BPersVG: Versetzungsschutz von Personalratsmitgliedern an Auslandsdienststellen (BMVg)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass ein Personalratsmitglied einer Auslandsdienststelle trotz Neufassung des § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG weiterhin Versetzungsschutz nach § 47 Abs. 2 BPersVG gegen die Rückversetzung ins Inland genieße. Das Verfahren wurde nach Teilerledigung insoweit eingestellt; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Das Gericht bejahte das Rechtsschutzinteresse, verneinte aber materiell den Versetzungsschutz, weil die Schutzdauer auf insgesamt eine regelmäßige Amtszeit (4 Jahre) begrenzt ist und frühere Amtszeiten anzurechnen sind. Die Anwendung auf bereits amtierende Personalratsmitglieder sei mangels Übergangsregelung gewollt und als zulässige unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich unbedenklich.
Ausgang: Verfahren nach Teilerledigung eingestellt; im Übrigen Feststellungsantrag zum Versetzungsschutz abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG begrenzt den Versetzungsschutz nach § 47 Abs. 2 BPersVG für Personalratsmitglieder an Auslandsdienststellen im Geschäftsbereich des BMVg auf insgesamt eine regelmäßige Amtszeit (vier Jahre).
Bei der Berechnung der Schutzdauer nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG sind auch Amtszeiten aus vorangegangenen Wahlperioden zu berücksichtigen, wenn die Gesamtzeit dadurch die regelmäßige Amtszeit überschreitet.
Die Neufassung des § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ist mangels Übergangsregelung auch auf zum Inkrafttreten bereits amtierende Personalratsmitglieder anwendbar.
Die Anknüpfung an frühere Amtszeiten im Rahmen von § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG stellt regelmäßig eine unechte Rückwirkung dar und ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Gesetzgeber einen tragfähigen Interessenausgleich vornimmt und schutzwürdiges Vertrauen nicht überwiegt.
Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung des Bestehens von Versetzungsschutz kann auch dann fortbestehen, wenn ein vorzeitiges Ende der Amtszeit des antragstellenden Gremiums möglich ist, solange die Klärung für die verbleibende Amtsdauer Bedeutung hat.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit erledigt ist.
Im Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller besteht aus drei Personen. Sein Mitglied X. gehörte von Mai 2004 bis Mai 2008 dem Gesamtpersonalrat bei der Bundeswehrverwaltungsstelle J. an und ist seit Mai 2008 erneut Mitglied des Gesamtpersonalrats und darüber hinaus auch Mitglied des Antragstellers. Er ist seit 02. Mai 2001 in J. tätig und stand ursprünglich am 01. Mai 2005 zur regulären Rückversetzung ins Inland an. Im Hinblick auf den sich aus § 47 Abs. 2 BPersVG aufgrund seiner Mitgliedschaft im Personalrat ergebenden Versetzungsschutz wurde die Auslandsverwendung zunächst bis zum 31. Oktober 2008 und dann weiter bis zum 30. Juni 2010 jeweils unter dem Vorbehalt "der bis dahin gültigen, derzeitigen gesetzlichen Regelung" verlängert. Nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG wurde Herrn X. durch Verfügung vom 11. März 2009 die Rückversetzung ins Inland zum 30. Juni 2010 angekündigt.
Ferner wurde auch dem Vorsitzenden des Antragstellers - RHS S. -, der seit 2004 dem Amtsvorgänger des Antragstellers und seit Mai 2008 dem Antragsteller angehört hat, die Rückversetzung ins Inland zum 30. Juni 2010 angekündigt. Während des laufenden Beschlussverfahrens hat er am 11. Januar 2010 sein Personalratsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt und sich mit einer Rückversetzung ins Inland zum 01. April 2010 einverstanden erklärt.
Der Antragsteller bezweifelte, dass der Versetzungsschutz gemäß § 47 Abs. 2 BPersVG für zwei seiner Mitglieder entfallen sein sollte und deren vor Inkrafttreten des § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG liegende Personalratstätigkeit im Ausland auf die Mindestdauer des Vertretungsschutzes angerechnet werden dürfe. Er beschloss am 17. Juni 2009, Rechtsberatung durch einen Fachanwalt einzuholen und bat den Beteiligten um Kostenübernahme, die dieser unter dem 26. Juni und 19. August 2009 ablehnte.
