Abweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Personalratsbeschlüsse
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen Personalratsentscheidungen vom 18. April 1997 (Abwahl, Neuwahl, Aufhebung der Freistellung). Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nach § 83 BPersVG i.V.m. § 85 ArbGG vorliegen. Es lehnte den Antrag ab, da kein glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch und keine überwiegende Obsiegenswahrscheinlichkeit vorlagen und die Beschlüsse verfahrens- sowie materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen Personalratsbeschlüsse mangels glaubhaft gemachtem Verfügungsanspruch und Obsiegenswahrscheinlichkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Einstweiliger Rechtsschutz im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt einen glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus; eine einstweilige Verfügung darf die Entscheidung der Hauptsache nur ausnahmsweise vorwegnehmen, wenn überwiegende Erfolgsaussicht und drohende unzumutbare Nachteile bei Verweisung bestehen.
Die gerichtliche Kontrolle von Personalratsentscheidungen über Abwahl und Wahl von Gruppensprechern erstreckt sich vorrangig auf formale Verfahrensfehler; die sachlichen Motive (z. B. Vertrauensentzug) der Wahlentscheidung unterliegen grundsätzlich keiner materiellen richterlichen Überprüfung.
Die Geschäftsordnung kann in dringenden Fällen Abweichungen von Form- und Fristvorschriften der Ladung zulassen; die Feststellung des dringenden Falls durch den Vorsitzenden ist gerichtlich nur eingeschränkt zu prüfen, sofern die formellen Voraussetzungen (Ladung, Tagesordnung) gewahrt sind.
Ein Anspruch auf Freistellung gemäß § 46 Abs. 3 BPersVG entfällt, wenn die dem Freistellungsrecht zugrunde liegende Stellung (z. B. Vorstands- oder Gruppensprecherstellung) durch wirksame interne Beschlüsse wegfällt; die Auswahl der freizustellenden Mitglieder richtet sich nach der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin und der Beteiligte zu 1) streiten über die Gültigkeit der in der 10. außerordentlichen Sitzung des Personalrats am 18. April 1997 gefaßten Beschlüsse betreffend die Abwahl der Antragstellerin und die Neuwahl der Angestellten T.als Gruppensprecherin der Angestellten sowie die Aufhebung der Freistellung der Antragstellerin.
Am 10. Mai 1997 hat die Antragstellerin das Beschlußverfahren im Hauptsacheverfahren (33 K 3832/97.PVB) eingeleitet und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Der Antrag,
1. im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, daß die Beschlüsse des Beteiligten zu 1) aus der Personalratssitzung vom 18. April 1997 betreffend die Abwahl der Antragstellerin als Gruppensprecherin der Angestellten sowie die Wahl des Personalratsmitglieds T.als Gruppensprecherin der Angestellten sowie deren Freistellung unwirksam sind,
2. den Beteiligten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, unter Rücknahme seiner mit Schreiben vom 23. April 1997 getroffenen Entscheidung über die Aufhebung der Freistellung der Antragstellerin, diese bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren
- hilfsweise bis zu einer gegenteiligen rechtswirksamen Entscheidung des Beteiligten zu 1) - vorläufig weiter von
ihrer beruflichen Tätigkeit ganztätig freizustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung im peronalvertretungs-rechtlichen Beschlußverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der 55 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, daß der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch die einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen oder mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Ausnahmsweise darf aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dann ergehen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird und wenn ihm bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbar Nachteile drohen.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die von der Antragstellerin gerügten Beschlüsse sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Sowohl die Abwahl der Antragstellerin als auch die Neuwahl der Angestellten T.als Gruppensprecherin der Angestellten sind in verfahrensmäßiger Hinsicht rechtsfehlerfrei erfolgt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die 10. außerordentliche Sitzung vom 18. April 1997 sind beide Ent cheidungen von den hierzu allein befugten Vertretern der Anges elltengruppe (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG) bei Abwesenheit der Antragstellerin - sie war zu Beginn der Personaratssitzung zusammengebrochen und durch einen Notarzt auf die Intensivstation eines Krankenhauses eingeliefert worden - mit jeweils vier Stimmen einstimmig getroffen worden. Zu dieser Sitzung waren die Personalratsmitglieder einschließlich die der Angestelltengruppe ordnungsgemäß eingeladen worden. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der
