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Verwaltungsgericht Köln·33 L 209/13.PVB·21.05.2013

Einstweilige Verfügung zur Bestellung eines Wahlvorstands abgelehnt

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Verfügung die Verpflichtung zur unverzüglichen Bestellung eines Wahlvorstands für die Wahl des Bezirkspersonalrats. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen sind und eine Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise zulässig ist. Hier fehlte das Rechtsschutzinteresse, weil bereits ein Wahlvorstand bestellt worden war.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung zur Bestellung eines Wahlvorstands abgelehnt; fehlendes Rechtsschutzinteresse, da bereits ein Wahlvorstand bestellt war.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft macht.

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Eine einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen; eine Vorwegnahme ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn bei Verweisung unzumutbare Nachteile drohen und im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegt wird.

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Fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse (z. B. weil der begehrte Zustand bereits eingetreten ist), ist der Antrag auf einstweilige Verfügung abzuweisen.

4

In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann auf eine Kostenentscheidung verzichtet werden.

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 936 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag der Antragsteller,

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dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, unverzüglich einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Wahl zum Bezirkspersonalrat bei dem Bundesamt für J.             , V.      und E.                der C.          zu bestellen,

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über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

5

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.

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Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller besitzt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die von ihm begehrte einstweilige Regelung. Ausweislich der vom Beteiligten überreichten Bestellungsschreiben vom 12.04.2013 hat der Beteiligte inzwischen einen Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl zum Bezirkspersonalrat bei dem Bundesamt für J.             , V.      und E.                der C.          bestellt. Trotz der zwischenzeitlich erfolgten Bestellung eines Wahlvorstandes haben die Antragsteller an ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung festgehalten.

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Einer Kostenentscheidung bedarf es im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.