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Verwaltungsgericht Köln·33 K 7464/13.PVB·20.11.2014

BPersVG: Zuständiger Personalrat bei SEZ-Auswahlverfahren und Folgemaßnahmen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Personalrat beim Zollkriminalamt begehrte, statt des Personalrats im BMF am Auswahlverfahren für Spezialeinheiten Zoll sowie an nachfolgenden Versetzungen/Umsetzungen beteiligt zu werden. Das VG Köln verneinte ein Teilnahmerecht nach § 80 BPersVG, weil für das Auswahlverfahren nach Erlass des BMF das Ministerium zuständige Dienststelle sei und daher dessen Personalrat zuständig sei. Hinsichtlich der umsetzenden Personalmaßnahmen stellte das Gericht eine Beteiligung des Antragstellers nur insoweit fest, als das ZKA für Versetzungen A 13 g sowie für Übernahmen externer Beamter bis A 13 g zuständig ist. Im Übrigen (insb. Maßnahmen bis A 12 innerhalb der Finanzverwaltung) seien die Ortsbehörden zuständig und ihre örtlichen Personalräte zu beteiligen.

Ausgang: Feststellungsantrag nur für Beteiligung bei bestimmten Folgemaßnahmen (A 13 g/Übernahmen bis A 13 g) stattgegeben, im Übrigen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Teilnahmerecht eines Personalrats nach § 80 BPersVG setzt voraus, dass er für den Bereich der die Prüfung abnehmenden zuständigen Dienststelle zuständig ist; die Zuständigkeit des Personalrats folgt der Zuständigkeit der Dienststelle (§ 82 Abs. 1 BPersVG).

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Ob eine Auswahlprüfung als verwaltungsinterne Prüfung i.S.d. § 80 BPersVG einzuordnen ist, hängt maßgeblich davon ab, dass sie ausschließlich Auswirkungen auf den Geschäftsbereich der für die Prüfung zuständigen Dienststelle hat; die Teilnahme externer Bewerber schließt die Prüfungseigenschaft nicht notwendig aus.

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Führt eine nachgeordnete Behörde ein Auswahlverfahren lediglich im Auftrag einer obersten Dienstbehörde durch, ist für § 80 BPersVG die oberste Dienstbehörde als zuständige Dienststelle anzusehen; zuständig ist dann deren Personalrat.

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Die personalvertretungsrechtliche Beteiligung bei Versetzungen/Umsetzungen richtet sich nach der dienststellenrechtlichen Zuständigkeit für die jeweilige Personalmaßnahme; Zuständigkeitsregelungen (z.B. ARZV/Zuständigkeitstabellen) sind hierfür maßgeblich.

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Für Personalmaßnahmen, die innerhalb der Finanzverwaltung in die Zuständigkeit von Ortsbehörden fallen, sind die jeweiligen örtlichen Personalvertretungen und nicht ein Stufen- oder Gesamtpersonalrat einer Mittelbehörde zu beteiligen.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG§ 80 BPersVG§ 82 Abs. 2 BPersVG§ ARZV, Ziff. 4.2.3 Abs. 2§ 82 Abs. 1 BPersVG

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei Personalmaßnahmen gem. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG zu beteiligen ist, die der Umsetzung des Auswahlverfahrens zur Personalgewinnung für die Spezialeinheiten Zoll dienen, soweit die Personalmaßnahmen Beamte betreffen, die der Besoldungsgruppe A 13 g angehören und soweit die Personalmaßnahmen Beamte betreffen, die von anderen Verwaltungen in die Bundesfinanzverwaltung übernommen werden und die den Besoldungsgruppen bis A 13 g angehören.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

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I.

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Der antragstellende C.                  beim Zollkriminalamt begehrt im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, dass er anstelle des Beteiligten zu 2) – des I.                  im Bundesministerium der Finanzen - bei der beratenden Teilnahme im Auswahlverfahren für die Spezialeinheiten Zoll (SEZ) sowie bei der anschließenden Vornahme von Versetzungen und Umsetzungen der ausgewählten Beschäftigten beteiligt wird.

