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Verwaltungsgericht Köln·33 L 2552/15.PVB·01.11.2015

Einstweilige Verfügung: Freistellung und Schulungskosten abgelehnt

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte per einstweiliger Verfügung die Freistellung seines Vorsitzenden für eine Seminarteilnahme und die Übernahme der Schulungskosten. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Freistellung bereits gewährt war und ein Anspruch auf Kostenübernahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit glaubhaft gemacht wurde. Die Veranstaltung war nach Auffassung des Gerichts nicht objektiv für die Personalvertretungsaufgaben erforderlich.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung zur Freistellung und Kostenübernahme abgewiesen; Freistellung bereits gewährt und Kostenanspruch nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft macht; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit des Obsiegens und bei drohenden unzumutbaren Nachteilen zulässig.

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Eine einstweilige Verfügung ist entbehrlich, wenn die begehrte Leistung bereits vollständig vom Verpflichteten erbracht worden ist.

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Die Dienststelle ist zur Übernahme von Kosten für die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nur verpflichtet, wenn die Schulung objektiv für die Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist und das Mitglied die vermittelten Kenntnisse für seine Tätigkeit benötigt (§ 44 Abs. 1 BPersG).

4

Eine Schulungsveranstaltung, die überwiegend den Stand politischer Willensbildung (z. B. EU-Politik, 4. Eisenbahnpaket) vermittelt, begründet nicht ohne Weiteres einen Erforderlichkeitsanspruch; erst konkrete und umsetzungsreife Rechtsregelungen, die personalvertretungsrechtliche Folgen erkennen lassen, können Erforderlichkeit begründen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 936 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 44 Abs. 1 BPersG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Vorsitzenden des Antragstellers, Herrn T.          , für die Teilnahme an dem Seminar „Das 4. Eisenbahnpaket der EU – die anstehenden Veränderungen in der Eisenbahnpolitik und ihre Folgen für die Beschäftigten“ der EVA-Akademie vom 00./00.00.0000 freizustellen und die Übernahme der Schulungskosten zuzusagen,

4

über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

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Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Soweit der Antragsteller die vorläufige Freistellung seines Vorsitzenden für die in Rede Schulungsveranstaltung begehrt, bedarf es einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung deshalb nicht, weil der Beteiligte Herrn T.          als Vorsitzenden des Antragstellers bereits vollständig von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt hat. Für die begehrte Übernahme der Schulungskosten hat der Antragsteller einen Verfügungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit glaubhaft gemacht. Nach dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in einem von ihm anzustrengenden auf Kostenübernahme gerichteten Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Die Dienststelle ist gem. § 44 Abs. 1 BPersG zur Übernahme von Kosten der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nur dann verpflichtet, wenn die Schulung objektiv für die Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist und das Personalratsmitglied die vermittelten Kenntnisse für seine Tätigkeit im Rahmen des Personalrats benötigt,

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vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 – 6 P 13.05 -, BVerwGE 126, 122 ff.

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Im Vordergrund der Tätigkeit des Antragstellers stehen die ihm gesetzlich durch das BPersVG verliehenen Beteiligungsrechte. Die in Rede stehende Schulungsveranstaltung vermittelt kein für die Tätigkeit des Antragstellers erforderliches Wissen. Die Schulungsveranstaltung behandelt das politische System der EU, die europäische Verkehrspolitik sowie das sog. 4. Eisenbahnpaket der EU. Erörtert werden insbesondere die Aufgaben der Europäischen Eisenbahnagentur und des Eisenbahnbundesamtes bei der zukünftigen nationalstaatlichen Umsetzung des 4. Eisenbahnpaketes der EU und die zukünftigen Folgen für die Beschäftigten in Bahnunternehmen. Die Schulungsveranstaltung stellt damit bezogen auf das 4. Eisenbahnpaket der EU den Stand des politischen Willensbildungsprozesses auf europäischer und nationaler Ebene dar. Der Antragsteller ist als Personalvertretung aber nicht dazu berufen, an diesem politischen Willensbildungsprozess auf europäischer und nationaler Ebene mitzuwirken. Ein zur Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben erforderlicher Schulungsbedarf ist vorliegend erst dann gegeben, wenn Rechtssätze, die der Umsetzung des 4. EU-Eisenbahnpaket dienen, derart konkretisiert sind, dass sich die personalvertretungsrechtlichen Folgen für die Beschäftigten des Eisenbahnbundesamtes hinreichend sicher abschätzen lassen. Eine solche personalvertretungsrechtliche Betroffenheit der Beschäftigten des Eisenbahnbundesamtes lässt sich dem Programm der streitigen Schulungsveranstaltung aber nicht entnehmen.

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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.