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Verwaltungsgericht Köln·33 L 1470/02.PVB·02.07.2002

Einstweilige Verfügung: Zustimmungsbedürftiger Unterstellungswechsel nach §§ 54, 47 BPersVG

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bezirkspersonalrat beantragt einstweilige Verfügung gegen den Vollzug eines Organisationsbefehls, der den Fernmeldebereich 70 neu unterstellt. Das Gericht stellt fest, dass der Unterstellungswechsel der Zustimmung des Antragstellers nach §§ 54 Abs.1, 47 Abs.2 BPersVG bedarf, soweit Mitglieder betroffen sind, und ordnet deren vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur Hauptsacheentscheidung an. Begründend stellt das Gericht fest, dass der Unterstellungswechsel personalvertretungsrechtlich einer Versetzung gleichkommt und ohne Zustimmung unzumutbare Nachteile drohen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vollzug des Organisationsbefehls insoweit stattgegeben; betroffene Mitglieder vorläufig weiter zu beschäftigen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein organisatorischer Unterstellungswechsel einer Dienststelle kann personalvertretungsrechtlich einer Versetzung im Sinne des § 47 Abs. 2 BPersVG gleichstehen, auch wenn sich der dienstrechtliche Dienstposten der betroffenen Mitglieder nicht verändert.

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Die Zustimmung des Personalrats nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 BPersVG ist dann erforderlich, wenn durch eine Organisationsmaßnahme die Rechtsstellung von Mitgliedern der Personalvertretung beeinträchtigt oder deren Amtserfüllung gefährdet wird.

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Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, wenn überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht und andernfalls unzumutbare Nachteile drohen.

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Das Zustimmungsrecht des Personalrats wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Organisationsmaßnahme durch eine übergeordnete Dienststelle (z. B. Ministerium) angeordnet worden ist; die Wahrnehmung des Zustimmungsrechts kann nicht durch eine andere Personalvertretung ersetzt werden.

Relevante Normen
§ 54 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 47 Abs. 2 BPersVG§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG§ 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG§ 54 Abs. 1 BPersVG

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird festgestellt, dass

1. der Vollzug des durch Organisationsbefehl Nr. 00/0000 (SKB) angeordneten Unterstellungswechsels des Fernmeldebereichs 70 der Zustimmung des Antragstellers nach §§ 54 Abs. 1, 47 Abs. 2 BPersVG insoweit bedarf, als seine Mitglieder Friedhelm C , Volker N und Karsten S hiervon erfasst sind und nicht selbst vorher zustimmen,

2. der Beteiligte verpflichtet ist, den Mitgliedern Friedhelm C , Volker N und Karsten S bis zur Entscheidung in der Hauptsache die weitere Mitarbeit beim Antragsteller über den 30. Juni 2002 hinaus unter Übernahme der Kosten zu ermöglichen.

Die Entscheidung soll den Verfahrensbeteiligten per Telefax vorab bekannt gegeben werden.

Gründe

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Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag des Antragstellers, über den die Kammer wegen der erklärten Eilbedürftigkeit ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, hat Er- folg.

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Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch die einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen oder mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Ausnahmsweise darf aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dann ergehen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird und wenn ihm bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen.

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat sowohl den erforderlichen Verfügungsgrund als auch den erforderlichen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass infolge des zum 01. Juli 2002 angeordneten Unterstellungswechsels des Fernmeldebereichs 70 letzterer dem Kommandobereich des Streitkäfteunterstützungskommandos statt bisher dem Luftwaffenführungskommando zugeordnet ist und der Beteiligte die Auffassung vertritt, die im Fernmeldebereich 70 tätigen Mitglieder des Antragstellers, die Herren C , N und S , würden damit ab 01. Juli 2002 ihre Rechtsstellung als Mitglieder des Antragstellers verlieren.

