Antrag des Personalrats auf Ersatzfreistellung bei längerem Vorsitzenden-Ausfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat der Dienststelle Köln begehrte die Feststellung, dass bei mehr als zweiwöchiger Verhinderung des freigestellten Vorsitzenden dessen erste Stellvertreterin ersatzfreigestellt werden müsse. Strittig war, ob §46 BPersVG einen derartigen Anspruch begründet. Das Gericht lehnte den Antrag ab: die Freistellungsstaffel berücksichtigt übliche Abwesenheiten, Ersatzfreistellung kommt nur in Ausnahmefällen längerer Verhinderung in Betracht, die hier nicht dargelegt wurden.
Ausgang: Antrag des Personalrats auf Feststellung einer Ersatzfreistellung bei über zweiwöchiger Verhinderung des Vorsitzenden als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die pauschale Bemessung des Freistellungsbedarfs nach §46 Abs.4 BPersVG schließt übliche Abwesenheitszeiten (Urlaub, kurze Krankheit) mit ein; für diese Zeiten haben Vertreter die Aufgaben wahrzunehmen.
Ein Anspruch auf Ersatzfreistellung der Vertreter entsteht nur in Ausnahmefällen einer die üblichen Abwesenheitszeiten deutlich überschreitenden, längerfristigen Verhinderung des freigestellten Mitglieds, soweit sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalratsaufgaben nicht gewährleistet wäre.
Der Personalrat trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine solche Ausnahmefallkonstellation vorliegt; bloße Hinweise auf organisatorische Erschwernisse genügen nicht.
Eine anderslautende Praxis in einer anderen Dienststelle begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Sachverhalte nicht gleich sind; eine fehlerhafte Praxis kann keinen Rechtsanspruch begründen ('keine Gleichheit im Unrecht').
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der für die ca. 350 bis 360 Beschäftigte umfassende Dienst- stelle Köln gebildete Personalrat. Er besteht aus neun Mitgliedern. Dessen Vorsit- zender ist freigestellt; drei Mitglieder sind zu stellvertretenden Vorsitzenden bestellt worden.
Nachdem der Antragsteller in der Vergangenheit vergeblich versucht hatte, mit dem Beteiligten eine Regelung für eine Ersatzfreistellung seiner ersten stellvertre- tenden Vorsitzenden im Falle längerer Abwesenheit des Vorsitzenden zu erreichen, hat er am 21. September 2005 das Beschlussverfahren eingeleitet, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es habe sich herausgestellt, dass im Falle längerer urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesen- heiten seines Vorsitzenden die Personalratsarbeit brach liege und notleidend zu werden drohe. Durch Besonderheiten des Dienstbetriebes sei nämlich die sachge- rechte Vertretung des Vorsitzenden durch dessen erste Stellvertreterin nicht gewähr- leistet. Sie sei als Leiterin der Nachrichtenredaktion in ihrer Funktion als Chef(in) vom Dienst" dienstlich unabkömmlich und müsse zudem noch weitgehend Schicht- betrieb leisten. Da die meisten Beschäftigten dieser Dienststelle jedoch nicht im Schichtbetrieb tätig seien, finde die Personalratstätigkeit überwiegend außerhalb des Schichtbetriebes statt. Die weiteren Stellvertreter stünden nur eingeschränkt für die Übernahme von Vertretungsaufgaben zur Verfügung. Deshalb sei zur Vermeidung einer ungeordneten und mit Informationsverlusten einhergehenden Vertretungstätig- keit die Herausnahme der ersten stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Schicht- dienst bei längerer, d. h. mehr als zweiwöchiger Abwesenheit des Vorsitzenden im Wege einer Ersatzfreistellung unabweisbar. Er - der Antragsteller - könne nicht dar- auf verwiesen werden, bei längerer Verhinderung seines Vorsitzenden dessen Auf- gaben auf möglichst viele Mitglieder zu verteilen, weil er durch Bestimmung der Rangfolge der Stellvertreter eine klare Festlegung der Verantwortlichkeit für die Per- sonalratstätigkeit festgelegt habe. Im Übrigen werde in der Dienststelle Berlin bereits seit längerem ein System der Ersatzfreistellung praktiziert, ohne dass dies zu Prob- lemen geführt habe; eine solche Lösung begehre auch er.