Am 17. September 2009 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Nach Teilerledigung der ursprünglichen Anträge verfolgt er lediglich die Klärung der Rechtsfrage weiter, ob sein Mitglied X. bezüglich der angekündigten Versetzung nach § 47 Abs. 2 BPersVG Versetzungsschutz genieße. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung trägt er im Wesentlichen vor: Die Neuregelung des § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG sei dahin auszulegen, dass den amtierenden Personalratsmitgliedern für die Dauer ihrer regulären Amtszeit - also bis Mitte 2012 - Versetzungsschutz nach § 47 Abs. 2 BPersVG zukomme. Dafür sprächen der Wortlaut "für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit" und der Umstand, dass die Neuregelung während der laufenden Amtszeit der im Mai 2008 gewählten Personalvertretungen in Kraft getreten sei. Der vom Beteiligten vorgenommenen Auslegung ständen rechtliche Bedenken entgegen: Würden bei der regelmäßigen Amtszeit von vier Jahren auch Zeiten aus vergangenen Amtsperioden angerechnet, könnte der Dienstherr durch die angekündigte Rückversetzung während der laufenden Amtsperiode Einfluss auf die Zusammensetzung des Antragstellers nehmen. Eine solche Einflussmöglichkeit sei systemwidrig. Da für den Antragsteller keine Ersatzmitglieder gewählt worden seien, werde die Rückversetzung von amtierenden Mitgliedern gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG sogar eine Neuwahl erforderlich machen. Ein Eingriff in die Rechtsposition des Antragstellers und seiner Mitglieder könne nur dann erfolgen, wenn § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG Rückwirkung beigemessen werde, deren Zulässigkeit jedoch zweifelhaft sei. Außerdem werde der Wählerwille missachtet, weil die Mitglieder für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit gewählt worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Versetzungsschutz aus § 47 Abs. 2 BPersVG unbeschadet der Neufassung des § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der zum 30. Juni 2010 in Aussicht genommenen Rückversetzung des Personalratsmitglieds X. entgegensteht.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt im Wesentlichen vor: Die Zulässigkeit des Antrags sei bereits mangels Rechtsschutzinteresses zweifelhaft. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Aus Sinn und Zweck der Neuregelung des § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG folge, dass der betroffene Personenkreis Versetzungsschutz nach § 47 Abs. 2 BPersVG nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit von vier Jahren im Sinne einer Gesamtzeit genieße, so dass auch Amtszeiten aus vorangegangenen Amtsperioden anzurechnen seien. Angesichts der fehlenden Übergangsregelung erstrecke sich die Neuregelung auch auf die Mitglieder von vor Inkrafttreten der Neuregelung gewählten Personalräten. Eine unzulässige Rückwirkung liege nicht vor, weil es sich um einen Fall der sogenannten unechten Rückwirkung handele, die grundsätzlich zulässig sei. Sowohl die gewählten Personalratsmitglieder als auch die Wählerschaft hätten bereits vor der Wahl mit einer baldigen Neuregelung des Versetzungsschutzes rechnen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.
Zwar ist die Zulässigkeit des Antrags im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht zweifelhaft. Auch wenn die Amtszeit des Antragstellers vorzeitig endet, weil nach der unter dem 11. Januar 2010 vorgenommenen Mandatsniederlegung des früheren Vorsitzenden und fehlender Ersatzmitglieder die Mindestzahl unterschritten wird und daher gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG ein neuer Personalrat zu wählen ist, so hat er doch für die Dauer bis zu seiner Ablösung ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Streitfrage, ob sein Mitglied X. noch Versetzungsschutz nach § 47 Abs. 2 BPersVG genießt.
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Fachkammer kann die begehrte Feststellung nicht treffen.
