Eilantrag auf ungehinderten Zugang und Datenzugriff als Personalratsmitglied abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte per einstweiliger Anordnung ungehinderten Zugang zur Dienststelle und Zugriff auf Personalratsdaten. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab. Ein Verfügungsanspruch für Daten war nicht glaubhaft, weil dem Antragsteller die Sicherheitsüberprüfung Stufe 3 fehlte und er trotz Verbots den BwMessenger nutzte. Begleiteter Zutritt zu Sitzungen war gewährleistet, ein Verfügungsgrund lag nicht vor.
Ausgang: Eilantrag des Personalratsmitglieds auf ungehinderten Zugang und Datenzugriff abgelehnt; kein glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch und kein Verfügungsgrund.
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitgliedschaft im Personalrat begründet zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Ausübung des Amts und auf Zugang zu für die Personalratstätigkeit dienenden Einrichtungen, dieser Anspruch ist jedoch durch allgemeine Sicherheitsvorschriften der Dienststelle beschränkt.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen sowohl der materielle Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden; eine bloße Vorwegnahme der Hauptsache genügt nicht.
Fehlt dem Antragsteller die erforderliche Sicherheitsüberprüfung, kann ein Anspruch auf ungehinderten Zugriff auf sicherheitsrelevante Datenbestände nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden.
Das Vorliegen begleiteter oder beschränkter Zugangsregelungen durch die Dienststelle kann den Bedarf einer einstweiligen Regelung entfallen lassen, wenn dadurch eine behördliche Aufgabenerfüllung des Personalrats weiterhin gewährleistet ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 33 B 1219/22.PVB [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag,
im Wege einstweiliger Anordnung der Dienststelle vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, dem Antragsteller vorerst zur Ausübung seiner Aufgaben als Mitglied des Personalrates sowie Bezirkspersonalrates beim C. ungehindert Zugang zur Dienststelle zu gewähren, einschließlich der Teilnahme an Sitzungen und anderen Veranstaltungen der Gremien sowie des ungehinderten Zugriffs auf Datenbestände und Laufwerke der genannten Gremien,
über den die Fachkammer wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch den Vorsitzenden entscheidet (§ 108 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), § 85 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 944 Zivilprozessordnung (ZPO)), hat keinen Erfolg.
Nach den gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Verfügungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Verfügungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 920 ZPO).
Ausgehend davon ist der Antrag ungeachtet der Frage unbegründet, ob – wofür vieles spricht – mit diesem jedenfalls in zeitlicher Hinsicht eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird. Denn auch, wenn die für die Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache geltenden erhöhten Anforderungen nicht zugrunde zu legen sind, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vor. Soweit der Antragsteller Zugriff auf Datenbestände und Laufwerke des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats beim C1. (C. ) begehrt, hat er keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht (dazu I.). Soweit er ungehinderten Zugang zur Dienststelle begehrt, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes (dazu II.)
I. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, weiterhin Zugriff auf Datenbestände und Laufwerke des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats zu erhalten, nicht glaubhaft gemacht.
Zwar steht dem Antragsteller als Mitglied dieser Personalvertretungen im Ausgangspunkt ein Anspruch auf Ausübung seiner Personalratsämter und damit auch auf Zugriff zu den der Personalratstätigkeit dienenden informationstechnischen Einrichtungen der Dienststelle zu. Dieser Anspruch wird geschützt durch die Regelung in § 10 BPersVG, wonach Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dabei nicht behindert werden dürfen. Der Anspruch besteht aber nicht ohne jede Einschränkung. Die Mitgliedschaft im Personalrat vermittelt einem Beschäftigten namentlich keine Rechtsposition, aufgrund derer er von Sicherheitsvorschriften freigestellt wäre, die allgemein für alle in einer sicherheitsempfindlichen Dienststelle tätigen Beschäftigen gelten. Wie weit der geltend gemachte Anspruch vor diesem Hintergrund im Einzelnen reicht, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung. Denn jedenfalls lässt sich angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht mit der für eine Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hätte, auf Datenbestände und Laufwerke des örtlichen Personalrats sowie des Bezirkspersonalrats zuzugreifen, obwohl er über die allgemein für Beschäftigten des C. erforderliche Sicherheitsüberprüfung der Stufe 3 nicht (mehr) verfügt.
