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Verwaltungsgericht Köln·33 K 9383/16.PVB·26.09.2018

BPersVG-Mitbestimmung: Fortbildung/Betriebsausflug begründet keine neuen Arbeitszeitfenster

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Personalrat begehrte die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG wegen angeblich eingeführter zusätzlicher Arbeitszeitfenster im Mautkontrolldienst an Fortbildungs- und Betriebsausflugstagen. Das VG Köln lehnte den Antrag ab. Die Dienstvereinbarung zu Dienst- und Einsatzzeiten erfasse ihrem Regelungsinhalt nach nur den eigentlichen Straßenkontrolldienst und regele die Arbeitszeitanrechnung für Fortbildungen/Betriebsausflüge nicht. Eine individuelle arbeitszeitliche Sonderregelung aus Fürsorgegründen begründe zudem keinen kollektiven Mitbestimmungstatbestand.

Ausgang: Antrag auf Verpflichtung zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens wegen weiterer Arbeitszeitfenster abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erfasst nur die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.

2

Ob Fortbildungsmaßnahmen oder sonstige dienstliche Anforderungen vom Regelungsbereich einer Dienstvereinbarung erfasst sind, bestimmt sich nach deren objektivem Regelungsinhalt; eindeutig auf den eigentlichen Dienstbetrieb bezogene Arbeitszeitfenster gelten nicht ohne Weiteres für Fortbildungstage oder Betriebsausflüge.

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Enthält eine Dienstvereinbarung zwar Hinweise auf das Zusammentreffen anderer dienstlicher Anforderungen mit dem Dienstbetrieb, aber keine Regelung zur Arbeitszeitanrechnung dieser Anforderungen, kann daraus kein Anspruch auf Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens wegen angeblich „neuer Arbeitszeitfenster“ hergeleitet werden.

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Eine aus gesundheitlichen Fürsorgegründen individuell gewährte Arbeitszeitgestaltung stellt regelmäßig keinen kollektiven Tatbestand dar und begründet daher kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats.

Relevante Normen
§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG§ 73 Abs. 1 BPersVG§ 55a VwGO§ Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV§ 11 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 4194/18.PVB [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

I.

3

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Notwendigkeit einer Mitbestimmung nach

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§ 75 Abs. 3 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).

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Die Dienststelle des Beteiligten zu 1. verfügt über eine Zentrale in Köln und über 11 Außenstellen. Sie erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Verkehrs, wie sie ihr durch das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und andere Gesetze, unter anderem durch das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) zugewiesen sind. Zu den Aufgaben nach dem BFStrMG gehören Kontrollen auf mautpflichtigen Straßen durch den Mautkontrolldienst (MKD), um festzustellen, ob die Beteiligten des gewerblichen Güterkraftverkehrs die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften einhalten.

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Im Rahmen von mobilen und Standkontrollen werden die mautpflichtigen Fahrzeuge durch den MKD überprüft. Organisatorisch gliedern sich die Kontrolldienste in Kontrollgruppen, die in der Regel aus zwei Kontrolleuren bestehen. Mehrere Kontrollgruppen zusammen bilden eine Kontrolleinheit Maut (KEM), deren Zuständigkeit sich auf ein bestimmtes regionales Prüfgebiet erstreckt. Die Kontrolleure der Kontrolleinheiten befahren mit einem zugeteilten Dienstkraftfahrzeug den von ihrem dienstlichen Wohnsitz nächstliegenden Streckenabschnitt.

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Die Verteilung der Arbeitszeiten der Kontrolleure wird in Form von monatlichen Dienstplänen festgelegt. Hierfür wird von der Zentrale in Köln im Voraus ein sog. „Soll“-Plan erstellt. Notwendige Änderungen am Soll-Plan werden durch Fortschreibung des Plans berücksichtigt (sog. „Ist“-Plan). Grundlage für die Dienstpläne im MKD ist die den Vorgaben der Arbeitszeitverordnung (AZV) entsprechende „Dienstvereinbarung über die Dienst- und Einsatzzeiten für die im Straßenkontrolldienst Maut des Bundesamtes für Güterverkehr beschäftigten Mautkontrolleurinnen und Mautkontrolleure“, die unter dem 05.09.2013 vom Präsidenten des Bundesamtes und dem seinerzeitigen Vorsitzenden des Antragstellers unterschrieben worden ist. Nach Ziffer II. 2. der Dienstvereinbarung werden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auf der Grundlage von mitbestimmten Arbeitszeitfenstern festgelegt, von den 31 bestehen. Die tägliche Arbeitszeit beträgt für jeden Kontrolleur täglich 8 Stunden und 30 Minuten zuzüglich einer Pause von 30 Minuten; zudem werden 20 Minuten pauschal für sonstige Tätigkeiten gutgeschrieben.

