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Verwaltungsgericht Köln·33 K 698/06.PVB·15.10.2006

Feststellungsantrag: § 80 BPersVG – Beratende Teilnahme nicht auf Abschlussberatung erstreckt

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtBeamten- und DienstrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Feststellung, dass ein vom Personalrat benanntes Mitglied nach § 80 BPersVG auch an der abschließenden Beratung über das Prüfungsergebnis beratend teilnehmen darf. Das VG Köln lehnt den Antrag ab und folgt der Rechtsprechung des BVerwG: § 80 BPersVG beschränkt die beratende Teilnahme auf den äußeren Ablauf der Prüfung. Eine weitergehende Auslegung ist weder durch die Entstehungsgeschichte noch durch die Gesetzesnovellen gerechtfertigt; landesrechtliche Mitbestimmungsregeln sind nicht übertragbar.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der erweiterten beratenden Teilnahme gemäß § 80 BPersVG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 80 BPersVG gewährt die beratende Teilnahme eines Personalratsmitglieds an Prüfungen, diese Teilnahme ist jedoch in Auslegung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck auf den äußeren Prüfungsablauf beschränkt und erstreckt sich nicht auf den sachlichen Inhalt der Prüfung, die Prüfungsanforderungen oder die Beratung über das Prüfungsergebnis.

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Die Fortgeltung einer gerichtlichen Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift kann durch fortgesetztes gesetzgeberisches Nichtstun (keine Novellierung zur Erweiterung des Regelungsinhalts) bestätigt werden und spricht gegen eine entgegenstehende restriktive Auslegungskritik des Betroffenen.

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Praktische Einwände gegen die Wirksamkeit der beratenden Teilnahme rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Ausdehnung gesetzlicher Mitwirkungsrechte; es obliegt den Verfahrensbeteiligten, Verfahrensabläufe so abzustimmen, dass die beratende Teilnahme zweckgerecht wahrgenommen werden kann.

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Rechtsgestaltungen und Mitbestimmungsregeln aus Landespersonalvertretungsgesetzen sind nicht ohne Weiteres auf den nach Bundesrecht geregelten Tatbestand des § 80 BPersVG übertragbar, wenn es an vergleichbaren Rechtsgrundlagen und Regelungszwecken fehlt.

Relevante Normen
§ 80 BPersVG§ 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Im Juni 2005 fand der mündliche Teil eines Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst - bezogen auf das damalige Ministerium für Ge- sundheit und Soziale Sicherung und nachgeordnete Dienststellen - statt. Dabei kam es zwischen der Prüfungskommission und dem vom Antragsteller zur Wahrnehmung der Rechte aus § 80 BPersVG beauftragten Mitglied zum Streit darüber, ob sich die beratende Teilnahme des Mitglieds des Antragstellers auch auf die Beratung über das Prüfungsergebnis erstrecke.

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Nachdem in der Folgezeit die Bemühungen der Verfahrensbeteiligten um eine einvernehmliche Lösung erfolglos verlaufen waren, hat der Antragsteller zur Klärung dieser Rechtsfrage am 28. Januar 2006 das Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Be- gründung macht er im Wesentlichen geltend: Das Recht auf beratende Teilnahme gemäß § 80 BPersVG an Prüfungen im Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst erstrecke sich auch auf die abschließende Beratung über das Prüfungsergebnis. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht durch Be- schluss vom 31. Januar 1979 - 6 P 19.78 - entschieden, dass die beratende Teil- nahme eines Personalratsmitglieds nach § 80 BPersVG sich nur auf den äußeren Ablauf der Prüfung, nicht aber auf den sachlichen Inhalt der Prüfung sowie die Prü- fungsanforderungen und damit nicht auf die Teilnahme an der Beratung der Prü- fungskommission über das Prüfungsergebnis erstrecke. Diese Entscheidung bedürfe jedoch der Korrektur, weil in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten wer- de, dass das Recht auf beratende Teilnahme auch die Beratung über das Prüfungs- ergebnis einschließe. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 80 BPersVG leide daran, dass der Be-griff der „Prüfung" zu eng gefasst und der Vorschrift eine zu enge Zweckbestimmung beigemessen worden sei. Außerdem sei die vorgenommene historische Auslegung unergiebig. Jedenfalls erfordere die effektive Wahrnehmung des Rechts auf beratende Teilnahme, dass die Beratung der Prüfungskommission hinsichtlich der persönlichen und sozialen Rahmenbedingun- gen, unter denen die Prüflinge ihre Leistungen hätten erbringen müssen, wirksam nur in der Abschlussberatung erfolgen könne. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bestehe auch ein umfassendes und vollständiges Informationsrecht. Immerhin habe das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. Januar 2003 - 6 P 16.01 - umfangreiche Teilhaberrechte des Personalrats in Bezug auf Auswahlverfahren an- erkannt.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, durch ein von ihm benanntes Mitglied an Prüfungen im Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst auch insoweit beratend teilzunehmen, als die abschließende Beratung über das Prüfungsergebnis stattfindet.

