Hauptpersonalrat: Kein Rechtsschutzinteresse an Mitbestimmung zu „Netze des Bundes“ (NdB)
KI-Zusammenfassung
Der Hauptpersonalrat begehrte die Feststellung verschiedener Mitbestimmungs- und Anhörungsrechte bei der Einführung/Überleitung auf die „Netze des Bundes“. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil es derzeit am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Solange wesentliche technische Einzelheiten der Netzinfrastruktur nicht abschließend feststehen und sich die Umsetzung weiter verzögert, lässt sich Umfang und Bestehen möglicher Beteiligungsrechte nicht verlässlich klären. Die Grundentscheidung zum Anschluss ist zwar als Umsetzungsakt der Dienststelle zurechenbar, reicht aber für eine gegenwärtige Feststellung nicht aus.
Ausgang: Feststellungsanträge zu Mitbestimmungs- und Anhörungsrechten mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsantrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus; es fehlt, wenn die maßgebliche Maßnahme in ihren wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen noch nicht hinreichend konkretisiert ist.
Solange die technischen Einzelheiten einer geplanten IT-Infrastruktur nicht abschließend feststehen, kann gerichtlich nicht verlässlich geklärt werden, ob und in welchem Umfang Beteiligungsrechte wegen möglicher Überwachungseignung oder sonstiger Auswirkungen bestehen.
Die Grundentscheidung über die Umsetzung einer ressortübergreifend beschlossenen Maßnahme ist der umsetzenden Dienststelle zuzurechnen, auch wenn die übergeordnete Entscheidung außerhalb der Dienststelle getroffen wurde.
Die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags ist gewahrt, wenn bei verständiger Würdigung erkennbar ist, dass die Beteiligungsberechtigung hinsichtlich der Grundentscheidung über die Einführung einer bestimmten Maßnahme geklärt werden soll.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2457/13.PVB [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Mitbestimmungsrechte des antragstellenden Hauptpersonalrates beim Bundesministerium für H. (C. ) bei der „Einführung und Überleitung“ auf „die Netze des Bundes“.
Im Jahre 2008 beschloss der durch Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom 05.12.2007 geschaffene Rat der IT-Beauftragten der Bundesministerien (IT-Rat) das Projekt „Netze des Bundes“ (NdB). Ziel dieses Projekts ist die Modernisierung der bestehenden Netzinfrastruktur für die Kommunikation in der Bundesverwaltung. Zu diesem Zweck sollen die bestehenden ressortübergreifenden Regierungsnetze IVBB (Informationsverbund Berlin-Bonn) und IVBV/BVN (Informationsverbund der Bundesverwaltung/Bundesverwaltungsnetz) mit dem Ziel einer erhöhten Leistungsfähigkeit und einer erhöhten Sicherheit neu aufgestellt werden. Die neue Netzinfrastruktur wird modular geplant und soll unter zentraler Steuerung des Bundes betrieben werden. Die für die zentrale Steuerung notwendige „Zentrale Service Organisation“ wird im Geschäfts-bereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) eingerichtet. Statt der bisherigen Festnetztelefonie soll die Internet-Protokoll-Telefonie (Voice-over-IP) eingeführt werden. Der Regelbetrieb der neuen Netzinfrastruktur sollte nach ursprünglichen Planungen im Jahre 2014 aufgenommen werden.
Zur Vorbereitung auf den Anschluss seines Geschäftsbereichs an die neue Netzinfrastruktur hat der Beteiligte bereits verschiedenen Vorbereitungen getroffen.
Mit Schreiben vom 15.12.2010 forderte der Beteiligte eine Behörde in seinem Gechäfts- bereich (S. -L. -Institut) auf, „notwendige Maßnahmen zur Ertüchtigung der Liegenschaften für den Anschluss an die Netze des Bundes“ durchzuführen. Mit Schreiben vom 02.02.2011 teilte er nachgeordneten Behörden mit, dass er für die Telefonie im C. und in seinem Geschäftsbereich die auf Cisco-Komponenten basierende VoIP-Lösung (Internet-Telefonie) als Standard festgelegt habe. Er wies darauf hin, dass die vom BMI vorgegebenen Nutzerpflichten zur physikalischen Trennung von Sprache und Daten zu beachten seien und bat um Prüfung, für welche Bereiche der nachgeordneten Behörden keine physikalische Trennung von Sprache und Daten vorgesehen werden solle. Ausweislich des Protokolls über eine Dienstbesprechung beim Deutschen Institut für N. E. und J. - E1. ) am 17.08.2011 hat der Beteiligte das E1. aufgefordert, die Maßnahmen zum Anschluss des E1. zügig und umfassend voranzutreiben. Mit Mail vom 10.10.2011 teilte der Beteiligte den Bediensteten des C. mit, dass „eine Migration der Anbindung des Standortes Berlin vom Informationsverbundes Berlin-Bonn (IVBB) zum Netz des Bundes (NdB)“ stattfindet.
