Mitbestimmung: Verlängerung von Abordnungen über drei Monate ohne Zustimmung verletzt BPersVG
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat beantragt festzustellen, dass die Verlängerung von Abordnungen von Bundespolizeibediensteten über eine Gesamtdauer von drei Monaten ohne vorherige Zustimmung die Mitbestimmungsrechte nach dem BPersVG verletzt. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Feststellungsantrag statt. Es stellte fest, dass solche Verlängerungen der Mitbestimmung unterliegen und nicht ohne Einwilligung der Personalvertretung verfügt werden dürfen. Die abstrakte Feststellung war zulässig wegen fortbestehender Wiederholungsgefahr.
Ausgang: Feststellungsantrag, dass Verlängerungen von Abordnungen über drei Monate ohne Zustimmung die Mitbestimmungsrechte verletzen, wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Abordnungen von Beamten und Tarifbeschäftigten, deren Gesamtdauer drei Monate überschreitet, unterliegen der Mitbestimmung der Personalvertretung nach §§ 75 Abs.1 Nr.4, 76 Abs.1 Nr.5 BPersVG.
Eine ursprünglich kurzzeitig befristete Abordnung, deren Gesamtdauer durch Verlängerung nachträglich mehr als drei Monate beträgt, fällt ebenfalls in den Mitbestimmungsbereich.
Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs.1 BPersVG dürfen nicht vor Ablauf der in § 69 Abs.2 Satz 3 i.V.m. § 82 Abs.2,3 BPersVG vorgesehenen Fristen ohne die zustimmende Erklärung der Personalvertretung getroffen werden.
Ein abstrakter Feststellungsantrag der Personalvertretung ist zulässig und begründet, wenn der konkrete Einzelfall erledigt ist, aber eine Wiederholungsgefahr besteht und damit ein berechtigtes Feststellungsinteresse gegeben ist.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gem. §§ 69 Abs. 1, 75 Abs. 1 Nr. 4, 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG verletzt, wenn er Abordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der C. T. . B. auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Monaten ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers verlängert.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Mitbestimmung bei der Verlängerung von Abordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundespolizei zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
Der Beteiligte zu 1) hatte das Bundesamt bereits im Jahre 2012 auf Veranlassung des Bundespolizeipräsidiums in Q. in personeller Hinsicht unterstützt.
Im Jahre 2013 und zwar in der Zeit vom 02.09.2013 bis zum 29.11.2013 ordnete der Beteiligte erneut Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus seinem Zuständigkeitsbereich an das Bundesamt ab. Der antragstellende Personalrat wurde zuvor nicht beteiligt, weil die Dauer der Abordnungen 3 Monate nicht überschritt.
Unter dem 29.10.2013 bat die C. Q. den Beteiligten, das Bundesamt über den 29.11.2013 hinaus personell zu unterstützen. 10 der bereits abgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erklärten sich daraufhin gegenüber dem Beteiligten mit der Fortsetzung ihrer Abordnung einverstanden.
Unter dem 21.11.2013 bat der Beteiligten den Antragsteller, der beabsichtigten Verlängerung der Abordnungen der 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (TB B1. , Q1. , I. , Q2. , PHM D. , POMín D1. , U. , X. , POM D2. sowie PM T1. ) bis zum 28.02.2014 gem. § 76 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. 82 BPersVG zuzustimmen.
Mit Verfügungen vom 25.11.2013 verlängerte der Beteiligte die Abordnungen der 10 o.g. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum 28.02.2014, ohne die Stellungnahme des Antragstellers abzuwarten.
Unter dem 27.11.2013 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung zu den o.g. Personalmaßnahmen. Zur Begründung führte er aus, es sei zu befürchten, dass die Verlängerung der Abordnungen zu einer Mehrbelastung der Mitarbeiter in den Stammdienststellen der abgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führe.
Der Beteiligte bat daraufhin mit Schreiben vom 28.11.2013 das Bundespolizeipräsidium Q. um Einleitung des Stufenverfahrens. Im Stufenverfahren sprach sich auch der Bezirkspersonalrat gegen die Verlängerung der Abordnungen aus.
Unter dem 08.01.2014 bat das Bundespolizeipräsidium den Beteiligten, die verlängerten Abordnungen aufzuheben und Ersatzpersonal für einen Einsatz beim Bundesamt zu gewinnen. Daraufhin hob der Beteiligte die verlängerten Abordnungen mit Ablauf des 17.01.2014 auf.
