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Verwaltungsgericht Köln·33 K 5424/02.PVB·06.10.2002

Feststellung: Unterstellungswechsel bedarf Zustimmung des Bezirkspersonalrats nach BPersVG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonalvertretungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass der durch Organisationsbefehl angeordnete Unterstellungswechsel des Fernmeldebereichs 70 der Zustimmung des Antragstellers nach §§ 54 Abs. 1, 47 Abs. 2 BPersVG bedarf, soweit hiervon drei Bezirkspersonalratsmitglieder betroffen sind. Strittig war, ob der Unterstellungswechsel als Versetzung i.S.v. § 47 Abs. 2 BPersVG zu qualifizieren ist. Das Gericht bejaht dies im personalvertretungsrechtlichen Sinn zum Schutz der ungestörten Amtsführung und verweist auf den Gesetzeszweck und einschlägige Rechtsprechung.

Ausgang: Feststellungsantrag des Antragstellers, dass der Unterstellungswechsel der Zustimmung nach §§ 54 Abs.1, 47 Abs.2 BPersVG bedarf, wird stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zustimmungspflicht des § 47 Abs. 2 BPersVG (entsprechend anzuwenden nach § 54 Abs. 1 BPersVG) umfasst auch Wirkungen von Organisationsmaßnahmen, die dazu führen sollen, dass Mitglieder einer Stufenvertretung ihr Amt verloren werden.

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Der personalvertretungsrechtliche Versetzungsbegriff richtet sich nach dem Schutzzweck des § 47 Abs. 2 BPersVG und nicht allein nach dem individuellen dienstrechtlichen Versetzungsbegriff.

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Fehlt die erforderliche Zustimmung der betroffenen Personalvertretung, dürfen die nachteiligen Wirkungen einer Organisationsmaßnahme auf deren Mitglieder nicht eintreten, weil sonst das Zustimmungserfordernis systematisch unterlaufen würde.

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Das Recht auf Zustimmung kann nicht durch andere Personalvertretungen ersetzt werden; die zuständige Vertretung allein ist befugt, ihr Zustimmungsrecht auszuüben.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG§ 47 Abs. 2 BPersVG§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG§ 54 Abs. 1 BPersVG§ 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Vollzug des durch Organisationsbefehl Nr. 00/0000 (SKB) des Bundesministeriums der Verteidigung angeordneten Unterstellungswechsels des Fernmeldebereichs 70 der Zustimmung des Antragstellers nach §§ 54 Abs. 1, 47 Abs. 2 BPersVG insoweit bedarf, als er seine Mitglieder Friedhelm C , Volker N und Karsten S erfasst, falls diese nicht selbst vorher zustimmen.

Rubrum

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Gründe I. Auf Grund des Organisationsbefehls des Bundesministeriums der Verteidigung Nr. 00/0000 (SKB) vom 19. Februar 2002 wurde der Fernmeldebereich 70, der bisher truppendienstlich dem Geschäftsbereich des Luftwaffenführungskommandos zugeordnet war, mit Wirkung vom 1. Juli 2002 truppendienstlich dem Kommando Strategische Aufklärung in S und damit dem Geschäftsbereich des Streitkräfteunterstützungskommandos unterstellt.

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Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob diese Organisationsmaßnahme Auswirkungen auf die Ämter der Herren C , N und S als Mitglieder des Antragstellers, die unverändert ihre Dienstposten im Fernmeldebereich 70 wahrnehmen, haben.