Am 17.06.2011 und 14.07.2011 fanden Gespräche zwischen Vertreter des Antrag-stellers und des Beteiligten statt, um die Mitbestimmungspflichtigkeit der Einführung der neuen Netzinfrastruktur zu klären. Eine abschließende Klärung konnte nicht erreicht werden.
Am 20.10.2011 fand eine Besprechung zum Thema NdB im BMI statt, an dem neben Vertretern der Verfahrensbeteiligten auch Vertreter des BMI und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) teilnahmen. Dabei wurde auch das Bestehen von Mitbestimmungsrechten des Antragstellers erörtert. Vertreter des BSI vertraten hier die Auffassung, dass nach § 5 BSI-Gesetz (BSIG) vorgesehene Überwachungsmaßnahmen des Datenverkehrs nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterlägen. Vertreter des BMI stellten in Aussicht, im zweiten Quartal 2012 Module für eine Dienstvereinbarung vorzulegen.
In einem Antrag des E1. vom 21.02.2012 vom 21.02.2012 auf Bewilligung einer Personalmaßnahme heißt es:
„Dazu wurde das E1. bereits mit hochwertigsten Zugang an die Netze des Bundes angeschlossen, NTBA 5, der mit einer massiven Redundanz der ein-gesetzten Komponenten und der höchst möglichen Verfügbarkeit von 99,9 % einhergeht.“
Mit Schreiben vom 14.12.2011 bat der Antragsteller den Beteiligten um Bestätigung,
- dass er eine Mitbestimmung des HPR bei der Einführung von bzw. derUmschaltung auf NdB sehe,
- dass der HPR vom C. unverzüglich beteiligt werde,
- dass das C. verbindlich erkläre, eine Rahmendienstvereinbarung mit dem HPR abzuschließen und in die Verhandlungen einzutreten.
Daraufhin teilte der Beteiligte unter dem 16.01.2012 mit, dass keine endgültigen Aus-sagen zur Mitbestimmung getroffen werden könnten, weil viele technische Fragen der Etablierung der „Netze des Bundes“ noch ungeklärt seien.
Unter dem 05.03.2012 forderte der Antragsteller den Beteiligten nochmals auf, ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG anzuerkennen und unverzüglich in Verhandlungen über den Abschluss einer Dienstvereinbarung einzutreten. Er verwies darauf, nach den Festlegungen des IT-Rates alle Ministerien mit der Anschlussstufe NdBA5 aufgeschaltet werden sollten und im Zuständigkeitsbereich des C. längst faktische Vorbereitungen für einen Anschluss getroffen würden.
Unter dem 04.05.2012 teilte der Beteiligte mit, dass das für Bundespersonalvertretungsrecht federführende BMI derzeit Fragen zur Mitbestimmung bei ressortübergreifenden Maßnahmen prüfe. Konkrete Gespräche mit dem Antragsteller über den Abschluss einer Rahmendienstvereinbarung wolle er erst nach Vorliegen der Ergebnisse der Prüfung durch das BMI aufnehmen.
Am 22.06.2012 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er im wesentlichen ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr.17 BPersVG für die anstehende Einführung der neuen Netzinfrastruktur „Netze des Bundes“ geltend macht. Zur Begründung trägt, er die neue Netzinfrastruktur „Netze des Bundes“ sei eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Das für die Sicherheit der NdB zuständige BSI überwache jeglichen Netzwerkverkehr. Die Kommunikationsprotokolle, die bei Nutzung der NdB mit dem E-Mail-Verkehr, der Internetnutzung und der Internet-Protokoll-Telefonie (VoIP) anfielen, ermöglichten – selbst bei Verschlüsselung der Inhaltsdaten - die Erstellung von persönlichen Kommunikationsprofilen für jeden einzelnen Mitarbeiter. Über das konkrete Ausmaß der Überwachungsmöglichkeiten könne er nur spekulieren, weil ihn der Beteiligte über die technischen Einzelheiten der NdB nur unzureichend informiert habe. Für das Bestehen des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG genüge es, dass eine Überwachung objektiv zu befürchten sei. Ob die Befürchtung berechtigt sei, bedürfe der Überprüfung im Mitbestimmungsverfahren. Eine gesetzliche Beschränkung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung bestehe nicht. Die Bestimmung des § 5 BSIG beinhalte im Verhältnis zum einzelnen Nutzer der NdB eine gesetzliche Ermächtigung zum Einschreiten bei Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit der NdB. Das BSIG enthalte aber keine gesetzliche Verpflichtung des Beteiligten zur Überleitung auf die NdB. Soweit der Beteiligte mit der Einführung der NdB einen Beschluss des IT-Rates oder des Bundeskabinettes umsetze, unterliege die Einführung der NdB beim Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers. Umsetzungsakte ressortübergreifender Maßnahmen seien der umsetzenden Dienststelle zuzurechnen. Für die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Rahmen der Einführung der NdB sei der antragstellende Hauptpersonalrat gem. § 78 Abs. 3, 4 BPersVG anzuhören. Ein Anhörungsrecht bestehe auch nach § 78 Abs. 5 BPersVG. Mit der Einführung der NdB sei eine grundlegende Änderung von Arbeits-verfahren und Arbeitsabläufen verbunden. Ihm stehe auch ein Mitbestimmungsrecht gem. § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG zu. Bei der Einführung der NDB