4

Das Zollkriminalamt (ZKA) ist eine nachgeordnete Mittelbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Es hat seinen Sitz in Köln. Dem ZKA sind acht im Bundesgebiet verteilte Zollfahndungsämter nachgeordnet. Bei den Zollfahndungsämtern und beim ZKA werden Spezialkräfte beschäftigt, die zu speziellen Observationsaufgaben herangezogen werden. Bei den Zollfahndungsämtern sind die Observationseinheiten Zoll (OEZ) eingerichtet und beim ZKA besteht die Zentrale Unterstützungsgruppe Zoll (ZUZ) einschließlich der Fortbildungsstätte Spezialeinheiten Zoll (FSZ).

5

Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für einen Einsatz bei den Spezialkräften Zoll wird gemäß eines als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuften sog. „Gesamtkonzeptes – Spezialeinheit Zoll“ in einem Auswahl- und Verwendungsfeststellungsverfahren ermittelt. Die Durchführung des Auswahl- und Verwendungsfeststellungsverfahrens obliegt nach dem genannten Gesamtkonzept dem ZKA. Nach bisheriger Praxis nimmt der Beteiligte zu 2) – der I1.                im BMF - auf Einladung des ZKA gem. § 80 BPersVG beratend an dem Auswahlverfahren teil. Das ZKA legt das Auswahlergebnis des Auswahlverfahrens dem BMF mit der Bitte um Zustimmung vor. Stimmt das BMF dem Auswahlergebnis zu, legt es die zur Umsetzung des Auswahlergebnisses erforderlichen Personalmaßnahmen (Versetzung, Umsetzung, Übernahme externer Bewerber) dem Beteiligten zu 2) – dem I1.                im BMF – mit der Bitte um personalvertretungsrechtliche Zustimmung vor. Der Beteiligte zu 2) beteiligt sodann gem. § 82 Abs. 2 BPersVG die Personalvertretungen der abgebenden und aufnehmenden Behörden.

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Der Antragsteller hält diese personalvertretungsrechtliche Beteiligungspraxis für rechtswidrig. Er bat deshalb den Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 14.06.2013, ihn künftig bei der Durchführung der Auswahlverfahren für die Spezialeinheiten und den damit im Zusammenhang stehenden Personalmaßnahmen zu beteiligen. Der Beteiligte zu 1) lud daraufhin den Antragsteller zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren für die Spezialeinheiten ein, das am 22. und 29.08.2013 stattfinden sollte. Auf Weisung des BMF nahm der Beteiligte zu 1) die Einladung des Antragstellers am 20.08.2013 wieder zurück. Der Beteiligte zu 1) sah den Antragsteller zunächst auch als zuständige Personalvertretung an. Er schlug dem Beteiligten zu 3) mit Schreiben vom 27.09.2013 vor, zukünftig den Antragsteller beim Auswahlverfahren für die bei den Zollfahndungsämtern eingerichteten OEZ und den örtlichen Personalrat des ZKA beim Auswahlverfahren der ZUZ zu beteiligen und bat den Beteiligten zu 3) um Zustimmung. Der Beteiligte zu 3) stimmte dem nicht zu und wies das ZKA an, zum nächsten Auswahlverfahren, wiederum den Beteiligten zu 2) einzuladen.

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Der Antragsteller hat am 29.11.2013 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, dass er die zuständige Personalvertretung sei, weil das ZKA nach Ziff. 4.2.3 Abs. 2 der Regelung für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (ARZV) als diejenige Dienststelle, bei der die zu besetzenden Dienstposten eingerichtet seien, für die Durchführung des Auswahlverfahrens und für die das Auswahlverfahren umsetzenden Personalmaßnahmen zuständig sei. Die in der ARZV zugunsten des BMF geregelten Zustimmungs- und Genehmigungsvorbehalte hätten als reines Verwaltungsinternum keine Auswirkung auf die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit. Das Auswahlverfahren für die Spezialkräfte Zoll sei eine Prüfung i.S.d. § 80 BPersVG. Es diene der Feststellung der Eignung für eine Verwendung auf bestimmten Dienstposten und somit der beruflichen Entwicklung der Teilnehmer. Das Auswahlverfahren sei eine verwaltungsinterne Prüfung i.S.d. § 80 BPersVG, weil sie der Feststellung der Eignung für die Verwendung auf Dienstposten im Geschäftsbereich des ZKA diene. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliege dem ZKA nach dem „Gesamtkonzept – Spezialeinheit Zoll“ in eigener Zuständigkeit. Die nachträgliche verwaltungsinterne Vorlage des Prüfungsergebnisses an das BMF verändere nicht die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit des Antragstellers. Die beratende Teilnahme an Prüfungen i.S.v. § 80 BPersVG sei ein eigenständiges Beteiligungsrecht. Die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit für dieses Beteiligungsrecht sei losgelöst von der Zuständigkeit für spätere das Auswahlverfahren umsetzende Abordnungen, Umsetzungen oder Versetzungen zu beurteilen.