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, auf seinen - des An- tragstellers - entsprechenden Beschluss bei einer länger als zwei Wochen an- dauernden Verhinderung seines Vorsitzenden (Urlaub, Krankheit) für die Dau- er dessen Verhinderung eine Ersatzfreistellung vorzunehmen.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Gesetzgeber habe die Ersatzfreistellung nicht ausdrücklich geregelt. Daher sei davon auszugehen, dass die Vertretungstätigkeit während der normalen" Abwesenheitszeiten des Vorsitzenden, wie z. B. Urlaub und nicht langfristige Erkrankung, durch andere Mitglieder des Per- sonalrats, insbesondere durch dessen Stellvertreter wahrgenommen würden. Eine Ersatzfreistellung der ersten stellvertretenden Vorsitzenden könne allenfalls in Ex- tremsituationen" in Betracht kommen. Eine solche habe bei längerer Krankheit des Vorsitzenden des Antragstellers von November 2004 bis Mai 2005 bestanden; für jenen Zeitraum sei eine Ersatzfreistellung vorgenommen worden. Bei ähnlichen Ex- tremsituationen sei er - der Beteiligte - bereit, im Einzelfall zu prüfen, ob entspre- chend verfahren werde. Die in der Dienststelle Berlin praktizierte Regelung der Er- satzfreistellung sei auf die Kölner Dienststelle nicht übertragbar; sie trage der beson- deren Belastung bei der Vertretung des Personalratsvorsitzenden der Dienststelle Berlin Rechnung, der zugleich Vorsitzender des Gesamtpersonalrats sei und damit viel umfangreichere Aufgaben als der Vorsitzende des Antragstellers zu erledigen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Die Fachkammer kann die begehrte Feststellung nicht treffen, weil der Antragsteller die begehrte Ersatzfreistellung nicht beanspru- chen kann.
Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG sind Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach der in § 46 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Freistellungsstaffel ist in Dienststellen mit in der Regel 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied von der dienstlichen Tätigkeit nach Abs. 3 ganz freizustellen. Von den Sätzen der Freistellungsstaffel darf nach § 46 Abs. 4 Satz 3 BPersVG im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststel- lenleiter abgewichen werden.
Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich kein Anspruch auf die begehrte Ersatzfreistellung. Die Fachkammer geht mit der Kommentarliteratur davon aus, dass der Gesetzgeber bei der pauschalen Bemessung des Freistellungsbedarfs im Rahmen der Freistellungsstaffel nach § 46 Abs. 4 BPersVG die üblichen Abwesenheitszeiten des ganz freigestellten Mitglieds, wie Jahresurlaub und kurze Krankheiten, mit berücksichtigt hat. Das bedeutet, dass während der normalen Verhinderungsdauer des freigestellten Personalratsmitglieds - wie hier des Vorsitzenden des Antragstellers - die berufenen (oder gegebenenfalls zu berufenden) Vertreter dessen Personalratsaufgaben wahrnehmen müssen. Da die Vertreter, soweit sie notwendige Personalratsaufgaben erfüllen, gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind, stellt sich in Fällen dieser Art die Frage nach einer möglichen Ersatzfreistellung regelmäßig nicht. Erst bei einer diese üblichen Abwesenheitszeiten überschreitenden, längerfristigen Ver- hinderung des freigestellten Mitglieds - also mit anderen Worten: in Ausnahmesituationen - kann daher eine Ersatzfreistellung für dessen Vertreter be- gehrt werden, wenn anderenfalls die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalratsaufgaben nicht gewährleistet ist. Die Personalvertretung muss diese Ausnahmesituation allerdings dem Dienststellenleiter darlegen (vgl. zu diesem Gesamtkomplex Lorenzen u. a., Kommentar zum BPersVG, § 46 Rdnr. 83 mit weiteren Nachweisen, GKÖD, Kommentar zum Personalvertretungsrecht, Band V, § 46 Rdnr. 55 a. E., Ilbertz/Widmaier, Kommentar zum BPersVG, § 46 Rdnr. 14 a. E. mit weiteren Nachweisen).
