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Verwaltungsgericht Köln·33 L 281/13.PVB·01.05.2013

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zulassung von Bundeswehrangehörigen zu Personalratswahlen abgelehnt

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtBeamten- und DienstrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, festzustellen, dass Angehörige des Bundeswehrkommandos V./D. nicht wahlberechtigt für den Bezirkspersonalrat beim Kommando Streitkräftebasis seien und den Beschluss des Bezirkswahlvorstands vom 28.02.2013 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurden. Die zu klärende Auslegung des § 50 BPersVG ist komplex und in summarischem Eilverfahren nicht abschließend zu entscheiden; zudem bedarf es weiterer tatsächlicher Aufklärung.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung zur Feststellung der Nichtwahlberechtigung abgewiesen mangels Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und -grund

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG sind die Vorschriften der §§ 935, 936, 940, 920 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden; der Antragsteller muss Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft machen.

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Eine einstweilige Verfügung, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, darf nur ergehen, wenn dem Antragsteller bei Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.

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Die Wahlberechtigung zur Teilnahme an Personalratswahlen ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften; ein Wahlvorstand ist nicht befugt, abschließend die gesetzliche Wahlberechtigung der Beschäftigten zu entscheiden.

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Komplexe Auslegungsfragen zu Vorschriften über Wahlberechtigung (z. B. § 50 BPersVG) sind in summarischen einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nicht abschließend zu klären, wenn die rechtliche Bewertung weitere Sachaufklärung erfordert.

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 936 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 50 SBG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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im Wege einer einstweiligen Verfügung festzustellen, dass die Angehörigen des Bundeswehrkommandos US/CA zu den Wahlen des Bezirkspersonalrates beim Kommando Streitkräftebasis nicht wahlberechtigt sind,

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über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

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Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag des Antragstellers,

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1 im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass der Beschluss des Bezirkswahlvorstandes vom 28.02.2013, das Bundeswehrkommando V.  /D.  zu den Wahlen des Bezirkspersonalrates beim Kommando Streitkräftebasis zuzulassen, rechtswidrig ist, sowie

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2 im Wege der einstweiligen Verfügung den Beschluss des Bezirkswahlvorstandes vom 28.02.2013 über die Teilnahmeberechtigung des Bundeswehrkommandos V.  /D.  an den Wahlen zum Bezirkspersonalrat beim Kommando Streitkräftebasis aufzuheben,

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war unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens des Antragstellers in den oben genannten Antrag auszulegen. Der Antragsteller greift den Beschluss des Beteiligten vom 28.02.2013 deshalb an, weil er die Angehörigen des Bundeswehrkommandos V.  /D.  für nicht berechtigt hält, an den Wahlen zum Bezirkspersonalrat beim Kommando Streitkräftebasis teilzunehmen. Zu der gerichtlichen Feststellung, ob die Angehörigen des Bundeswehrkommandos V.  /D.  zu den Wahlen zum Bezirkspersonalrat beim Streitkräftekommando nicht wahlberechtigt sind, bedarf es weder der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beteiligten vom 28.02.2013 noch dessen gerichtlichen Aufhebung. Der Beteiligte ist nicht befugt, abschließend über die Wahlberechtigung der Beschäftigten zu entscheiden. Die Wahlberechtigung der Beschäftigten zur Teilnahme an den Wahlen zum Bezirkspersonalrat ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Wahlberechtigung.

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.

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Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es kann mit der für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden Verfügung erforderlichen weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden, dass die Angehörigen des Bundeswehrkommandos V.  /D.  zu den Wahlen des Bezirkspersonalrates beim Kommando Streitkräftebasis nicht wahlberechtigt sind. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass die Dienststelle Bundeswehrkommando V.  /D.  eine Dienststelle nach § 49 SGB im Geschäftsbereich des Kommandos Streitkräftebasis ist. Der Antragsteller hält die Wahlberechtigung der Angehörigen des Bundeswehrkommandos V.  /D.  gem. § 50 SBG für nicht gegeben, weil dem Bundeswehrkommando V.  /D.  keine wahlberechtigten Zivilbeschäftigten angehörten und deshalb die rechtlichen Voraussetzungen zur Wahl eines örtlichen Personalrates nicht vorlägen. Ob die Bestimmung des § 50 SBG für Soldaten, die nach dieser Vorschrift ausnahmsweise Vertrauenspersonen wählen, das Wahlrecht für die Teilnahme an den Wahlen zu den Stufenvertretungen ausschließt, ist eine schwierige Rechtsfrage, deren abschließende Beantwortung im vorliegenden auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkten einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist. Der Wortlaut des § 50 SBG lässt immerhin eine Auslegung der Vorschrift in dem Sinne zu, dass sie nur eine Sonderregelung für die örtliche Ebene der Personalvertretung der Soldaten trifft und das Wahlrecht der Soldaten zur Teilnahme an der Wahl der Soldatenvertreter im Haupt- und Bezirkspersonalrat unberührt lässt,

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in diesem Sinne: Altvater, in: Altvater, Baden, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 50 SBG Rn. 4, § 49 SBG Rn. 8; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, § 50 SBG Rn. 16.

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Durchgreifende rechtliche Bedenken stehen der Auslegung der Vorschrift in diesem Sinne im vorliegenden Fall aller Voraussicht nicht entgegen. Die vom Antragsteller beanstandete Doppelvertretung der Angehörigen des Bundeswehrkommandos V.  /D.  durch den Gesamtvertrauenspersonenausschuss auf der einen Seite und durch die Stufenvertretungen auf der anderen Seite ist bei der Teilnahme der Angehörigen des Bundeswehrkommandos V.  /D.  an den in Rede stehenden Wahlen zum Bezirkspersonalrat beim Kommando Streitkräftebasis nicht zu befürchten, weil der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung gebildet ist und deshalb keine Beteiligungsrechte gegenüber dem Inspekteur Kommando Streitkräftebasis wahrnehmen kann. Im Übrigen bedarf es weiterer Sachverhaltsaufklärung, ob die Bestimmung des § 50 SBG überhaupt auf das Bundeswehrkommando V.  /D.  Anwendung findet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass beim Bundeswehrkommando V.  /D.  ein Personalrat zu bilden ist, weil dort mindestens 5 zivile Angehörige beschäftigt werden (vgl. § 12 Abs. 1 BPersVG). Der Beteiligte hat substantiiert und unwidersprochen in Frage gestellt, ob alle der mehr als 20 in der Dienststelle Bundeswehrkommando V.  /D.  geführten Arbeitnehmer Ortskräfte gem. § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG sind.

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Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.