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Verwaltungsgericht Köln·33 K 2428/12.PVB·20.06.2013

Feststellungsantrag zur Eingruppierungszustimmungsverweigerung mangels Feststellungsinteresse abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonalvertretungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Feststellung, seine Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin in Entgeltgruppe 3/5 sei berechtigt und die Aufhebung eines Einigungsstellenbeschlusses. Das VG Köln hat den Antrag als unzulässig verworfen, weil die Mitarbeiterin zwischenzeitlich nach einer Dienstabsprache in Entgeltgruppe 4 eingruppiert wurde. Damit fehlt es an einem gegenwärtigen Feststellungsinteresse. Eine Kostenentscheidung trifft das Gericht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung als unzulässig verworfen mangels Feststellungsinteresse

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsantrag ist nur zulässig, wenn ein gegenwärtiges rechtliches Interesse an der Feststellung besteht; liegt dieses nicht vor, ist der Antrag unzulässig.

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Wird die streitgegenständliche Eingruppierung durch eine später getroffene, verbindliche Dienstabrede zugunsten der betroffenen Beschäftigten geändert, entfällt für die Zukunft die Bedeutung früherer Eingruppierungen und damit das Feststellungsinteresse gegenwärtiger Maßnahmen.

3

Eine Dienstabsprache mit Bestandsschutzregelungen kann frühere Eingruppierungen vorwirkend sichern; ist die Betroffene jedoch bereits in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert, hat eine frühere versagene Zustimmungsschrift keine prozessrelevante Wirkung mehr.

4

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren trifft das Gericht in der Regel keine Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG§ Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung der Frau C.       I.      in die Entgeltgruppe 3 / 5 des anzuwendenden Entgeltgruppenverzeichnisses berechtigt gewesen ist; zugleich begehrt er die Aufhebung des Beschlusses der Beteiligten zu 2. vom 05.03.2012, mit dem diese im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unberechtigt angesehen hatte.

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Die N.      Betriebskrankenkasse (im Folgenden: BKK) ist als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ist nicht tarifgebunden und nahm in den Arbeitsverträgen u.a. auf ein "Entgeltgruppenverzeichnis" der Rechtsvorgängerin der BKK – "BKK N1.    + I1.      " – vom 01.01.2001 Bezug. Dieses Verzeichnis ist – nach den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten – ohne Beteiligung der Personalvertretung entworfen worden, wurde aber bis 2010 im Einvernehmen mit dem örtlichen Personalrat und dem (später gebildeten) Gesamtpersonalrat bei sämtlichen Einstellungen und Ein- bzw. Umgruppierungen angewandt.

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Am Standort L.    fand zum 01.01.2011 eine freiwillige Vereinigung der "L.      BKK (alt)" mit der "Gemeinsamen Betriebskrankenkasse L.    " zur (neuen) "L.      BKK" statt.

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Unter dem 11.11.2011 beantragte der Beteiligte zu 1. die Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung der – früher bei der "Gemeinsamen Betriebskrankenkasse L.    " beschäftigten – Frau C.       I.      in die Entgeltgruppe 3, Erfahrungsstufe 5. Der Beteiligte zu 1. wies darauf hin, dass für Frau I.      eine Berufserfahrung von insgesamt 15 Jahren zugrundegelegt werde; ihre Ausbildung / Berufstätigkeit als Krankenschwester von 9 Jahren werde hälftig berücksichtigt.

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Mit Schreiben vom 28.11.2011 versagte der Antragsteller, der seit dem 01.04.2011 als Personalvertretung am Standort L.    verselbständigt ist, unter Hinweis auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG seine Zustimmung zu dieser Eingruppierung: Die vorgesehene Eingruppierung der Frau I.      verstoße gegen das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz", weil sie wegen ihrer (nicht vorhandenen) Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten gegenüber diesen ungleich behandelt werde; zudem sei sie gegenüber sonstigen Mitarbeitern, die als Sozialversicherungsfachangestellte in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert worden seien, benachteiligt, weil sie als deren Vertreterin eingesetzt werde und die gleiche qualifizierte Arbeit leiste. Für die Eingruppierung sei nur auf die Tätigkeit und nicht auf eine Vorbildung abzustellen.

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Der Beteiligte zu 1. erläuterte unter dem 01.12.2011, dass es ständiger Praxis entspreche, bei der Eingruppierung auf die Ausbildung abzustellen, so dass Sozialversicherungsfachangestellte in die Entgeltgruppe 4, Mitarbeiter ohne eine solche qualifizierte Ausbildung in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert würden. Dies sei keine ungerechtfertigte Benachteiligung, weil ein unterschiedliches Ausbildungsniveau berücksichtigt werde; ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liege nicht vor, weil dieses keine Differenzierung "wegen der Ausbildung" erwähne.

9

Frau I.      ist aufgrund des mit dem Beteiligten zu 1. geschlossenen Arbeitsvertrags vom 01./07.12.2011 seit dem 01.12.2011 in die Entgeltgruppe 3, Erfahrungsstufe 5 eingruppiert und in L.    seit dem 01.01.2012 als Sachbearbeiterin für den Bereich Kompetenzcenter Leistungen eingesetzt.

