Einstweilige Verfügung im Personalvertretungsrecht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte, dem Beteiligten 1) zu untersagen, Wahlvorstandssitzungen in Anwesenheit eines Beauftragten des Beteiligten 3) durchzuführen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Es fehlte die glaubhafte Darlegung eines Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes. §20 Abs.1 S.4 BPersVG räume nur ein beratendes Teilnahmerecht ohne Mitwirkungsbefugnisse ein.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wegen fehlender Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt die glaubhafte Darlegung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes entsprechend den §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus.
Eine einstweilige Verfügung darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen und kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und ihm bei Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen.
§ 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG gewährt den Gewerkschaftsbeauftragten lediglich ein beratendes Teilnahmerecht an Sitzungen des Wahlvorstandes; daraus ergeben sich keine Antrags‑ oder Stimmrechte bei den Beschlussfassungen des Wahlvorstandes.
Die bloße Anwesenheit eines Beauftragten Dritter begründet ohne substantiierten Vortrag keine Unzumutbarkeit der Ausübung des nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG zustehenden Beratungsrechts und rechtfertigt daher nicht die Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Verfügung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
dem Beteiligten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen, Wahlvorstandssitzungen unter Anwesenheit eines Beauftragten des Beteiligten zu 3) durchzuführen,
über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass der Beteiligte zu 1) Sitzungen des Wahlvorstandes nicht in Anwesenheit eines Beauftragten des Beteiligten zu 3) durchführt. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG. Nach dieser Bestimmung ist je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Durch die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten soll erreicht werden, dass eventuelle Streitfragen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl vorab geklärt und dadurch Wahlanfechtungen nach Möglichkeit vermieden werden. Die Teilnahme der Gewerkschaftsberatungen dient nur zur Beratung des Wahlvorstands. Die Gewerkschaftsbeauftragten haben kein Mitwirkungsrecht im Sinne eines Antrags- und Stimmrechts bei den vom Wahlvorstand zu fassenden Beschlüssen,
vgl. Noll, in: Altvater/Baden, BPersVG, 8. Aufl., § 20 Rn. 16 ff.
Dies gilt auch für die Entscheidung des Wahlvorstandes darüber, welche anderen Gewerkschaftsvertreter er an seinen Sitzungen teilnehmen lässt. Räumt damit die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG Gewerkschaften somit bereits kein Recht an einer Mitwirkung an Entscheidungen des Wahlvorstandes ein, so begründet die genannte Vorschrift erst recht keine gerichtliche Bewehrung des Teilnahmeanspruchs der Gewerkschaften dahingehend, dass Gewerkschaften Entscheidungen des Wahlvorstandes über die Teilnahmeberechtigung anderer Gewerkschaftsvertreter im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen können.
Der Antragsteller hat im Übrigen auch den für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller bei einem Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Selbst wenn der Beauftragte des Beteiligten zu 3) zur Teilnahme an den Sitzungen des Beteiligten zu 1) nicht berechtigt wäre, hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass sein ihm nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG eingeräumtes Teilnahme- und Beratungsrecht durch die Anwesenheit des Beauftragten des Beteiligten zu 3) in unzumutbarem Umfang beschränkt wird.
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.