Tagesordnung zu laden. Hierzu bestimmt ergänzend die gemäß § 42 BPersVG erlassene Geschäftsordnung (GO) des Beteiligten zu 1), daß der Vorsitzende den Personalrat schriftlich, mindestens zwei Tage vor der Sitzung einlädt (5 11 Abs. 1 Satz 1 GO) und die Einladung die Tagesordnung beinhaltet (5 11 Abs. 2 GO), in dringenden Fällen jedoch von der Schriftform und von der Frist abgesehen werden kann (5 11 Abs. 1 Satz 2 GO). Die letztgenannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Vorsitzende hat im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Beteiligten zu 1) einen dringenden Fall i. S. d. 5 11 Abs. 1 Satz 2 GO für gegeben erachtet und sich deshalb mit ihnen in der 42. ordentlichen Sitzung vom 17. April 1997 ausweislich der Sitzungsniederschrift nach entsprechender Beschlußfassung des Beteiligten zu 1) auf die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung für den 18. April 1997 mit den Tagesordnungspunkten Neuwahl des/der Gruppensprechers/in der Gruppe der Angestellten, ... und der Neufestlegung der Freistellungen im Beteiligten zu 1) verständigt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lagen die Voraussetzungen für einen dringenden Fall i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 GO vor. Angesichts der zu Beginn der Sitzung vom 17. April 1997 abgegebenen Erklärung der Angestelltengruppe, daß sie in ihrer Mehrheit der derzeitigen Gruppensprecherin (gemeint war die Antragstellerin) kein Vertrauen mehr entgegenbringe, und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung für den 18. April 1997, um die Angelegenheit zu klären, hatten sowohl der Vorsitzende als auch die übrigen Mitglieder des Beteiligten zu 1) das Faktum "Vertrauensverlust" zu beachten und dem Wunsch der allein wahlbefugten Gruppe, schnellstmöglich einen neuen Gruppensprecher ihres Vertrauens zu wählen, zu entsprechen (vgl. § 34 Abs. 3 BPersVG). Die Festlegung der für den 18. April 1997 vorgesehenen Tagesordnungspunkte in der Sitzung vom 17. April 1997 verstößt auch nicht gegen 5 12 Abs. 1 Satz 1 GO, wonach die Tagesordnung nach Rücksprache mit dem Vorstand vom Vorsitzenden festgelegt wird. Vorliegend sind die einzelnen Tagesordnungspunkte nach Erörterung im gesamten Gremium des Personalrats (einschließlich der Vorstandsmitglieder) einvernehmlich festgelegt worden. Die Abwahl der Antragstellerin und die Neuwah der Angestellten T.als Gruppensprecherin der Angestellten nterliegen in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht der gerichtlichen Kontrolle. Aus welchen Gründen die Mitglieder der Angestelltengruppe des Beteiligten zu 1) der Antragstellerin das Vertrauen hinsichtlich der Tätigkeit als Gruppensprecherin entzogen und an ihrer Stelle einem anderen Mitglied entgegengebracht haben, fällt in ihren alleinigen - gerichtlich nicht kontrollierbaren - Verantwortungsbereich.
Die Beschlüsse über die Aufhebung der Freistellung der Antragstellerin und die Freistellung der Angestellten T.an deren Stelle sind ebenfalls rechtlich unbedenklich. Sie sind verfahrensmäßig rechtsfehlerfrei zustande gekomm Insoweit gelten die Ausführungen zur Abwahl/Neuwahl als Gruppensprecherin gleichermaßen. In materielle Hinsicht
entsprechen sie den gesetzlichen Vorgaben des 46 Abs. 3 Satz2 BPersVG, wonach bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitlieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen hat. Da die Antragstellerin mit ihrer Abwahl als Gruppensprecherin der Angestellten ihre Stellung als Vorstandsmitglied gemäß § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BPersVG verloren hat, ist auch zugleich der Grund für clie wegen dieser Stellung gewährten Freistellung entfallen. Dem emäß hat der Beteiligte zu 1) aus sachgerechten Gründen sei e frühere zu Gunsten der Antragstellerin getroffene Freistellungsentscheidung aufgehoben und nunmehr die Freistellung der neuen Gruppensprecherin der Angestellten, die an die Stelle der Antragstellerin als Vorstandsmitglied getreten ist,
beschlossen. Zwingende Gründe, die im gegebenen Fall ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Rang folge der Freistellungen § 46 Abs. 3 Satz 2 BP fertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Angesichts der rechtlich unbedenklichen Entscheidung des Beteiligten zu 1) über die Aufhebung der Freistellung der Antragstellerin kann für den Beteiligten zu 2) keine Verpflichtung bestehen, die Antragstellerin weiterhin von ihrer dienstlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 3 BPersVG freizustellen.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluß findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat für Personalvertretungssachen) statt.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht Münster, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzulegen. Sie muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Beschwerde bei Gericht schriftlich zu begründen. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 S. 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.