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Verwaltungsgericht Köln·33 L 2051/22.PVB·07.03.2023

Einstweilige Anordnung: Sicherheitsbelange rechtfertigen Beschränkung von Personalratszugang

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtSicherheitsüberprüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Feststellungen, dass ein Personalratsmitglied Zugang zu Sitzungsbereichen erhalten und Informationen bekommen solle. Streitpunkt war, ob das Behinderungsverbot des §10 BPersVG dem Sicherheitsinteresse nach dem SÜG entgegensteht. Das VG Köln lehnte die Anträge ab, weil die Geheimschutzbeauftragte nachvollziehbar ein Sicherheitsrisiko festgestellt und §14 Abs.3 SÜG Vorrang hat. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Anträge auf einstweilige Anordnung abgewiesen, da Sicherheitsbelange nach §14 Abs.3 SÜG Vorrang vor den Rechten des Personalrats haben

Abstrakte Rechtssätze

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Beschränkungen der Mitwirkungs- und Informationsrechte eines Personalratsmitglieds nach §10 BPersVG sind zulässig, wenn vorrangige Sicherheitsinteressen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) bestehen.

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Die Vorrangregelung des §14 Abs.3 Satz 2 SÜG gilt auch gegenüber dem Bundespersonalvertretungsgesetz und kann Befugnisse der Personalvertretung zurückdrängen.

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Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund glaubhaft zu machen; bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen genügen nicht.

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Ein schlüssig begründeter Sicherheitsbescheid, der Tatsachen eines Sicherheitsrisikos darlegt, kann als tragfähige Grundlage für Zugangs- und Tätigkeitsbeschränkungen dienen, sofern nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für dessen Rechtsfehler vorliegt.

Relevante Normen
§ 108 Abs. 2 BPersVG§ 85 Abs. 2 ArbGG§ 944 ZPO§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 920 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 33 B 287/23.PVB [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Die Anträge,

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im Wege der einstweiligen Anordnung

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1. festzustellen, dass der Personalrat dem Personalratsmitglied F. A., dem Beteiligten zu 2, Zugang zu allen Teilen der Sitzung gewähren kann und diesem die Einladung mit der Tagesordnung übersenden kann,

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2. festzustellen, dass der Antragsteller dem Mitglied alle erforderlichen Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung stellen kann,

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über den die Fachkammer wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch den Vorsitzenden entscheidet (§ 108 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), § 85 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 944 Zivilprozessordnung (ZPO)), haben keinen Erfolg.

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Nach den gemäß § 108 Abs. 2  BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Verfügungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Verfügungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 920 ZPO). Hiernach sind beide Anträge unbegründet, weil für sie kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist.

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Allerdings steht dem Antragsteller grundsätzlich aus dem Behinderungsverbot des § 10 BPersVG ein Anspruch zu, gegen Maßnahmen der Beschäftigungsstelle vorzugehen, die einem Mitglied des Personalrates an der Ausübung seiner Funktion hindern. Eine Rechtfertigung für einen solchen Eingriff kann allerdings darin liegen, dass sich dieser auf kollidierende Rechtsnormen stützen lässt, denen das Bundespersonalvertretungsgesetz ausnahmsweise Vorrang vor dem Verbot der Behinderung des Personalrates aus § 10 BPersVG einräumt. Solche mit den Rechten der Personalvertretung kollidierende Rechtsgrundsätze können in den Regelungen über die Arbeit der Beschäftigungsstelle liegen, insbesondere soweit sie mit den besonderen Sicherheitsanforderungen entsprechend den Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) zusammenhängen. So bestimmt etwa § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG, dass im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat. Diese Vorrangregelung gilt auch für das Bundespersonalvertretungsgesetz und kann dazu führen,  dass Sicherheitsbelange die Befugnisse der Personalvertretung zurückdrängen können,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26.04.2000 - 6 P 2.00 -.

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Auf die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG hat die Beteiligte zu 1 ihre Maßnahme vorliegend gestützt. Sie hat darauf verwiesen, dass die Geheimschutzbeauftragte für den V. mit Bescheid vom 03.11.2022 festgestellt hat, dass eine Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben hätte, die zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos bezüglich des Beteiligten zu 2 geführt hätten. Nachdem der ihm erteilte Sicherheitsbescheid entzogen worden sei, könne er zu vom SÜG geschützten Zugriffen oder Tätigkeiten in oder im Zusammenhang mit der Dienststelle nicht zugelassen werden.

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Diese Erwägungen rechtfertigen die vom Antragsteller in den Anträgen gerügten Anordnungen. Die Sicherheitsbelange müssen vorliegend auch nicht deshalb zurücktreten, weil ihre Feststellung auf einer unzutreffenden Anwendung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes beruht hätte. Nach dem Beteiligtenvorbringen spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bescheid der Geheimschutzbeauftragten für den V. vom 03.11.2022 rechtsfehlerhaft sein könnte. Die der Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen sind unstreitig. Die hieraus von der Geheimschutzbeauftragten gezogene Schlussfolgerung, der Beteiligte zu 2. stelle ein Sicherheitsrisiko dar, ist nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar und schlüssig begründet.

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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. Sie kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, oder beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann beim Verwaltungsgericht Köln auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

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Die Beschwerdeschrift muss von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind außer den bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälten Personen mit der Befähigung zum Richteramt zugelassen, sofern sie einer der in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen angehören oder von dieser beauftragt sind. Ein vertretungsberechtigter Verfahrensbeteiligter kann sich selbst vertreten.