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Nach einer im vorliegenden Gerichtsverfahren eingereichten Aufstellung des Antragstellers kam es im Zeitraum von Juni bis August 2016 bei den KEM im ganzen Bundesgebiet zu von diesen 31 Arbeitszeitfenstern abweichenden Arbeitszeiten bei Mautkontrolleuren. Der Antragsgegner hat die Aufstellung des Antragstellers über die streitbefangenen Dienste bei einigen wenigen der aufgeführten Fälle korrigiert und im Übrigen zu den Gründen der Abweichungen zu den Zeitfenstern der Dienstvereinbarung vorgetragen: Bei einem der aufgeführten Fälle, der Kontrollgruppe XX der KEM 00, sei aus Fürsorgegründen ein individuelles Arbeitszeitmodell angewandt worden, weil ein Beschäftigter aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur in einem bestimmten Umfang habe eingesetzt werden können. Die streitbefangenen Dienste der KEM 00 Y.      vom 07.06.2016 bezögen sich auf eine Gutschrift der Soll-Arbeitszeiten für die Teilnahme am Betriebsausflug; hier sei die Dienstzeit wie bei den - sogleich geschilderten - Fällen einer Fortbildung angesetzt worden.

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Bei den übrigen streitbefangenen Diensten handele es sich um Zeiten für die Teilnahme der Kontrolleure an Fortbildungsveranstaltungen. Die Fortbildungsveranstaltungen hätten dem Zweck gedient, die Mautkontrolleure in erweiterten Rechtsgebieten zu schulen. Eine genaue Zeitvorgabe für die Dienstausübung sei hier nicht möglich gewesen; regelmäßig sei der Beginn der Fortbildungen bekannt, das Ende sei aber variabel gewesen. Angesetzt worden sei daher immer mindestens die Soll-Arbeitszeit gemäß der Arbeitszeitverordnung - AZV -, also ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auch wenn die tatsächliche Dauer der Schulung einen geringeren Zeitraum umfasst habe. Sofern eine Fortbildung die Soll-Arbeitszeit überschritten hätte, habe der Mautkontrolleur für die tatsächliche Dauer des Dienstgeschäfts nachträglich eine Zeitgutschrift beantragen können. Daher würden in den streitbefangenen Sachverhalten die ausgewiesenen Zeiten auch nicht mit den Anfangs-, sondern nur mit den Endzeiten von den mitbestimmten Arbeitszeitfenstern nach der Dienstvereinbarung abweichen.

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Mit Schriftsatz vom 29.09.2016, eingegangen bei Gericht am 22.10.2016, hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

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Der Antragsteller trägt zunächst vor, er habe sein Beteiligungsrecht geltend gemacht, der Beteiligte habe eine Beteiligung des Antragstellers abgelehnt.

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Er ist der Rechtsauffassung, dass der Beteiligte neben den von der Personalvertretung zugestimmten 31 Arbeitszeitfenstern weitere 27 neue Zeitfenster eingeführt habe, woran er, der Antragsteller, rechtsfehlerhaft nicht beteiligt worden sei. Dies gelte auch bezüglich der Fortbildungen. Abweichend von der täglichen Arbeitszeit nach der AZV betrage die tägliche Arbeitszeit für Mautkontrolleure nach der Dienstvereinbarung 8 Stunden und 30 Minuten zuzüglich einer Arbeitspause von 30 Minuten. Von dieser Festlegung sei der Beteiligte abgewichen, indem er bei den streitbefangenen Diensten eine tägliche Arbeitszeit nach den allgemeinen Regelungen (Soll-Arbeitszeit von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach der AZV) angesetzt habe. Bei der Arbeitszeitanrechnung habe es sich um einen kollektiven, mitbestimmungspflichtigen Tatbestand gehandelt. Es sei generell zu regeln gewesen, wie der Beginn und das Ende der Arbeitstage an diesen Schulungstagen zu erfolgen habe.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Festlegung von den Arbeitszeitfenstern

15

07:00 - 15:18 Uhr,

16

07:00 - 15:30 Uhr,

17

07:30 - 16:42 Uhr,

18

08:00 - 15:54 Uhr,

19

08:00 - 16:12 Uhr,

20

08:00 - 16:18 Uhr,

21

08:00 - 16:30 Uhr,

22

08:00 - 16:42 Uhr,

23

08:30 - 16:48 Uhr,

24

08:30 - 17:12 Uhr,

25

08:30 - 17:45 Uhr,

26

09:00 - 16:30 Uhr,

27

09:00 - 16:48 Uhr,

28

09:00 - 17:00 Uhr,

29

09:00 - 17:12 Uhr,

30

09:00 - 17:18 Uhr,

31

09:00 - 17:30 Uhr,

32

09:00 - 17:42 Uhr,

33

09:00 - 17:48 Uhr,

34

10:00 - 17:48 Uhr,

35

10:00 - 17:54 Uhr,

36

10:00 - 18:12 Uhr,

37

10:00 - 18:18 Uhr,

38

10:00 - 18:30 Uhr,

39

10:00 - 18:42 Uhr,

40

10:00 - 19:15 Uhr,

41

11:00 - 19:42 Uhr

42

einzuleiten.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er bestreitet, dass der Antragsteller ein Beteiligungsrecht geltend gemacht habe; einen Beweis hierfür habe er nicht vorgebracht.

