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Verwaltungsgericht Köln·33 L 1153/10.PVB·23.08.2010

Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Fortbestand des Personalrats abgelehnt

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit der Feststellung, dass sein Personalrat über den 30. Juni 2010 hinaus fortbesteht. Die Kammer lehnte den Antrag ab, da kein glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch vorlag: Die Dienststelle unterschritt dauerhaft die für Personalratsfähigkeit erforderliche Mindestzahl von fünf Beschäftigten. Ortskräfte zählen nach § 91 Nr. 1 BPersVG nicht als Beschäftigte.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren abgewiesen; fehlender Verfügungsanspruch wegen Unterschreitung der Mindestzahl von Beschäftigten

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist glaubhaft zu machen, dass ein zu sichernder Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise bei unzumutbaren Nachteilen und überwiegender Erfolgsaussicht zulässig.

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Eine einstweilige Verfügung darf nicht mehr zuerkennen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; ihr Sicherungscharakter begrenzt die vorwegnehmende Wirkung.

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Eine Dienststelle ist personalratsfähig nur, wenn sie regelmäßig mindestens fünf Beschäftigte i.S. von § 4 BPersVG hat; ein dauerndes Unterschreiten führt zum Ende der Amtszeit des Personalrats.

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Ortskräfte im Sinne des § 91 Nr. 1 BPersVG sind keine Beschäftigten i.S. von § 4 BPersVG und werden bei der Ermittlung der Mindestzahl nicht berücksichtigt, auch wenn auf sie teilweise deutsches Recht oder Tarifregelungen Anwendung finden.

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 BPersVG§ 85 Abs. 2 ArbGG§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 936 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Rubrum

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Gründe Der Antrag,

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im Wege der einstweiligen Verfügung bis zu einer Entscheidung der Fachkammer in der Hauptsache vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller über den 30. Juni 2010 hinaus unverändert fortbesteht,

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über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

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Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.

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Diese Voraussetzungen sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat am 01. Juli 2010 seine Existenz verloren, weil die Dienststelle nach der mit Wirkung von diesem Tage erfolgten Rückversetzung des Beamten I. ins Inland dauerhaft nicht mehr über fünf Beschäftigte i.S. von § 4 BPersVG verfügt und damit nicht mehr die Mindestvoraussetzungen zur Bildung eines Personalrats erfüllt (vgl. § 12 Abs. 1 BPersVG). Mit einem nicht nur vorübergehenden Absinken der regelmäßigen Beschäftigtenzahl unter fünf ist die Dienststelle nicht mehr personalratsfähig und endet die Amtszeit deren Personalrats (vgl. z.B. Lorenzen u.a., Kommentar zum BPersVG, § 6 Rdnr. 43 mit weiteren Nachweisen). Wie der Beteiligte zu 1. substantiiert dargelegt hat, sind in seiner Dienststelle keine eigenen zivilen Beschäftigten vorhanden, sondern lediglich im Wege der Zuteilung nach § 12 Abs. 2 BPersVG vier Pfarrhelfer als zivile Beschäftigte hinzugetreten. Damit bleibt jedoch die Mindestzahl von fünf Beschäftigten unterschritten. Dass darüberhinaus eine Aufhebung der bisherigen Zuteilung der - aus diesen vier Pfarrhelfern bestehenden - Dienststellen der Militärseelsorge seitens des Beteiligten zu 2. beabsichtigt ist, ist nicht entscheidungserheblich.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers gehören der Dienststelle des Beteiligten zu 1. über die genannten vier Pfarrhelfer hinaus keine weiteren Beschäftigten i.S. des § 4 BPersVG an. Soweit sich der Antragsteller insoweit auf das Vorhandensein von Arbeitnehmern beruft, handelt es sich dabei nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten ausschließlich um sogenannte Ortskräfte, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung des § 91 Nr. 1 BPersVG nicht Beschäftigte i.S. des § 4 BPersVG sind. In einem vergleichbaren Fall hat die Kammer zur Nichtberücksichtigung von Ortskräften des Bundeswehrkommandos USA/Kanada als Beschäftigte i.S. des § 4 BPersVG durch rechtskräftige Beschlüsse vom 20. Februar 2009 - 33 L 83/09.PVB und 33 L 115/09.PVB u.a. ausgeführt:

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..."Darunter sind sowohl ausländische und als auch deutsche Mitarbeiter zu verstehen, die im Ausland am Ort eingestellt und nicht von einer Inlandsdienststelle entsandt werden (vgl. z.B. Lorenzen u.a., BPersVG, Kommentar, § 91 Rdnr. 10, Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Kommentar, 11. Auflage, Rdnr. 3). Von diesem Begriffsinhalt geht auch Art. IX Abs. 4 NATO-Truppenstatut (NTS) aus, auf dessen Grundlage im Bereich der Beteiligten zu 1. und 2. Arbeitsverträge mit als Ortskraft eingestellten Mitarbeitern abgeschlossen wurden und werden. Dass hierbei nicht ausschließlich Ortsrecht, sondern ergänzend auch - aus Gründen der Fürsorgepflicht - die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften vereinbart worden sind bzw. werden, ändert - entgegen der anderslautenden Argumentation des Antragstellers - am Status des Mitarbeiters als Ortskraft und der personalvertretungsrechtlichen Regelung des § 91 Nr. 1 BPersVG nichts. Dies gilt selbst für die bei Auslandsvertretungen vor Ort eingestellten nicht entsandten deutschen Staatsangehörigen, auf die der Tarifvertrag Beschäftigte Ausland vom 01. November 2006 Anwendung findet. Denn tarifvertragliche Regeln können gemäß § 3 BPersVG als minderrangige Rechtsquelle nicht § 91 Nr. 1 BPersVG abändern (vgl. hierzu insbesondere Lorenzen, a.a.O., Rdnr 10a). Ortskräfte wählen zur Wahrung ihrer Belange nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 BPersVG einen Vertrauensmann (und höchstens zwei Stellvertreter)."

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Die Fachkammer hält an ihren Erwägungen, die auch im vorliegenden Fall einschlägig sind, fest. Sie sieht sich durch das Antragsvorbringen weder zu einer Änderung ihrer rechtlichen Beurteilung noch zu einer ergänzenden Begründung veranlasst.

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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.