Dass die am 3. November 2022 von der Beteiligten zu 1 in ihrer Funktion als Geheimschutzbeauftragter des C. getroffene Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei dem Antragsteller, wie dieser meint, willkürlich und übergriffig erfolgt wäre und deswegen nicht zu einer Beschränkung seiner Personalratstätigkeit führen dürfte, trifft nicht zu. Die Feststellung ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens nicht zu beanstanden. Sie beruht darauf, dass der Antragsteller ein im Bereich der Bundeswehr eigens für diese eingeführtes Kommunikationsprogramm namens BwMessenger entgegen einem für alle Beschäftigten des C. geltenden Verbot und trotz mehrfacher Aufforderungen, die Nutzung einzustellen, weiterhin genutzt hat. Insofern greift das sinngemäße Vorbringen des Antragstellers, dieses Verbot gelte nicht für ihn, da er dagegen Beschwerde eingelegt habe, nicht durch. Das dürfte ungeachtet der Frage nach der Reichweite des § 23 Abs. 6 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO), wonach eine Beschwerde im Sinne dieser Vorschrift keine aufschiebende Wirkung hat, schon deswegen gelten, weil dieses Verbot bereits mit der als „Sicherheitshinweis 11/2020“ bezeichneten allgemeinen Anordnung vom 4. Dezember 2020 erlassen worden und mit dem „Sicherheitshinweis 1/2022“ vom 17. Mai 2022 wiederholt worden ist. Der Antragsteller hat seine Beschwerde indes erst unter dem 28. Juli 2022 und damit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO eingelegt. Die Beschwerde dürfte danach hinsichtlich der genannten Anordnungen keine aufschiebende Wirkung entfalten, weil sie insoweit offensichtlich unzulässig ist. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn jedenfalls hat der Antragsteller schon bei Erlass des Sicherheitshinweises 11/2020 und auch in der Folgezeit den BwMessenger trotz des seither bestehenden Verbots genutzt. Jedenfalls bis zur Einlegung seiner Beschwerde hat er demgemäß (wissentlich) über einen langen Zeitraum verbotswidrig gehandelt.
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, wonach die Nutzung des BwMessengers im Wege des daran anknüpfenden Entzugs seiner Sicherheitsüberprüfung nicht zu einer Beschränkung seiner Personalratstätigkeit führen dürfe, verfängt nicht. Sein Vorbringen beruht insofern auf der Prämisse, dass der Entzug der Sicherheitsüberprüfung auch deswegen zu Unrecht erfolgt sei, weil das Verbot zur Nutzung des BwMessenger sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb aufzuheben sei. So hat der Antragsteller etwa schon in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2022 an das Referat Informationssicherheit geltend gemacht, der Sicherheitshinweis 11/2020 sei „obsolet und anzupassen / aufzuheben“, da der BwMessenger für den Austausch von Informationen und Dokumenten bis zum Geheimhaltungsgrad „Verschlusssachen – nur für den Dienstgebrauch“ freigegeben sei, und ferner weitere Anmerkungen zu den aus seiner Sicht angebrachten Sicherheitsvorkehrungen gemacht. Auch hat er im vorliegenden Verfahren ein Interview mit dem Projektleiter des BwMessengers vorgelegt, in dem dessen Vorzüge dargelegt werden.
Dieser argumentative Ansatz des Antragstellers greift nicht durch. Es fällt nicht in seine Zuständigkeit und Verantwortung, die Sicherheitsanforderungen im C. zu definieren. Zwar steht es ihm – wie jedem Beschäftigten – frei, Bedenken gegen das fragliche Verbot zu äußern und auf dessen Änderung oder Abschaffung hinzuwirken. Solange er mit solchen Versuchen aber keinen Erfolg hat, beansprucht das Verbot auch ihm gegenüber Verbindlichkeit. Gleichwohl hat er sich darüber bewusst, über einen langen Zeitraum und trotz offenbar zahlreicher Bemühungen, ihn davon abzubringen – in dem Bescheid der Beteiligten zu 1 vom 3. November 2022 werden neben dem (vom Antragsteller im Gerichtsverfahren auch vorgelegten) Schreiben des Referats Informationssicherheit vom 9. Februar 2022 ein weiteres Schreiben des stellvertretenden Informationssicherheitsbeauftragten vom 1. Juli 2022 und eine persönliche Anhörung am 30. September 2022 genannt –, hinweggesetzt. Die Einschätzung der Beteiligten zu 1 in dem genannten Bescheid, durch sein Handeln und seine Einlassungen vermittle der Antragsteller den Eindruck, er habe bewusst gegen den Sicherheitshinweis 11/2020 verstoßen, um damit seinem Unverständnis Nachdruck zu verleihen und seine eigenen Ansichten zu behaupten, und er stelle seine Interessen vor die Sicherheitsbelange der Behörde, ist danach nicht zu beanstanden.
II. Soweit der Antragsteller begehrt, ihm vorerst zur Ausübung seiner Aufgaben als Mitglied des örtlichen Personalrats sowie des Bezirkspersonalrats beim C1. (C. ) ungehindert Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, besteht auf der Grundlage der glaubhaft gemachten tatsächlichen Umstände kein Verfügungsgrund. Die Beteiligte zu 1 hat schriftsätzlich mitgeteilt, dass der Antragsteller zur Teilnahme an den Sitzungen der Personalräte die sicherheitsrelevante Sperrzone in der Dienststelle in Begleitung betreten dürfe. Eine Behinderung der Personalratstätigkeit des Antragsstellers, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig machte, ist angesichts dessen nicht erkennbar. Dafür, dass der Antragsteller über die Teilnahme an den Sitzungen hinaus Zugang zur Dienststelle benötigte, hat er nichts vorgetragen. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, zumal die Behörde dem Antragsteller auch zur Erledigung „letzter organisatorischer Maßnahmen“ Zugang zu gewähren bereit ist, wie aus ihren Schreiben an die Personalräte vom 8. November 2022 hervorgeht.
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. Sie kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, oder beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann beim Verwaltungsgericht Köln auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerdeschrift muss von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind außer den bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälten Personen mit der Befähigung zum Richteramt zugelassen, sofern sie einer der in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen angehören oder von dieser beauftragt sind. Ein vertretungsberechtigter Verfahrensbeteiligter kann sich selbst vertreten.