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Nach erfolglosen Einigungsbemühungen hat der Antragsteller am 21. Juni 2002 das Beschlussverfahren sowohl in der Hauptsache als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeleitet. Er macht im Wesentlichen geltend: Der Unterstellungswechsel wirke sich hinsichtlich der Ämter seiner Mitglieder C , N und S wie eine Versetzung aus und unterfalle nach dem Schutzzweck des § 47 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG insoweit seiner Zustimmung. So lange diese nicht erfolgt sei bzw. so lange die betroffenen Mitglieder nicht selbst vorher ihr Einverständnis hierzu erklärt hätten, gehörten diese Mitglieder weiterhin ihm - dem Antragsteller - an und seien dem gemäß auch für diese Tätigkeit im erforderlichen Umfang freizustellen und zu entschädigen. Er verweist im Einzelnen auf die Gründe des zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Juni 1997 - 4 A 13277/96.OVG -. Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass der Unterstellungswechsel des Fernmeldebereichs 70 sowie der diesen nachgeordneten Dienststellen durch Organisationsbefehl Nr. 00/0000 (SKB) des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Februar 2002, soweit er die Mitglieder des Antragstellers Friedhelm C , Volker N und Karsten S erfasst, der Zustimmung des Antragstellers nach §§ 47 Abs. 2, 54 Abs. 1 BPersVG unterliegt, falls diese nicht selbst vorher zustim- men.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er trägt im Wesentlichen vor: Die vorgenannten (bisherigen) Mitglieder des Antragstellers hätten am 1. Juli 2002, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Organisationsbefehls ihr Amt als Mitglied des Antragstellers verloren. Durch den Unterstellungswechsel des Fernmeldebereichs 70 zum Streitkräfteunterstützungskommando seien sie aus der Dienststelle, dem ihr Amt als Mitglied des Bezirkspersonalrats zugeordnet gewesen sei - dem Beteiligten - ausgeschieden und hätten damit gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ihr Amt verloren. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 BPersVG lägen nicht vor, weil diese Bezirkspersonalratsmitglieder nicht (im dienstrechtlichen Sinne) versetzt worden seien. Der Organisationsbefehl habe sowohl ihre Dienststelle als auch ihren jeweiligen Dienstposten unverändert gelassen; ihre Dienststelle sei ledig- lich anderen übergeordneten Stellen - als bisher - unterstellt worden. Für eine extensive Auslegung des § 47 Abs. 2 BPersVG sei kein Raum; etwas Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine andere Regelung sei vom Gesetzgeber auch nicht gewollt gewesen, denn ihm seien Organisationsmaßnahmen, wie der Mitwirkungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zeige, bekannt gewesen und er habe sich auch insoweit nicht zu einer Modifizierung des § 47 Abs. 2 BPersVG veranlasst gesehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten 33 K 5424/02.PVB und 33 L 1470/02.PVB Bezug genommen. II.

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Der Antrag ist begründet. Die vom Antragswortlaut geringfügig abweichende Fassung des Beschlusstenors beinhaltet keinen sachlichen Unterschied zum Antragsbegehren, sondern dient der (sprachlichen) Klarheit der getroffenen Feststellung.

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Die Kammer hält nach erneuter Würdigung des gesamten Vorbringens des Beteiligten im Hauptsacheverfahren und einstweiligen Rechtschutzverfahren an der im Beschluss vom 3. Juli 2002 vertretenen Rechtsauffassung fest. Danach bedarf der Vollzug des durch Organisationsbefehl Nr. 00/0000 (SKB) angeordneten Unterstellungswechsels des Fernmeldebereichs 70 insoweit der Zustimmung des Antragstellers nach §§ 54 Abs. 1, 47 Abs. 2 BPersVG, als seine Mitglieder C , N und S hiervon betroffen sind und nicht selbst vorher zugestimmt haben. Zwar hat der Unterstellungswechsel den Fernmeldebereich 70 in seinen Bestand als solchen und auch die von den vorgenannten Bezirkspersonalratsmitgliedern wahrgenommenen Dienstposten unverändert gelassen, so dass der Vollzug des Organisationsbefehls bezüglich dieser drei Bezirkspersonalratsmitglieder keine Versetzung oder Umsetzung im dienstrechtlichen Sinne bewirkt hat. Jedoch wirkt sich der Unterstellungswechsel hinsichtlich dieser Bezirkspersonalratsmitglieder im personalvertretungsrechtlichen Sinne als Versetzung gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG aus, weil sie allein wegen der geänderten Zuordnung ihrer Dienststelle zum Bereich einer anderen höheren Kommandobehörde/Mittelbehörde gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ihr Amt verlieren sollen. Damit wird hinsichtlich dieser möglichen Auswirkungen für die drei Be- zirkspersonalratsmitglieder das Zustimmungserfordernis des Antragstellers ausge- löst. Dies folgt aus dem Gesetzeszweck dieser Normen. § 47 Abs. 2 BPersVG, der gemäß § 54 Abs. 1 BPersVG für Bezirkspersonalratsmitglieder entsprechend anzuwenden ist, verfolgt das gesetzgeberische Ziel, die Mitglieder von Personalvertretungen im weitestgehenden Umfang vor einer Beeinträchtigung ihrer ungestörten und unabhängigen Amtsführung zu schützen (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 1987 - 6 P 12.85 -, Seite 12 f des Beschlussabdrucks). Aus der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 54 Abs. 1 BPersVG für Stufenvertretungen ergibt sich, dass das Mitglied einer Stufenvertretung vor solchen Auswirkungen von Zuständigeitsveränderungen bei mehrstufigen Organisationseinheiten geschützt werden soll, die diese ungestörte und unabhängige Amtsführung beeinträchtigen können. Unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fällt demnach insbesondere die Auswirkung eines angeordneten Unterstellungswechsels, der zur Folge haben soll, dass Be- zirkspersonalratsmitglieder auf Grund der Zuordnung ihrer Dienststelle zu einer anderen höheren Kommandobehörde/Mittelbehörde gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG ihr Amt als für die Dauer von vier Jahren gewähltes Bezirkspersonalratsmitglied verlieren sollen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber einem Mitglied der Stufenvertretung einen geringeren Schutz seiner Rechtsstellung vor organisatorischen Veränderungen, die gerade in Form von Unterstellungswechseln verhältnismäßig leicht von einem Dienstherrn vorgenommen werden können und sich angesichts der eingeleiteten Umstrukturierung der Bundeswehr zukünftig voraussichtlich häufen werden, gewähren wollte als dem Mitglied eines (örtlichen) Personalrats. Zu Recht hat der Antragsteller im Anhörungstermin darauf hingewiesen, dass eine bezogen auf die Stufe Dienststelle/Personalrat der vorliegenden Organisationsmaßnahme vergleichbare Zuständigkeitsveränderung jedenfalls auch dienstrechtlich als Versetzung oder Umsetzung der betroffenen Personalratsmitglieder zu qualifizieren gewesen wäre und damit auch aus Sicht des Beteiligten unzweifelhaft das Zustimmungserfordernis des § 47 Abs. 2 BPersVG ausgelöst hätte. Die Kammer schließt sich in ihrer rechtlichen Bewertung den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz vom 03. Juni 1997 - 4 A 1372/96.OVG - (vgl. Blatt 35-39 der Gerichtsakte 33 L 1470/02.PVB) an, die auch die für den vorliegenden ähnlich gelagerten Fall einschlä- gig sind.