handele es sich eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Ein Mitbestimmungsrecht sei auch nach § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG gegeben, weil die Einführung der NdB als grundlegend neue Arbeitsmethode anzusehen sei. Weil die Einführung der NdB auch Auswirkungen auf die Gestaltung der Arbeitsplätze habe, sei auch ein Mitbestimmungsrecht gem. § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG gegeben. Eine Zuständigkeit der örtlichen Personalräte sei nicht gegeben, weil die Entscheidung, die Dienststellen im Geschäftsbereich des Beteiligten an die NdB anzuschließen, zentral vom Beteiligten getroffen worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass er ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung bzw. Überleitung auf die „Netze des Bundes“ gem. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG hat,
2. festzustellen, dass er ein Anhörungsrecht bei der Einführung bzw. Überleitung auf die „Netze des Bundes“ gem. § 78 Abs. 3, 4 BPersVG hat,
3. festzustellen, dass er ein Anhörungsrecht bei der Einführung bzw. Überleitung auf die „Netze des Bundes“ gem. § 78 Abs. 5 BPersVG hat,
4. festzustellen, dass er ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung bzw. Überleitung auf die „Netze des Bundes“ gem. § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG hat,
5. festzustellen, dass er ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung bzw. Überleitung auf die „Netze des Bundes“ gem. § 76 Abs.2 Nr. 7 BPersVG hat,
6. festzustellen, dass er ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung bzw. Überleitung auf die „Netze des Bundes“ gem. § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG hat.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Seiner Ansicht nach ist der Antrag zu unbestimmt. Der Antragsteller lege nicht dar, welche vom Beteiligten beabsichtigte Maßnahme der Mitbestimmung unterliegen solle. Es sei nicht ersichtlich, worum es sich bei der vom Antragsteller genannten „Einführung bzw. Überleitung“ auf die NdB handeln solle. Im Übrigen sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass das BMI die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung prüfe, die im Zusammenhang mit Entscheidungen der Bundesbehörden über die Nutzung der modernisierten Netzinfrastruktur bestehen könnten. Es sei unverständlich, dass der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf ein nicht näher definiertes künftiges Verhalten des Beteiligten begehre. Ungeachtet dessen sei ein Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht gegeben, weil die Überwachung durch das BSI nicht der Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten diene. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG komme nicht in Betracht. Die mit der neuen Netzinfrastruktur verbundene technische Verbesserung ziele nicht darauf ab, den Arbeitserfolg der Beschäftigten zu erhöhen. Ein Mitbestimmungsrecht sei auch nach § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, warum es sich bei der Nutzung der NdB um eine grundlegend neue Arbeitsmethode handele.
II.
Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.
Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit des Antrages bestehen aus Sicht des Gerichts zwar nicht. Bei verständiger Würdigung des Antragsvorbringens will der Antragsteller gerichtlich festgestellt wissen, dass die Grundentscheidung darüber, dass der Geschäftsbereich des C. an die neue Netzinfrastrukur der „Netze des Bundes“ angeschlossen wird, seiner Mitbestimmung unterliegt. Diese Grundentscheidung ist eine Maßnahme des Beteiligten, auch wenn die Grundentscheidung ressortübergreifend an anderer Stelle – etwa im Bundeskabinett oder im IT-Rat – getroffen wird. Denn Umsetzungsakte ressortübergreifender Maßnahmen sind der umsetzenden Stelle zuzurechnen.
Der Antragsteller besitzt aber für die mit seinem Antrag geltend gemachte Feststellung seiner Mitbestimmungsrechte, die ihm bei der Entscheidung über den Anschluss des Geschäftsbereichs des C. an die neue Netzinfrastruktur zustehen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Vertreter des Beteiligten im Anhörungstermin verzögert sich die Verwirklichung des Projekts Netze des Bundes weiterhin. Der Regelbetrieb der neuen Netzinfrastruktur kann nach Angaben der Vertreter des Beteiligten frühestens erst im Jahre 2016 aufgenommen werden. Auch dieser Zeitpunkt sei nach jetziger Erkenntnislage aber nicht gesichert. Verschiedene technische Fragen seien noch nicht abschließend gelöst und könnten die Verwirklichung des Projekts weiter verzögern. Solange die technischen Einzelheiten der neuen Netzinfrastruktur nicht abschließend feststehen, lässt sich gerichtlich nicht verlässlich klären, ob und in welchem Umfang die mit der neuen Netzinfrastruktur verbundenen technischen Neuerungen geeignet sind, Mit-bestimmungsrechte des Antragstellers zu begründen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.