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Verwaltungsgericht Köln·33 K 2828/07.PVB·22.11.2007

BRKG: Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung gilt auch für Personalratsreisen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein freigestelltes Personalratsmitglied verlangte für eine weite Dienstreise mit dem privaten PKW Reisekostenerstattung nach § 5 Abs. 1 BRKG ohne den Höchstbetrag von 150 Euro und begehrte zudem eine entsprechende Feststellung für künftige Reisen. Das VG Köln lehnte den Zahlungsantrag als unbegründet ab, weil § 44 BPersVG auf das BRKG verweist und die Höchstbetragsgrenze des § 5 Abs. 1 S. 3 BRKG auch für Personalvertretungsreisen gilt; § 8 BPersVG begründet keine Ausnahme. Soweit öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar wären, komme ggf. § 5 Abs. 2 BRKG in Betracht, den der Antragsteller aber nicht geltend machte. Der Feststellungsantrag wurde mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgelehnt.

Ausgang: Zahlungsantrag auf höhere Wegstreckenentschädigung abgewiesen; Feststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Aus § 44 Abs. 1 S. 2 BPersVG folgt, dass für notwendige Reisen von Personalvertretungsmitgliedern die allgemeinen Regelungen des Bundesreisekostengesetzes maßgeblich sind.

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Die Höchstbetragsbegrenzung der „kleinen Wegstreckenentschädigung“ nach § 5 Abs. 1 S. 3 BRKG gilt auch bei Dienstreisen, die zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben mit dem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden.

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Das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG vermittelt keine Befugnis, allgemein gesetzlich geregelte Anspruchsvoraussetzungen und Begrenzungen reisekostenrechtlicher Leistungen für Personalvertretungsmitglieder unangewendet zu lassen.

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Sind regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zur rechtzeitigen oder zumutbaren Erreichung des Reiseziels nicht nutzbar, kommt als Ausgleich die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG in Betracht; sie setzt jedoch ein entsprechendes Begehren und die Darlegung ihrer Voraussetzungen voraus.

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Ein isolierter Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage im Rahmen eines gleichzeitig verfolgten Leistungsbegehrens bereits vollständig geklärt werden kann und daher das Rechtsschutzinteresse fehlt.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 BRKG§ 8 BPersVG§ 5 Abs. 2 BRKG§ 44 Abs. 1 BPersVG§ 1 BRKG

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller ist freigestelltes Mitglied des Beteiligten zu 2. und Sprecher der Beamtengruppe.

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Ausweislich seiner Reiskostenrechnung vom 28. April 2007 trat er am Sonntag, dem 15. April 2007 um 7:00 Uhr die mit seinem eigenen PKW durchgeführte Reise von seinem Wohnort C. nach H. (Ostsee) zu der auf den 16. April 2007, 9:00 Uhr einberufenen Sitzung des Beteiligten zu 2. an. Seine am 19. April 2007 erfolgte Rückfahrt begann um 9:30 Uhr und endete um 20:30 Uhr. Sie zurückgelegte Strecke betrug jeweils 867 km, insgesamt also 1734 km. Als Reisekostenvergütung erhielt der Antragsteller u. a. Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 BRKG bis zum Höchstsatz von 150,00 Euro.

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Mit Schreiben vom 04. Juni 2007 bat der Antragsteller um Nachberechnung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BRKG ohne Anwendung der Höchstbetragsbegrenzung, also um Gewährung eines weiteren Betrages in Höhe von 196,80 Euro. Dieses Begehren lehnte das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Köln durch Bescheid vom 06. Juni 2007 ab.

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Am 14. Juli 2007 hat der Antragsteller des Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG auf maximal 150,00 Euro führe dazu, dass Mitglieder von Personalvertretungen, deren Dienststelle sich - wie in seinem Falle - auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke, keine angemessene Erstattung der durch die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs entstandenen Kosten erhielten. Dies stelle eine Benachteiligung im Sinne des § 8 BPersVG dar. Deshalb dürfe der in § 5 Abs. 1 Satz 3 BRKG genannte Höchstbetrag für solche Fahrten nicht gelten, die Mitglieder von Personalvertretungen zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben mit dem eigenen PKW durchführten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe er das Reiseziel in zumutbarer Reisezeit nicht erreichen können; er begehre jedoch keine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 2 BRKG.

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Der Antragsteller beantragt,

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1. den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, ihm für die Dienstreise vom 15. bis 19. April 2007 weitere 196,80 Euro zu zahlen,

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2. festzustellen, dass auch für andere Dienstreisen des Antragstellers als Mitglied des Bezirkspersonalrats eine Höchstbegrenzung auf 150,00 Euro im Sinne von § 5 BRKG keine Anwendung finden kann.