Der Antragsteller hat am 22.01.2014 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zu Begründung trägt er vor, der Beteiligte habe die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung verletzt, indem er die Abordnungen ohne die Zustimmung der Personalvertretung verlängert. Mit dieser Vorgehensweise habe er gegen die Bestimmung des § 69 Abs. 1 BPersVG, wonach eine über die Dauer von 3 Monaten hinausgehende Abordnung nur mit Zustimmung der Personalvertretung erfolgen dürfe. Aufgrund des Verhaltens des Beteiligten in der Vergangenheit sei zu befürchten, dass er auch zukünftig ohne Zustimmung der Personalvertretung Verlängerungen von Abordnungen verfügen werde. Der Beteiligte habe in mehreren Gesprächen mit Vertretern des Personalrates erklärt, dass er aufgrund der Weisung des vorgesetzten Bundespolizeipräsidiums verpflichtet gewesen sei, die Abordnungen trotz fehlender Zustimmung des Personalrates zu verfügen.
Der Antragsteller hat seinen ursprünglich anlassbezogenen konkreten Antrag in einen abstrakten Feststellungsantrag umgestellt.
Er beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gem. §§ 69 Abs. 1, 75 Abs. 1 Nr. 4, 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG verletzt, wenn er Abordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der C. T. . B. auf eines Gesamtdauer von mehr als drei Monaten ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers verlängert.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Seiner Auffassung besitzt der Antragsteller nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Es sei nicht zu erwarten, dass zukünftig Abordnungen erlassen würden, die eine Dauer von 3 Monaten überstiegen. Seit der Verlängerung der streitigen Abordnungen seien keine weiteren Verfügungen ergangen, mit denen Abordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Direktion T2. B. über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus verlängert worden seien. Dass eine solche Vorgehensweise derzeit nicht beabsichtigt sei, ergebe sich aus der Weisung des Bundespolizeipräsidiums vom 08.01.2014. In dieser Weisung werde gefordert, dass bei der Gewinnung neuen Personals der Abordnungszeitraum auf drei Monate zu begrenzen sei. Es werde auch darauf hingewiesen, dass es sich bei den abzuordnenden Mitarbeitern um „neue“ Kräfte handeln müsse.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Der Antragsteller hat in zulässiger Weise seinen Feststellungsantrag umgestellt. Hat sich der konkrete Mitbestimmungsfall erledigt, weil er wie die streitigen mit Ablauf des 17.01.2014 aufgehobenen Abordnungen personalvertretungsrechtlich nicht mehr gestaltbar ist, ist der Übergang zu einem abstrakten Antrag zulässig, um die im Ausgangsfall streitige Rechtsfrage für die Zukunft zu klären,
vgl. BVerwG; Beschluss vom 23.03.1999 – 6 P 10.07 -, juris.
Aktivlegitimiert für diesen abstrakten Feststellungsantrag ist der Antragsteller als Personalvertretung der Ausgangsdienststelle, weil die gerügte Verletzung des Mitbestimmungsrechts – Verlängerung der Abordnungen am 25.11.2013 - erfolgte, bevor das Stufenverfahren eingeleitet wurde.
Für den abstrakten Antrag besitzt der Antragsteller auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beteiligte zukünftig erneut Abordnungen auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Monaten verlängert. Nach Aktenlage besteht beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein großer Personalbedarf. Es ist zu befürchten, dass dieser Personalbedarf auch längerfristige Abordnungen von Personal an das Bundesamt erfordert. Bei entsprechendem Bedarf besteht erneut die Möglichkeit, dass das vorgesetzte Bundespolizeipräsidium den Beteiligten zur Verlängerung von bestehenden Abordnungen anweist, und der Beteiligte diesen Weisungen – auch ohne Zustimmung des Antragstellers - Folge leisten wird.
Der Antrag ist auch begründet. Abordnungen von Tarifbeschäftigten und von Beamten für eine Dauer von mehr als 3 Monaten unterliegen gem. §§ 75 Abs. 1 Nr. 4, § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG der Mitbestimmung der Personalvertretung. Dies gilt auch für Abordnungen, die ursprünglich auf einen kürzeren Zeitraum befristet waren, deren Gesamtdauer aber nachträglich auf mehr als drei Monate verlängert wird. Eine solche Maßnahme darf der Beteiligte gem. § 69 Abs. 1 BPersVG vor Ablauf der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 82 Abs. 2, 3 BPersVG nicht ohne (beachtliche) Zustimmung des Antragstellers treffen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.