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Im nachfolgenden Einigungsstellenverfahren beschloss die Einigungsstelle am 05.03.2012, dass die Versagung der Zustimmung des Antragstellers zu der Eingruppierung der Frau I.      in die Entgeltgruppe 3 nicht berechtigt gewesen sei.

11

Der Antragsteller hat am 05.04.2012 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

12

Er ist der Ansicht, dass für die Eingruppierung der Frau I.      in ein kollektives Entgeltschema sein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG folge. Soweit der Beteiligte zu 1. der Eingruppierung das Entgeltgruppenverzeichnis aus 2001 zugrundegelegt habe, könne hierauf keine Eingruppierung gestützt werden; unabhängig davon sei die Eingruppierung der Frau I.      in die Entgeltgruppe 3 rechtswidrig.

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Nachdem zwischen dem Beteiligten zu 1. und dem Gesamtpersonalrat der BKK mit Wirkung ab dem 01.01.2013 eine "Dienstabsprache Eingruppierungsverzeichnis" abgeschlossen wurde, nach der Frau I.      nunmehr in der Entgeltgruppe 4, Erfahrungsstufe 5 eingruppiert ist, weist der Antragsteller darauf hin, dass die im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens thematisierte Rechtmäßigkeit der Eingruppierung nach dem Entgeltgruppenverzeichnis 2001 weiterhin Bedeutung habe, weil nach der neuen "Dienstabsprache Eingruppierungsverzeichnis" die Mitarbeiter Bestandsschutz genießen würden und der alten Eingruppierung insoweit eine Vorwirkung zukomme.

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Der Antragsteller beantragt,

15

unter Aufhebung des Beschlusses der Einigungsstelle vom 05.03.2012 festzustellen, dass er seine Zustimmung zur Eingruppierung von Frau C.       I.      in die Entgeltgruppe 3/5 zu Recht verweigert hat.

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Der Beteiligte zu 1. beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Er ist der Ansicht, dass der Antragsteller zu Unrecht seine Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung der Frau I.      verweigert habe.

19

Das bei der Eingruppierung angewandte Entgeltgruppenverzeichnis 2001 sei wirksam; die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 sei im Übrigen nicht zu beanstanden.

20

Soweit ab dem 01.01.2013 eine "Dienstabsprache Eingruppierungsverzeichnis" gelte, fehle dem Antragsteller nunmehr das Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, weil eine ggf. in der Vergangenheit liegende fehlerhafte Eingruppierung der Frau I.      nunmehr keine Bedeutung mehr habe. Im Übrigen sei von Frau I.      kein individualrechtlicher Vergütungsanspruch aufgrund einer behaupteten fehlerhaften Eingruppierung geltend gemacht worden.

21

Die Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag und hat sich nicht zur Sache geäußert.

22

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beteiligten zu 1. Bezug genommen.

23

II.

24

Der Antrag ist unzulässig.

25

Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, nachdem Frau I.      zum 01.01.2013 nach der neuen "Dienstabsprache Eingruppierungsverzeichnis" in die Entgeltgruppe 4, Erfahrungsstufe 5 eingruppiert wurde.

26

Für die Zukunft kann sich die Frage nach einer zutreffenden Eingruppierung der Frau I.      in das bislang angewandte Entgeltgruppenverzeichnis vom 01.01.2001 nicht mehr stellen; eine Eingruppierung hat sich nämlich an den Vorgaben der "Dienstabsprache Eingruppierungsverzeichnis" zu orientieren.

27

Eine Eingruppierung in das Entgeltgruppenverzeichnis vom 01.01.2001, hinsichtlich dessen der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht reklamiert, hat nunmehr keine Relevanz mehr:

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Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn eine Eingruppierung in das Entgeltgruppenverzeichnis vom 01.01.2001 für die Anwendung bzw. zutreffende Eingruppierung in die Entgeltgruppen der "Dienstabsprache Eingruppierungsverzeichnis" von Bedeutung wäre. Nach Ziff. 6.2 Satz der "Dienstabsprache Eingruppierungsverzeichnis" genießen Beschäftigte, die aufgrund dieser Dienstabsprache eine niedrigere Eingruppierung erfahren würden, Bestandsschutz. Dies impliziert eine Vorwirkung der Eingruppierung aus dem Entgeltgruppenverzeichnis vom 01.01.2001, weil im Falle der Fehlerhaftigkeit einer danach vorgenommenen Eingruppierung und einer gebotenen Höhergruppierung dies wegen des beschriebenen Bestandsschutzes Auswirkungen auf eine Eingruppierung nach der "Dienstabsprache Eingruppierungsverzeichnis" hätte.

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Da Frau I.      aber zum 01.01.2013 in die Entgeltgruppe 4, Erfahrungsstufe 5 eingruppiert wurde, hat die frühere Eingruppierung – unabhängig von ihrer Richtigkeit und einer Berechtigung des Antragstellers, seine Zustimmung insoweit zu versagen – keine Relevanz mehr. In diesem Fall fehlt es an einem erforderlichen Rechtsschutzinteresse der insoweit erledigten Maßnahme;

30

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.