Gemäß Art. 7 Nr. 6 a i.V.m. Art. 17 Abs. 11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wurde durch die Neufassung des § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ohne Übergangsregelung mit Wirkung vom 12. Februar 2009 folgende gesetzliche Regelung getroffen: "§ 47 Abs. 2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 26 festgelegten Umfang". Diese Voraussetzungen liegen hier vor mit der Folge, dass das Mitglied des Antragstellers X. hinsichtlich seiner zum 30. Juni 2010 angekündigten Versetzung ins Inland keinen Versetzungsschutz nach § 47 Abs. 2 BPersVG genießt. Herr X. weist nämlich neben seiner 1 3/4jährigen Mitgliedschaft im Antragsteller eine durchgehende Amtszeit von 5 3/4 Jahren im Gesamtpersonalrat bei der Bundeswehrverwaltungsstelle J. auf und überschreitet damit die für die Anwendung des § 47 Abs. 2 BPersVG gezogene Schongrenze von einer regelmäßigen Amtszeit von 4 Jahren.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfasst die Wirkung der Neuregelung des § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nicht lediglich die zukünftig zu wählenden Personalräte, sondern erstreckt sich auch auf die amtierenden Mitglieder von Personalvertretungen im Ausland. Der Wortlaut der Vorschrift gebietet die vom Antragsteller für zutreffend erachtete eingeschränkte Anwendbarkeit nicht. Soweit der Versetzungsschutz des § 47 Abs. 2 BPersVG auf die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 26 festgelegten Umfang begrenzt wird, schließen die abstrakte Beschreibung der Amtsdauer und das gleichzeitige Fehlen einer Übergangsregelung es aus, die Wirkung dieser Neuregelung bei den amtierenden Personalratsmitgliedern erst auf etwaige künftige Amtszeiten zu erstrecken. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs vom 12. November 2007 heißt es zu Art. 7 Nr. 6 Buchstabe a [§ 91 Abs. 1 Nr. 4 -neu-](Drucksache 16/7076, S. 171), der unverändert Gesetzeskraft erlangt hat:
"Mitglieder von Personalvertretungen werden durch § 47 Abs. 2 BPersVG generell in doppelter Weise vor Versetzungen oder Abordnungen geschützt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Versetzungen oder Abordnungen nur zulässig, wenn sie auch unter der Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat unvermeidbar sind; sodann sind sie nach Satz 3 gegen den Willen der oder des Betroffenen nur mit der Zustimmung des Personalrates möglich.
Regelmäßig soll die Dauer der Verwendung in einer Auslandsdienststelle eine vorher festgelegte Grenze nicht überschreiten. Die Verwendungsdauer beträgt nach der derzeitigen Verwaltungspraxis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich der Streitkräfte in der Regel drei bis sechs Jahre. Zudem sind die frühzeitige Auswahl, Information und Vorbereitung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für die Verwendung in einer Auslandsdienststelle mit Angabe eines konkreten Termins schon aus Kostengründen geboten. Derartigen Planungen fehlt die tragfähige Grundlage, solange eine eindeutige Erklärung der Vorgängerin oder des Vorgängers als Personalratsmitglied und ihres oder seines Gremiums nicht vorliegen. Hinzu kommt, dass bei einer erneuten Kandidatur des Personalratsmitgliedes und erneuter Mitgliedschaft im Gremium Planungen und gegebenenfalls bereits eingeleitete Maßnahmen für die beabsichtigte Anschlussverwendung im In- oder Ausland hinfällig werden.
Im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts entstehen diese Probleme in den Auslandsvertretungen nicht, weil die Sondervorschrift des § 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 BPersVG die Geltung des § 47 Abs. 2 BPersVG für diese ausschließt.
Die Rechtslage bedarf für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung einer Regelung, die das dienstliche Interesse an planbaren Verwendungszeiten und zeitgerechten Nachbesetzungen bei Verwendungen in einer Auslandsdienststelle und das allgemeine Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Personalvertretungen sowie einer diskriminierungsfreien Tätigkeit seiner Mitarbeiter zu einem tragfähigen Ausgleich bringt. Die Beschränkung des Versetzungsschutzes auf eine regelmäßige Amtszeit trägt dieser Zielsetzung Rechnung. Dies konkretisiert das Gebot, Personalratsmitglieder wegen ihres Ehrenamtes weder zu benachteiligen noch zu begünstigen. Mit Ablauf des begrenzten Schutzes können Versetzungen aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedes erfolgen. § 8 bleibt unberührt. ..."
Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber einen Ausgleich hat schaffen wollen zwischen dem dienstlichen Interesse an der - mit komplexen Auswirkungen auf den gesamten Dienstbetrieb verbundenen - Verwendungen der Bediensteten in Auslandsdienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und dem allgemeinen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Personalvertretungen und einer diskriminierungsfreien Tätigkeit seiner Mitglieder. Dabei hat er sich trotz des an sich vorrangigen Interesses an der uneingeschränkten Erfüllung der Aufgaben, die sich für die Bundeswehr aus ihrem Sicherheitsauftrag ergeben, nicht an der für den auswärtigen Dienst geltenden Sonderregelung des § 91 Nr. 3 BPersVG orientiert, sondern hat zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Personalvertretungen an Auslandsdienststellen ihren Mitgliedern eine regelmäßige Amtsdauer von insgesamt 4 Jahren ermöglichen wollen. Indem der Gesetzgeber vom Erlass einer Übergangsregelung abgesehen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass dieser Interessenausgleich sofort und nicht erst nach Ablauf der derzeitigen Amtsperiode der amtierenden Personalvertretungen bei Auslandsdienststellen wirksam werden sollte. Auch der Hinweis auf § 8 BPersVG, der ein Verbot der Benachteiligung und der Begünstigung der Mitglieder von Personalvertretungen beinhaltet, bestätigt diese Zielsetzung. Überlange Auslandsverwendungen von Personalratsmitgliedern, die allein durch Inanspruchnahme des Versetzungsschutzes nach § 47 Abs. 2 BPersVG ermöglicht worden sind, führen faktisch zu einer Begünstigung dieser Personalratsmitglieder, weil damit gleichzeitig anderen interessierten und geeigneten Beschäftigten die Möglichkeit einer aus vielfachen Gründen begehrten Auslandsverwendung genommen wird. Diese Begünstigung war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, die vor der Fachkammer geführt worden waren. Der Dienstherr war zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Betriebsfriedens gehalten, insoweit für Abhilfe zu sorgen.