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Der Verfügungsanspruch folgt daraus, der Vollzug des durch Organisationsbefehl Nr. 00/0000 (SKB) angeordneten Unterstellungswechsels des Fernmeldebereichs 70 insoweit der Zustimmung des Antragstellers nach §§ 54 Abs. 1, 47 Abs. 2 BPersVG bedarf, als seine Mitglieder C , N und S hiervon betroffen sind und nicht selbst vorher zugestimmt haben. Solange diese Zustimmung nicht erfolgt ist, haben diese drei Mitglieder weiterhin ihre Rechtsstellung als Mitglieder des Antragstellers inne. Nach Auffassung der Kammer stellt sich der vorgenannte Unterstellungswechsel in seinen Auswirkungen auf die Bezirkspersonalratmitglieder C , N und S personalvertretungsrechtlich als Versetzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG dar. Dabei ist unerheblich, dass der Organisationsbefehl für die drei Bezirkspersonalratmitglieder dienstrechtlich zu keiner Veränderung ihres Dienstpostens beim Fernmeldebereich 70 geführt hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass diese drei Bezirkspersonalratmitglieder durch die geänderte Zuordnung des (fortbestehenden) Fernmeldebereichs 70 nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ihre Rechtsstellung als Mitglieder des Antragstellers verlieren sollen, obwohl § 47 Abs. 2 BPersVG , der gemäß § 54 Abs. 1 BPersVG für Bezirkspersonalratsmitglieder entsprechend anzuwenden ist, das gesetzgeberische Ziel verfolgt, die Mitglieder von Personalvertretungen im weitestgehenden Umfang vor einer Beeinträchtigung ihrer ungestörten und unabhängigen Amtsführung zu schützen (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 1987 - 6 P 12.85 - , Seite 12 f. des Beschlussabdrucks) und somit Auswirkungen von Zuständigkeitsveränderungen bei mehrstufigen Organisationseinheiten der vorliegen- den Art unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen. Die Kammer folgt inso- weit der Rechtsauffassung des OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Juni 1997- 4 A 13277/99.OVG - , und nimmt auf diese Beschlussgründe, die auch für das vorliegende Verfahren einschlägig sind, Bezug. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Beteiligten vermag nicht zu überzeugen. Sie lässt außer Acht, dass das Bundeswaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Februar 1987 in Wahrheit bereits von einem durch den (umfassenden) Schutzzweck des § 47 Abs. 2 BPersVG geprägten (personalvertre-tungsrechtlichen) Versetzungsbegriff ausgeht, ohne dass dies allerdings wegen der konkreten Fallgestaltung zum Tragen gekommen ist. Unter Beachtung dessen bestimmt sich die Zustimmungspflicht gemäß §§ 47 Abs. 2, 54 Abs. 1 BPersVG nicht allein nach der individuellen dienstrechtlichen Personalmaßnahme, sondern auch nach den - einer solchen Maßnahme gleichgewichtigen - Auswirkungen einer Organisationsmaßnahme. Der vorliegende Fall unterschiedet sich im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm - worauf vorsorglich zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse hingewiesen wird - erheblich von den Organisationsmaßnahmen, die zur Auflösung von (und Schaffung neuer) Organisationseinheiten geführt haben. Der Wegfall einer Dienststelle hat zur Folge, dass der bei ihr gebildete Personalrat ebenfalls seine Existenz verliert, denn den isolierten Fortbestand einer funktionslos gewordenen Personalvertretung lässt die Rechtsordnung nicht zu. Dies hat die Kammer wiederholt im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Januar 1998 - 33 K 1089/97 - und 33 K 3649/97). Demgegenüber könnte das von einem Unterstellungswechsel der vorliegenden Art betroffene Mitglied einer Stufenvertretung an sich seine Aufgaben hinsichtlich der im Geschäftsbereich dieser Stufenvertretung verbliebenen Organisationseinheiten (faktisch) weiter wahrnehmen, wenn nicht es nicht wegen der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG sein Amt verlöre.

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Auch aus dem Umstand, dass die Änderung der Organisationsstruktur auf einem unter mutmaßlicher Beteiligung des Hauptpersonalrats erlassenen Organisationsbefehl des Bundesministeriums der Verteidigung beruht, lässt sich nichts gegen das Zustimmungs-erfordernis nach §§ 54 Abs. 1, 47 Abs. 2 BPersVG herleiten. Denn das dem Antragsteller zustehende Zustimmungsrecht konnte und kann keine andere Personalvertretung wahrnehmen, unabhängig von der Frage, wer die Organisationsmaßnahme angeordnet hat.

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Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch geboten, weil dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ohne Vorwegnahme der Hauptsache nach Auffassung der Fachkammer unzumutbare Nachteile entstehen. Denn er müsste ab 01. Juli 2002 für einen beträchtlichen Zeitraum auf die Mitarbeit seiner drei gewählten Mitglieder C , N und S verzichten. Diese fehlende Mitarbeit hätte u. a. zur Folge, dass die von ihm zukünftig zu treffenden Entscheidungen wegen fehlerhafter Besetzung der Personalvertretung anfechtbar wären.

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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.