Einen solchen Ausnahmefall hat der Antragsteller nicht dargelegt. Dass bereits nach einer 14-tägigen Abwesenheit des freigestellten Vorsitzenden ein solcher Ausnahmefall soll eintreten können, ist für die Fachkammer nicht nachvollziehbar. Ist der Vorsitzende des Antragstellers verhindert, hat dessen Aufgaben die gewählte erste Stellvertreterin zu übernehmen. Die (ausschließlich der Gruppe der Angestellten angehörenden) Personalratsmitglieder müssen zumindest mehrheitlich ebenso wie die gewählten Stellvertreter des Vorsitzenden selbst der Auffassung gewesen sein, dass diese Vertretertätigkeit mit ihrer jeweiligen dienstlichen Aufgabenerfüllung grundsätzlich vereinbar ist; anderenfalls hätte die Wahl zu Stellvertretern des Vorsitzenden und die getroffene Rangfolge so nicht erfolgen dürfen. Es dürfte sich sowohl für die Wahrnehmung der Personalratsaufgaben als auch für den (reibungslosen) Dienstbetrieb zumindest als zweckmäßig erweisen - wenn nicht gar mit Blick auf § 2 Abs. 1 BPersVG geboten sein -, dass die erste stellvertretende Vorsitzende die Dienststelle sofort über den Eintritt des Vertre- tungsfalles in Kenntnis setzt und auf die sich daraus im Hinblick auf § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG ergebenden notwendigen Einschränkungen ihrer dienstlichen Tätigkeit hinweist. So wird der Dienststelle ermöglicht, namentlich wenn mit längeren Vertretungszeiten zu rechnen ist, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um Nachteile für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzuwenden (z. B. durch Verkürzung der Schicht der ersten stellvertretenden Vorsitzenden am Anfang oder Ende des jeweiligen Schichtdienstes zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben). Soweit sich die erste stellvertretende Vorsitzende wegen ihrer dienstlichen Funktion als Leiterin der Nachrichtenredaktion - Chef(in) vom Dienst - und des wechselnden Schichtbetriebes bei mehr als 14-tägiger Abwesenheit des Vorsitzenden des Antragstellers außer Stande sieht, diese Personalratstätigkeit ordnungsgemäß zu erfüllen, gilt Folgendes: Ist die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben für sie so unabweisbar, dass sie notwendige Personalratsaufgaben nicht wahrnehmen kann, ist sie verhindert und kann diesen Teil der Aufgaben auf ihren Vertreter delegieren und gegebenenfalls auf dessen Vertreter weiterdelegieren. Es ist dann ihre Sache, die Aufgaben so zu verteilen, dass niemand überfordert wird, und die Abläufe der Personalratsarbeit so zu organisieren, dass sie die Übersicht über die jeweiligen Arbeitsaufträge und - ergebnisse behält bzw. erlangt. Die Notwendigkeit für eine Ersatzfreistellung der ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers erscheint der Fachkammer erst nach einem längeren, die Dauer von sechs Wochen deutlich überschreitenden Verhinderungszeitraum des freigestellten Vorsitzenden des Antragstellers denkbar. Für solche Ausnahmefälle hat der Beteiligte auch seine Bereitschaft erklärt, nach Prüfung der Notwendigkeit eine Ersatzfreistellung vorzunehmen.
Aus der in der Dienststelle Berlin praktizierten Ersatzfreistellung kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Der Beteiligte hat diese Praxis im Wesentlichen damit begründet, dass die dortige Vertretungssituation im Vergleich zur Dienststelle Köln ungleich aufwendiger sei, weil der Vorsitzende des Personalrats der Dienststelle Berlin zusätzlich auch Vorsitzender des Gesamtpersonalrats sei. Ob diese Bewertung zutreffend ist, bedarf hier keiner Überprüfung, weil es darauf nicht ankommt. Ist die Bewertung zutreffend, liegt ein ungleicher Sachverhalt vor, der keine Gleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Wäre sie dagegen unzutreffend, könnte eine fehlerhafte Praxis keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen (keine Gleichheit im Unrecht").
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.