog zu §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO—einen glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) voraus.

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Eine einstweilige Verfügung, die die Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt, darf nur ergehen, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen würde und ihm bei Verweisung auf die Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen.

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Behauptungen über die Unverfügbarkeit gleichwertiger Schulungsangebote oder die Befürchtung künftiger Ablehnungen müssen substantiiert und — soweit möglich — durch Nachweise (z.B. Buchungsbestätigungen, Angebotsübersichten) belegt werden; bloße Glaubhaftmachung genügt nicht.

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Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren besteht kein Raum für eine gesonderte Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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              den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Vorsitzenden des Antragstellers, Herrn Q.       S.    , für die Teilnahme an dem Seminar der Gewerkschaft ver.di „BPersVG Mitbestimmung – mitgestalten - durchsetzen Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten (PR 2) in der Zeit vom 09. bis zum 13.03.2015 freizustellen sowie die anfallenden Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Schulungskosten zu übernehmen,

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über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

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Das erkennende Gericht ist örtlich zuständig, obwohl die Dienststelle – also das U.         M.                    00 „C.       “ - in O.         und damit im Zuständigkeitsbereich des VG Aachen gelegen ist. Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt daraus, dass dem Beteiligten zu 1) als Leiter der Dienststelle zumindest nicht die alleinige Entscheidungskompetenz über die hier streitige Maßnahme - die Freistellung für eine Schulungsmaßnahme - eingeräumt ist. Der Antrag des Antragstellers wurde nicht durch den Beteiligten zu 1), sondern den Beteiligten zu 2) abgelehnt. Nach Angaben des Beteiligten zu 2) genehmigt der Beteilige zu 1) eine beantragte Freistellung erst, nachdem er eine Entscheidung des Beteiligten zu 2) über die Kostenübernahme eingeholt hat. Der Beteiligte zu 2) hat seinen Sitz in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts.

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Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der erforderliche Verfügungsgrund liegt nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er zur Befriedigung seines Schulungsbedarfs zwingend auf die Teilnahme an der Veranstaltung vom 09.03. bis zum 13.03.2015 angewiesen ist. Schulungen mit vergleichbarem Inhalt werden von der ver.di Bildung und Beratung gGmbH fortlaufend angeboten. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass weitere Schulungen im Jahre 2015 bereits ausgebucht seien oder so spät im Jahr lägen, dass aufgrund der bevorstehenden Personalratsneuwahlen mit einer erneuten Ablehnung zu rechnen sei, hat er die behauptete Ausbuchung zukünftiger Schulungsmaßnahmen nicht durch Vorlage entsprechender Buchungsunterlagen des Veranstalters glaubhaft gemacht. Dass dem Antragsteller die Freistellung zur Teilnahme an Ende 2015 stattfindenden Schulungsveranstaltungen erteilt wird, ist zwar ungewiss, aber nicht ausgeschlossen.

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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.