8

Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass er bei der beratenden Teilnahme im Auswahlverfahren für Dienstposten in den Spezialeinheiten des Zollkriminalamtes und der Zollfahndungsämter sowie bei der anschließenden Vornahme von Ver- bzw. Umsetzungen der ausgewählten Bewerber bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 g zu beteiligen ist.

10

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

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              den Antrag abzulehnen.

12

Er trägt vor, das Auswahlverfahren für die Spezialkräfte Zoll müsse als Verfahren eigener Art angesehen werden. Für ein derartiges in seiner Ausgestaltung einmaliges Auswahlverfahren fänden sich im BPersVG keine Regelungen.

13

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

14

              den Antrag abzulehnen.

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Seiner Auffassung nach handelt es sich bei dem Auswahlverfahren für die Spezialkräfte Zoll nicht um eine verwaltungsinterne Prüfung. Die am Auswahlverfahren teilnehmenden Bewerber stammten aus verschiedenen Verwaltungsbereichen der gesamten Zollverwaltung und auch der Bundes- und Länderpolizeien. Selbst wenn das Auswahlverfahren als interne Prüfung anzusehen sei, sei der Antragsteller nicht die zuständige Personalvertretung. Herr des Auswahlverfahrens sei das BMF. Das ZKA führe das Auswahlverfahren im Auftrag des BMF für alle – auch für die externen – Bewerber durch. Das bisher praktizierte Beteiligungsverfahren habe sich im Übrigen nunmehr gewohnheitsrechtlich verfestigt.

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Der Beteiligte zu 3) stellt keinen Antrag.

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Er trägt vor, dass für die Zuständigkeit für die Auswahlentscheidung in Auswahlverfahren für die Spezialeinheiten Zoll keine normativen Regelungen bestünden. Es existiere lediglich das „Gesamtkonzept – Spezialeinheit Zoll“. Nach diesem Gesamtkonzept handele es sich bei dem Auswahlverfahren für die Spezialeinheiten um ein spezielles Auswahlverfahren, bei dem der Auswahlkommission „eine Vertreterin/ ein Vertreter der zuständigen Personalvertretung“ beratend zur Verfügung stehen solle. Von einer Vorlage des Gesamtkonzeptes werde aufgrund der Einstufung als Verschlusssache abgesehen. Er habe nunmehr mit Erlass vom 05.05.2014 gegenüber dem Beteiligten zu 1) klargestellt, dass das ZKA die Auswahlverfahren zur Personalgewinnung lediglich im Auftrag des BMF durchführe und das BMF zuständig für die Durchführung der Auswahlverfahren sei.

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II.