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Der Antrag sei auch unbegründet, da keine von der Dienstvereinbarung abweichenden Arbeitszeitfenster bestimmt worden seien.

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Die streitbefangenen Abweichungen von den Zeitfenstern seien nicht mitbestimmungspflichtig. Es handele sich nicht um kollektiv-rechtliche Regelungen, die auf Dauer angelegt seien. Es hätten vielmehr variable und individuelle Sachverhalte vorgelegen. Bei den Fortbildungen handele es sich auch um keine Tätigkeiten im Mautkontrolldienst; die hierfür eingerichteten Arbeitszeitfenster könnten daher nicht wirksam bzw. relevant für die Zeitgutschrift sein. Wie bei allen anderen Freistellungen im Mautkontrolldienst sei die Soll-Arbeitszeit von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit maßgeblich.

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II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg, da dem Antragsteller das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht.

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Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Der Antrag des Antragstellers zielt nicht auf die Feststellung, dass die jeweils von den Beschäftigten wahrgenommenen Fortbildungsmaßnahmen bzw. Teilnahmen an Betriebsausflügen der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift unterliegen. Der Antrag des Antragstellers zielt vielmehr auf die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens aufgrund der „Festlegung von den Arbeitszeitfenstern“, die durch diese Maßnahmen erfolgt sein sollen. Damit nimmt der Antrag des Antragstellers Bezug auf die „Dienstvereinbarung über die Dienst- und Einsatzzeiten für die im Straßenkontrolldienst Maut des Bundesamtes für Güterverkehr beschäftigten Mautkontrolleurinnen und Mautkontrolleure“ vom 05.09.2013, die er auf der Grundlage seines Mitbestimmungsrechts nach § 73 Abs. 1 BPersVG mit dem Beteiligten geschlossen hat. Der Antragsteller ist der Auffassung, die von den Beschäftigten wahrgenommenen Fortbildungsmaßnahmen bzw. Teilnahmen an Betriebsausflügen fielen in den Anwendungsbereich dieser Dienstvereinbarung und unterlägen deshalb der Mitbestimmung. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nicht an.

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Nach seinem Regelungsinhalt bezieht sich „Dienstvereinbarung über die Dienst- und Einsatzzeiten für die im Straßenkontrolldienst Maut des Bundesamtes für Güterverkehr beschäftigten Mautkontrolleurinnen und Mautkontrolleure“ vom 05.09.2013 nur auf die Festlegung der Arbeitszeiten für den (eigentlichen) Mautkontrolldienst. Die hierin vereinbarten Arbeitszeitfenster und sonstigen Regelungen beziehen sich eindeutig nur auf den täglichen Straßenkontrolldienst. Für die hier streitbefangenen Berechnungen der anzurechnenden Arbeitszeit für Fortbildungsmaßnahmen und für die Teilnahme an Betriebsausflügen machen die getroffenen Regelungen keinen Sinn.

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Eine Regelung, die sich auf andere dienstliche Anforderungen als den (eigentlichen) Mautkontrolldienst bezieht, enthält allein Ziffer II. 4. der Dienstvereinbarung. Hierin wird Bezug genommen auf andere dienstliche Anforderungen, zum Beispiel Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen sowie Standkontrollen, und bestimmt, wie diese sich auf eine konkrete Vereinbarung (innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden grundsätzlich nur ein Dienstbeginn) in der Dienstvereinbarung verhalten. Ansatzpunkte aber, wie die Arbeitszeit der anderen dienstlichen Anforderungen wie Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen ausgestaltet werden soll, fehlen auch hier. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass die Dienstvereinbarung solche anderen dienstlichen Anforderungen zwar voraussetzt, aber sie selbst nicht bezüglich ihrer Arbeitszeitanrechnung regeln will. Damit entfällt aber bezüglich der Fortbildungsmaßnahmen und der Teilnahmen an Betriebsausflügen auch das vom Antragsteller behauptete Mitwirkungsrecht auf der Grundlage der Dienstvereinbarung, weil neue Zeitfenster in Sinne der Dienstvereinbarung nicht eingeführt worden sind.

53

Soweit in einem der gerügten Fälle einem Beamten aus gesundheitlichen Gründen eine individuelle Arbeitszeit eingeräumt worden war, war in der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass hier kein kollektiver Tatbestand vorliegt, der ein Mitbestimmungsrecht begründen könnte.

54

Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.

Rechtsmittelbelehrung

56

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt.

57

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

58

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) erfolgen.

59

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV  zu begründen.

60

Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

61

Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.