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Die Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor: Durch den Beschluss des Bundesverwaltungsge- richts vom 31. Januar 1979 sei die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage be- reits dahin abschließend geklärt, dass das Recht auf beratende Teilnahme gemäß § 80 BPersVG sich nicht auf die Beratung über das Prüfungsergebnis erstrecke. An der Rechtslage habe sich seither nichts geändert. Die Ausführungen des Bundes- verwaltungsgerichts im Beschluss vom 29. Januar 2003 - 6 P 16.01 - seien für die vorliegende Rechtsfrage nicht einschlägig, weil sie einen in einem Landespersonal- vertretungsgesetz gesondert geregelten Mitbestimmungstatbestand beträfen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die Fachkammer kann nicht feststellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, durch ein von ihm benanntes Mitglied an Prüfungen im Auswahlverfahren für die Zu- lassung zum Aufstieg in den höheren Dienst auch insoweit beratend teilzunehmen, als die abschließende Beratung über das Prüfungsergebnis stattfindet.

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Für die vom Antragsteller erstrebte Feststellung fehlt eine Rechtsgrundlage. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich sein Begehren nicht auf § 80 BPersVG stützen. Nach dieser Vorschrift kann an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches abnimmt, ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. Wie schon zuvor das OVG NRW (vgl. Beschluss vom 05. November 1976 - CB 13/76 -, ZBR 1977, 130) hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 31. Januar 1979 - 6 P 19.78 -, ZBR 1980, 28 grundsätzlich entschieden, dass sich das Recht auf beratende Teilnahme des Personalratsmitglieds nach § 80 BPersVG auf den äußeren Prüfungsablauf beschränkt, sich insbesondere nicht auf den sachlichen Inhalt der Prüfung sowie die Prüfungsanforderungen und damit auch nicht auf die Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission erstreckt. Dieses Auslegungsergebnis hat es durch Untersuchung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des Normzwecks gefunden. An der Überzeugungskraft dieser Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich aus Sicht der Fachkammer nichts geändert. Sie sieht sich auch durch die vom Antragsteller erho- benen Einwände nicht veranlasst, das Recht auf beratende Teilnahme erweiternd in dem vom Antragsteller für geboten erachteten Sinne auszulegen.

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Die Richtigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung und deren Fortgeltung für die Rechtsanwendung wird schon dadurch bestätigt, dass sich der Gesetzgeber nicht zu einer Novellierung des § 80 BPersVG veranlasst gesehen hat. Wenn er dieser Vorschrift - abweichend von der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung - einen weitergehenden Regelungsinhalt dahin hätte beimessen wollen, dass sich die beratende Teilnahme etwa auch auf die Beratung über das Prüfungsergebnis hätte erstrecken sollen, so hätte es nicht nur nahe gelegen, diese gesetzgeberische Absicht durch eine Neufassung des § 80 BPersVG in einer der zwischenzeitlich vorgenommenen mehrfachen Novellierungen des BPersVG 1974 zu manifestieren, sondern sich sogar aufgedrängt. Dies gilt um so mehr, als in einigen Landes- personalvertretungsgesetzen ausdrücklich die beratende Teilnahme auf die Beratung über das Prüfungsergebnis erstreckt worden ist (vgl. Übersicht in GKÖD Band V, Kommentar zum BPersVG, Teil 3, § 80 Rdnr. 11) und ein dahingehender Regelungsinhalt in der Kommentarliteratur überwiegend auch dem Recht auf beratende Teilnahme gemäß § 80 BPersVG beigemessen worden ist (vgl. z.B. Lorenzen u.a., Band 2, § 80 Rdnr. 19 m.w.Nw.).

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Die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken, das Recht auf beratende Teilnahme könne nicht effektiv ausgeübt werden, wenn es nicht auch auf die Beratung über das Prüfungsergebnis erstreckt würde, vermag die Kammer nicht zu teilen. Für sie ist nicht nachvollziehbar, dass das Personalratsmitglied die ihm aus der beratenden Teilnahme an der mündlichen Prüfung obliegenden Aufgaben, nämlich gegenüber den Prüflingen eine Betreuungs- und Vermittlungsfunktion auszuüben und die Prüfungskommission bei dem äußeren Prüfungsablauf zu unterstützen, nicht bis zum Abschluss der mündlichen Prüfung wirksam wahrnehmen kann. Es ist Sache des zur Prüfung entsandten Personalratsmitglieds und der Prüfungskommission, insoweit einen vernünftigen Verfahrensablauf - zweckmäßigerweise vor Beginn der mündlichen Prüfung - abzusprechen, wie und wann dem Personalratsmitglied Gelegenheit gegeben wird, im Rahmen seiner beratenden Teilnahme Stellung zu nehmen bzw. sachgerechte Hinweise zu geben. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten praktischen Beispiele für beratende Teilnahme wird hingewiesen (vgl. Beschluss vom 31. Januar 1979, a.a.O., S. 29).

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Die in der Antragsschrift angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 - 6 P 16.01 -, ZfPR 2003, 135 ff. vermag die vom Antragsteller für geboten erachtete Auslegung des § 80 BPersVG nicht zu rechtfertigen. Denn diese Ausführungen betreffen die Mitbestimmungspflichtigkeit der Einführung und Ausgestaltung eines Assessment- Centers zur Auswahl der Teilnehmer / -innen an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH. Diese den Mitbestimmungstatbestand eines Landespersonalvertretungsgesetzes bezüglich Auswahlentscheidungen für Fortbildung betreffenden Ausführungen sind ersichtlich nicht derart verallgemeine- rungsfähig, dass ihnen hinsichtlich des in § 80 BPersVG geregelten Sondertatbestands eines Rechts auf beratende Teilnahme ein aussagekräftiger Erkenntniswert zukommen könnte.

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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.