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Die gegenteilige Rechtsauffassung des Beteiligten vermag nicht zu überzeugen. Die Auffassung, die vorgenannten Bezirkspersonalratsmitglieder hätten nach Wirksamwerden des Organisationsbefehls zum 1. Juli 2002 ihr Amt verloren, so dass sich die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen zum Schutz ihrer Rechte gar nicht mehr stellten, geht fehl. Denn soweit ein Zustimmungserfordernis nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG besteht und diese Zustimmung nicht erteilt ist, können die für die betroffenen Mitglieder einer Personalvertretung nachteiligen Auswirkungen einer Organisationsmaßnahme nicht eintreten. Dies folgt aus dem Schutzzweck der Norm, weil anderenfalls die Regelung des § 47 Absatz 2 BPersVG regelmäßig durch faktischen Vollzug einer Maßnahme unterlaufen werden könnte.

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Des Weiteren lässt der Beteiligte außer Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Februar 1987 in Wahrheit bereits von einem durch den (umfassenden) Schutzzweck des § 47 Abs. 2 BPersVG geprägten (personalvertre-tungsrechtlichen) Versetzungsbegriff ausgeht, ohne dass dies allerdings wegen der konkreten Fallgestaltung zum Tragen gekommen ist. Unter Beachtung dessen bestimmt sich die Zustimmungspflicht gemäß §§ 47 Abs. 2, 54 Abs. 1 BPersVG nicht allein nach der individuellen dienstrechtlichen Personalmaßnahme, sondern auch nach den - einer solchen Maßnahme gleichgewichtigen - Auswirkungen einer Organisationsmaßnahme. Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm - worauf vorsorglich zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse hingewiesen wird - erheblich von solchen Organisationsmaßnahmen, die zur Auflösung von (und Schaffung neuer) Organisationseinheiten geführt haben. Der Wegfall einer Dienststelle hat zur Folge, dass der bei ihr gebildete Personalrat ebenfalls seine Existenz verliert, denn den isolierten Fortbestand einer funktionslos gewordenen Personalvertretung lässt die Rechtsordnung nicht zu. Dies hat die Kammer wiederholt im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Januar 1998 - 33 K 1089/97 - und - 33 K 3649/97 - ). Demgegenüber könnte das von einem Unterstellungswechsel der vorliegenden Art betroffene Mitglied einer Stufenvertretung an sich seine Aufgaben hinsichtlich der im Geschäftsbereich verbliebenen Organisationseinheiten (faktisch) weiter wahrnehmen, wenn es nicht wegen der - allerdings durch das Zustimmungserfordernis nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG eingeschränkten - Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG sein Amt verlöre.

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Auch aus dem Umstand, dass die Änderung der Organisationsstruktur nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auf einem unter mutmaßlicher - von der Fachkammer insoweit unterstellter - Beteiligung des Hauptpersonalrats erlassenen Organisationsbefehl des Bundesministeriums der Verteidigung beruht, lässt sich nichts gegen das Zustimmungserfordernis nach §§ 54 Abs. 1, 47 Abs. 2 BPersVG herleiten. Denn das dem Antragsteller zustehende Zustimmungsrecht konnte und kann keine andere Personalvertretung wahrnehmen, und zwar unabhängig von der Frage, wer die Organisationsmaßnahme angeordnet hat (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 1987, a.a.O., S. 15 des Beschlussausfertigung).

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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.