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Der Beteiligte zu 1. beantragt,

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die Anträge abzulehnen.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Gesetzgeber verfolge mit dem in § 5 Abs. 1 BRKG aufgenommenen Höchstbetrag vordringlich ökologische Ziele: Der Dienstreisende solle durch die Höchstbetragsbegrenzung veranlasst werden, längere Fahrten nicht mit dem eigenen Kraftfahrzeug, sondern zur Schonung der Umwelt mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückzulegen, bei deren Benutzung keine entsprechende Begrenzung der Kostenerstattung gelte. Diese gesetzliche Regelung stelle keine Benachteiligung der Mitglieder von Personalvertretungen gemäß § 8 BPersVG dar. Die mit § 5 Abs. 1 BRKG verfolgte ökologische Zielsetzung des Gesetzgebers könne nicht unter Berufung auf § 8 BPersVG ausgehebelt werden, in dem sich Personalratsmitglieder bewusst für die Wahl des privaten Kraftfahrzeugs entschieden, obwohl die Reise - wie im vorliegenden Fall - ebenso mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln hätte durchgeführt werden können. Der Antrag zu 2. sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

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Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beteiligten zu 1. Bezug genommen.

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II.

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Die Anträge haben keinen Erfolg.

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1. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten höheren Wegstreckenentschädigung gestützt auf § 5 Abs. 1 BRKG ohne Anwendung der gesetzlich festgelegten Höchstbetragsgrenze.

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Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG hat die Dienststelle die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Zu den Aufwendungen gehören auch die in Ausübung ihres Amtes anfallenden Reisekosten der Mitglieder der Personalvertretung. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erhalten daher die Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Diese Vorschrift gilt auch für Mitglieder von Stufenvertretungen (§ 54 Abs. 1 BPersVG). Danach sind für Mitglieder von Personalvertretungen die allgemeinen reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes maßgeblich.

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Dem Antragsteller ist auf seine Reisekostenrechnung vom 28. April 2007 für die geltend gemachte - mit dem eigenen PKW durchgeführte - Hin- und Rückfahrt zur Teilnahme an der für den 16. bis 18. April 2007 in H. (Ostsee) anberaumten Sitzung des Beteiligten zu 2. zutreffend eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 BRKG gewährt worden. Denn er hat weder im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Reisekostenvergütung noch später die Anspruchsvoraussetzungen für die sogenannte "große Wegstreckenentschädigung" gemäß § 5 Abs. 2 BRKG geltend gemacht, geschweige denn deren Vorliegen belegt. Er möchte - wie er im Anhörungstermin ausdrücklich erklärt hat - , die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG, allerdings ohne Anwendung der Höchstbetragsbegrenzung erhalten.

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Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Der sich danach für die nach Angaben des Antragstellers zurückgelegte Wegstrecke von 1.734 km ergebende Erstattungsbetrag von 346,80 Euro konnte jedoch nicht gewährt werden. Denn gemäß 5 Abs. 1 Satz 3 BRKG kann die nach diesem Absatz zu gewährende sogenannte "kleine Wegstreckenentschädigung" auf höchstens 150,00 Euro festgesetzt werden; diese hat der Antragsteller auch erhalten. Wie der Beteiligte zu 1. in seiner Antragserwiderung zutreffend unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung dargelegt hat, beruht die Höchstbetragsregelung auf ökologischen Gesichtpunkten und Gründen der Fürsorge: Der Reisende soll durch den eingeführten Höchstbetrag veranlasst werden, längere Wegstrecken statt mit dem eigenen Kraftfahrzeug mit regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln zurückzulegen, für deren Benutzung vollumfänglich die notwendigen Fahrkosten erstattet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese in § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 BRKG enthaltene Höchstbetragsbegrenzung nicht und werden, soweit sie den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1 BRKG betrifft, auch vom Antragsteller nicht erhoben.