19

Der Antrag hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

20

Der Antrag ist unbegründet, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass er bei der beratenden Teilnahme im Auswahlverfahren für Dienstposten in den Spezialeinheiten des Zollkriminalamtes und der Zollfahndungsämter nach § 80 BPersVG zu beteiligen ist. Nach der Bestimmung des § 80 BPersVG kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, beratend teilnehmen. Es muss nicht entschieden werden, ob das Auswahlverfahren für Dienstposten in den Spezialeinheiten eine interne Prüfung i.S.d. § 80 BPersVG ist; ein Beteiligungsrecht des Antragstellers ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil der Antragsteller nicht die zuständige Personalvertretung ist. Es spricht zwar Überwiegendes dafür, dass das in Rede stehende Auswahlverfahren eine Prüfung i.S.v. § 80 BPersVG ist. Seine Prüfungseigenschaft ist aller Voraussicht nicht deshalb zu verneinen, weil an ihm auch Bewerber teilnehmen, die außerhalb der Bundesfinanzverwaltung beschäftigt sind. Die tatbestandliche Begrenzung des Teilnahmerechts der Personalvertretung auf Prüfungen, die „eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt“, dient der Abgrenzung dem Teilnahmerecht unterliegender verwaltungsinterner Prüfungen und solchen – nicht dem Teilnahmerecht unterliegenden - Prüfungen, die eine Berufsausbildung abschließen, die jeder öffentlich-rechtliche Dienstherr oder jeder in Betracht kommende private Arbeitgeber anzuerkennen hat. Aus Sicht des Gerichts besteht kein Anlass, den durch § 80 BPersVG bezweckten Schutz für die durch den zuständigen Personalrat vertretenen Beschäftigten entfallen zu lassen, wenn neben den Beschäftigten des Bereichs des zuständigen Personalrates auch andere Bewerber an der Prüfung teilnehmen, die nicht im Geschäftsbereich der für die Prüfung zuständigen Dienststelle tätig sind. Maßgeblich für die Annahme einer Prüfung i.S.v. § 80 BPersVG ist deshalb, dass die Prüfung ausschließlich Auswirkung auf den Geschäftsbereich der für die Prüfung zuständigen Dienststelle hat. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren der Fall. Mit dem Bestehen des Auswahlverfahrens werden die Bewerber für eine Verwendung in den Spezialeinheiten der Zollverwaltung zugelassen. Im Übrigen gehen auch der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 3) in ihrer Verwaltungspraxis davon aus, dass es sich bei dem Auswahlverfahren für eine Verwendung in den Spezialeinheiten der Zollverwaltung um eine Prüfung i.S.v. § 80 BPersVG handelt. Sie erkennen das nach § 80 BPersVG bestehende Teilnahmerecht der Personalvertretung dem Grunde nach an, indem sie zwar nicht dem Antragsteller, aber doch einem Vertreter des Beteiligten zu 2) die Teilnahme an dem Auswahlverfahren ermöglichen. Der die beratende Teilnahme am Auswahlverfahren betreffende Feststellungsantrag hat aber deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht die zuständige Personalvertretung ist, sondern der Beteiligte zu 2). Die Zuständigkeit des Personalrates folgt nach § 82 Abs. 1 BPersVG der Zuständigkeit der Dienststelle. Zuständig für das in Rede stehende Auswahlverfahren ist der Beteiligte zu 3). Das ZKA führt das Auswahlverfahren nicht in eigener Zuständigkeit durch. Mit Erlass vom 05.05.2014 hat das BMF bestimmt, dass das ZKA die Auswahlverfahren zur Personalgewinnung lediglich im Auftrag des BMF durchführt und das BMF damit zuständig für die Durchführung der Auswahlverfahren ist. Ob es sich bei dem Erlass des BMF vom 05.05.2014 um eine Änderung oder um eine Klarstellung der bestehenden Zuständigkeitsregelung handelt, ist für die Entscheidung über den Feststellungsantrag unerheblich. Dieser ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Antragsteller im jetzigen Zeitpunkt bei den Auswahlverfahren für die Spezialeinheiten zu beteiligen ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil der Antragsteller aufgrund der mit Erlass vom 05.05.2014 getroffenen Zuständigkeitsregelung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht die zuständige Personalvertretung ist.

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Soweit der Feststellungsantrag die Vornahme von Versetzungen und Umsetzungen von Bewerbern betrifft, die in Umsetzung des Auswahlverfahrens erfolgen, hat der Antrag Erfolg, soweit die Personalmaßnahmen Beamte betreffen, die der Besoldungsgruppe A 13 g angehören und soweit die Personalmaßnahmen Beamte betreffen, die von anderen Verwaltungen in die Bundesfinanzverwaltung übernommen werden und die den Besoldungsgruppen bis A 13 g angehören. Die Zuständigkeit des Personalrates folgt auch für diese Personalmaßnahmen nach § 82 Abs. 1 BPersVG der Zuständigkeit der Dienststelle. Nach Ziff. 4.2.3. ARZV ist der Beteiligte zu 1) zuständig für die Versetzung von Beamten der Besoldungsgruppe A 13 g (vgl. auch Nr. 26.2 der Zuständigkeitstabelle vom 15.02.2012). Der Beteiligte zu 1) ist weiterhin zuständig für Personalmaßnahmen für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 g, die für die Übernahme von Beamten anderer Verwaltungen zu treffen sind (vgl. auch Nr. 30 der Zuständigkeitstabelle). Für die Versetzung und Umsetzung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 12 innerhalb der Finanzverwaltung sind die Ortsbehörden zuständig, mit der Folge, dass die örtlichen Personalvertretungen – und nicht der Antragsteller – bei diesen Personalmaßnahmen zu beteiligen sind.

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Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.