Die Regelung des § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ist auch mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar. Ein Fall einer echten Rückwirkung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist, liegt nicht vor, weil durch das Gesetz nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Vielmehr liegt nur eine sogenannte unechte Rückwirkung vor, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist. Bei der unechten Rückwirkung wirkt die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich (vgl. zur Rückwirkung BVerfG, z.B. Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 und 48/92, BVerfGE 95, 64, 86 jeweils m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Einschränkung des Vertrauensschutzes für den betroffenen Personenkreis wirkt lediglich für die Zukunft. Indem jedoch an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte angeknüpft wird (frühere Amtszeiten bei einer Personalvertretung einer Auslandsdienststelle bei der Ermittlung der regelmäßigen Amtszeit von insgesamt vier Jahren), wird die Amtsdauer der betroffenen derzeitigen Amtsinhaber beschränkt und damit zugleich das Ergebnis der letzten Wahl für den Rest der Amtszeit entwertet. Die Beeinträchtigungen für die Rechtstellung der betroffenen Personalratsmitglieder, die amtierenden Personalvertretungen und die wegen der befristeten Auslandsverwendung ohnehin stark fluktuierende jeweilige Wählerschaft rechtfertigen es jedoch nicht, die unechte Rückwirkung ausnahmsweise als verfassungswidrig zu qualifizieren. Der Gesetzgeber hat die gegenläufigen Interessen abgewogen und die Regelung des § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG als deren Ausgleich gewertet. Dass er etwa durch eine Übergangsregelung den Belangen der betroffenen Personalvertretungen und deren Wählerschaft zwingend größeres Gewicht hätte beimessen müssen, vermag die Fachkammer nicht zu erkennen. Die Bemühungen des Bundesministers der Verteidigung, eine Einschränkung des Versetzungsschutzes von Mitgliedern der Personalvertretung bei Auslandsdienststellen in seinem Geschäftsbereich zu erwirken, waren allgemein seit langem bekannt. Beispielhaft hat der Beteiligte das Schnellinfo 8/2007 des VBB vorgelegt, in dem auf die bevorstehende gesetzliche Neuregelung hingewiesen wurde. Ferner wurden die von der Neuregelung alsbald betroffenen Personalratsmitglieder - wie hier die Beschäftigten S. und X. - individuell auf die bevorstehende Gesetzesänderung hingewiesen, indem ihre Auslandsverwendungen jeweils nur mit dem Vorbehalt verlängert wurden, dass die Gesetzeslage - gemeint war der Versetzungsschutz nach § 47 Abs. 2 BPersVG - unverändert bliebe. Dass der Gesetzgeber den Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf den unveränderten Fortbestand des § 47 Abs. 2 BPersVG bei Auslandsverwendungen im Ergebnis nachrangig gegenüber der für notwendig erklärten Einschränkung des Versetzungsschutzes für den betroffenen Personenkreis bewertet hat, ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Immerhin ist den betroffenen Personalratsmitgliedern bei Vollzug der Neuregelung ermöglicht worden, die Hälfte der derzeitigen Amtszeit zu absolvieren. Mit der Rückversetzung eines Personalratsmitglieds, das - wie hier Herr X. - gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG keinen Versetzungsschutz nach § 47 Abs. 2 BPersVG genießt, bezweckt der Dienstherr keine unzulässige Einflussnahme auf die Besetzung des Personalrats, sondern befolgt lediglich die durch Erlasse verbindlich festgelegten Grundsätze für die Dauer der Auslandsverwendung seiner Bediensteten. Dass bei kleinen Personalräten - wie hier im Falle des Antragstellers - das vorzeitige Ausscheiden eines Personalratsmitglieds gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zur Neuwahl führt, ist als zwangsläufige gesetzliche Folge hinzunehmen.
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.