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Der Antragsteller meint allerdings, dass diese Höchstbetragsbegrenzung auf in Ausübung von Personalvertretungstätigkeit durchgeführte Reisen nicht anwendbar sei, weil andernfalls Mitglieder von Personalvertretungen, namentlich von Stufenvertretungen mit einem flächenmäßig großen Zuständigkeitsbereich einen Teil der bei der Benutzung des privaten Kraftwagens anfallenden unvermeidbaren Kosten selbst tragen müssten, obwohl § 8 BPersVG eine solche Benachteiligung verbiete. Diese Rechtsauffassung ist allerdings unzutreffend. Wie die Fachkammer bereits in ihrem (den Verfahrensbeteiligten bekannten) Beschluss vom 14. Juli 2006 - 33 K 1439/06.PVB - zur Anwendung des § 5 Abs. 2 BRKG auf in Ausübung von Personalvertretungstätigkeit durchgeführte Fahrten mit dem eigenen PKW entschieden hat, sind die für alle Dienstreisenden geltenden Tatbestandsvoraussetzungen zur Gewährung von Wegstreckenentschädigung gleichermaßen verbindlich für Fahrten, die Mitglieder von Personalvertretungen in Erfüllung ihrer Aufgaben durchführen. Etwas Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Benachteiligungsverbot (§ 8 BPersVG) herleiten, denn gesetzlich geregelte allgemein geltende Leistungsvoraussetzungen können schon begrifflich keine Benachteiligung von Mitgliedern der Personalvertretungen darstellen. Insbesondere bietet § 8 BPersVG keine Grundlage dafür, materielle Anspruchsvoraussetzungen von allgemein geltenden Leistungsgesetzen zu missachten. Für die Gewährung der sogenannten kleinen Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 BRKG gilt insoweit nichts anderes. Eine Benachteiligung, die darin bestünde, dass Mitglieder von Personalvertretungen bei Ausübung ihres Ehrenamtes einen Teil der unvermeidlichen Fahrtkosten selbst tragen müssten, ist nicht ersichtlich. Denn bei der Möglichkeit der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können schon begrifflich keine unvermeidlichen Kosten der Benutzung des eigenen Kraftwagens anfallen; besteht dagegen die Möglichkeit der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht, um das Reiseziel rechtzeitig bzw. in zumutbarer Zeit zu erreichen, liegt ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 BRKG vor, so dass die Kosten der Benutzung des eigenen Personenkraftwagens ohne Höchstbetragsbegrenzung und nach dem höheren Entschädigungssatz von 30 Cent je zurückgelegten Kilometer abgegolten werden. Zu Recht hat der Beteiligte zu 1. darauf hingewiesen, dass es vielmehr eine unzulässige Begünstigung bedeuten würde, wenn Mitglieder von Personalvertretungen bei längeren Wegstrecken - anders als die Dienstreisenden im Sinne des § 1 BRKG - nicht auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel verwiesen werden und sie dann im Ergebnis ohne Erfüllung der strengeren Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 BRKG volle Erstattung der mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten erhalten könnten.

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Der Antragsteller hat auch im Anhörungstermin keine Benachteiligung im Sinne des § 8 BPersVG dargelegt. Der dort erhobene Einwand, er habe am Sonntag, dem 15. April 2007 seine Anreise gar nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchführen können, um rechtzeitig zur am folgenden Tag anberaumten Sitzung des Beteiligten zu 2. zu erscheinen, und er erhalte infolge der Höchstbetragsgrenze nach § 5 Abs. 1 BRKG keine ausreichende Erstattung seiner unvermeidlichen Fahrkosten, greift nicht durch. Es ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass die dem Antragsteller bei der Benutzung seines Kraftfahrzeugs entstandenen Fahrkosten unvermeidbar waren. Zwar konnte der Antragsteller an jenem Sonntag nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort C. zum nächstgelegenen (größeren) Bahnhof gelangen, weil die bestehende Busverbindung sonntags nicht bedient wird. Er hätte jedoch beispielsweise mit einem Taxi zum Bahnhof O. -V. oder H1. fahren können und hätte von dort aus sein Reiseziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Zeit erreicht, die nicht unverhältnismäßig über der mit dem eigenen Kraftfahrzeug benötigten Reisezeit (für die um 7:00 Uhr angetretene Hinreise ist sie nicht angegeben, für die Rückreise soll sie 11 Stunden betragen haben) gelegen hätte. Nach der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beispielhaft belegten sonntäglichen Bahnverbindung von O. -V. bis H. hätte die Fahrzeit 11:41 Stunden, bei der vom Gericht beispielhaft recherchierten sonntäglichen Bahnverbindung von H1. (Abfahrt 9:21 Uhr) bis H. (Ankunft 19:57 Uhr) 10:36 Stunden betragen. Wenn dem Antragsteller jedoch tatsächlich eine fristgerechte Anreise mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht möglich gewesen wäre, so hätte er einen ausreichenden Ausgleich für seine bei der Benutzung seines Kraftfahrzeugs entstandenen Kosten durch Gewährung einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG erhalten können, die er jedoch wegen des von ihm verfolgten Rechtsschutzzieles ausdrücklich nicht begehrt.

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2. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Für diesen Antrag fehlt das Rechtschutzinteresse, weil die mit einer gesonderten Feststellung zu klärende Rechtsfrage bereits im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf die begehrte weitere Leistung (Antrag zu 1.) umfassend beantwortet ist.

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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.