Eilantrag zur Unwirksamkeit einer Personalratswahl abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Unwirksamkeit der Wahl eines Vorsitzenden vom 11.09.2014 wegen vermeintlicher Unbestimmtheit der Tagesordnung. Streitpunkt war, ob die Einladung den Anforderungen des § 34 Abs. 2 S. 3 BPersVG genügte. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil kein glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch vorlag und kein offensichtlicher Verstoß erkennbar war. Eine weitergehende Sachaufklärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unwirksamkeit der Wahl als unbegründet abgelehnt; kein glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch bzw. kein offenbar verstoß gegen § 34 Abs. 2 S. 3 BPersVG erkennbar.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG sind die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der ZPO (insb. §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2) zu beachten; der Antragsteller muss Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft machen.
Einstweilige Verfügungen dürfen wegen ihres Sicherungscharakters die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen; eine Vorwegnahme ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegt wird und bei Abweisung unzumutbare Nachteile drohen.
Nach § 34 Abs. 2 S. 3 BPersVG muss die Einladung zur Personalratssitzung die Tagesordnungspunkte so konkret bezeichnen, dass die Mitglieder sich ein genaues Bild von den zu behandelnden Angelegenheiten machen können.
Ob eine Tagesordnung hinreichend bestimmt ist, ist unter Würdigung der Gesamtumstände zu beurteilen; aus einer fehlenden ausdrücklichen Nennung eines Tagesordnungspunkts folgt nicht zwingend ein Verstoß, wenn aus dem Gesamtzusammenhang und vorheriger Kommunikation dessen Einbeziehung verständlich ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 204/15.PVB [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die am 11.09.2014 erfolgte Wahl des Beteiligten zu 3) zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung für unwirksam zu erklären,
über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragsteller haben einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass bei der Wahl am 11.09.2014 gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG verstoßen wurde. Nach dieser Bestimmung hat der Vorsitzende die Mitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die mitgeteilte Tagesordnung muss die Tagesordnungspunkte so detailliert benennen, dass die Personalratsmitglieder sich aufgrund ihrer Angaben ein genaues Bild von den zu behandelnden Angelegenheiten machen können,
vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.02.2004 – 18 P 03.692 -, juris.
Die mit der Einladung zur Personalratssitzung am 11.09.2014 mitgeteilte Tagesordnung enthielt unter der Überschrift „2.3 Bericht des Vorsitzenden“ den Tagesordnungspunkt „Nachwahlen zum Vorstand (Gruppensprecher Soldaten, ggf. weitere Wahlen)“. In der mitgeteilten Tagesordnung wurde damit zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Sitzung am 11.09.2014 auch die Wahl zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) erfolgen sollte. Auf der Grundlage der den Mitgliedern des Beteiligten 1) bekannten Gesamtumstände konnte der unter 2.3 mitgeteilte Tagesordnungspunkt aber dahingehend verstanden werden, dass er auch die Wahl zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) umfasste. Den Mitgliedern des Beteiligten zu 1) war bekannt, dass mehrere Funktionen im Vorstand des Beteiligten zu 1) - nämlich das Amt des Gruppensprechers der Soldaten und das des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) - neu zu besetzen waren. Der ehemalige Vorsitzende des Beteiligten zu 1), der zugleich Gruppensprecher der Soldaten war, hatte im Juli 2014 angekündigt, beide Ämter zum 13.10.2014 niederzulegen. Die in der Tagesordnung im Plural gewählte Formulierung „Nachwahlen zum Vorstand“ schloss die Nachwahl für beide genannten Vorstandsämter ein. Der Klammerzusatz („Gruppensprecher Soldaten, ggf. weitere Wahlen“) verengte den Tagesordnungsordnungspunkt zwar zunächst auf die Wahl zum Gruppensprecher der Soldaten. Allerdings erfuhr die Verengung durch den Zusatz „ggf. weitere Wahlen“ zugleich wiederum eine Erweiterung. Diese erweiternde Formulierung konnte jedenfalls dahingehend verstanden werden, dass nach erfolgreicher Durchführung der Wahl zum Gruppensprecher der Soldaten auch die Wahl zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) durchgeführt werden sollte, für die als Kandidaten vorrangig die Sprecher der im Beteiligten zu 1) vertretenen Gruppen in Betracht kamen. Ob die in der Einladung mitgeteilte Tagesordnung den nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG gebotenen Bestimmtheitsanforderungen genügt, kann mit den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsaufklärung nicht abschließend entschieden werden. Eine hinreichende Bestimmtheit wäre dann nicht mehr gegeben, wenn die Behauptung der Antragsteller zuträfe, dass der ehemalige Vorsitzende des Beteiligten zu 1) im Vorfeld der Sitzung am 11.09.2014 gegenüber Mitgliedern des Beteiligten zu 1) auf Nachfrage zu der am 08.09.2014 mitgeteilten Tagesordnung erklärt hat, dass nur die Wahl zum Sprecher der Gruppe der Soldaten anstehe. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.