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Verwaltungsgericht Köln·33 K 2221/12.PVB·25.04.2013

Personalratswahl: Verselbständigungsbeschluss nach Fristablauf unbeachtlich – Wahl ungültig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonalvertretungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller fochten die Personalratswahl der Zentrale vom 07./08.03.2012 an und rügten u.a. die Nichtzulassung von 18 Beamten eines Standorts wegen einer nachträglich anerkannten Verselbständigung. Das VG Köln stellte das Verfahren nach Teilrücknahme (Arbeitnehmergruppe) ein und erklärte die Wahl in der Gruppe der Beamten für ungültig. Der Wahlvorstand durfte den Verselbständigungsbeschluss vom 16.12.2011 wegen Ablaufs der Sechs-Arbeitstage-Frist nach § 4 Abs. 1 BPersVWO nicht berücksichtigen. Der Ausschluss der 18 Beamten von der Wahl konnte die Sitzverteilung beeinflussen und erfüllte damit § 25 BPersVG.

Ausgang: Verfahren nach Teilrücknahme eingestellt; im Übrigen Wahl für die Gruppe der Beamten wegen Fristverstoßes für ungültig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wahlanfechtungsantrag nach § 25 BPersVG ist begründet, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen wurde und der Verstoß das Wahlergebnis beeinflussen kann.

2

Ein Verselbständigungsbeschluss nach § 6 Abs. 3 BPersVG ist vom Wahlvorstand nur zu berücksichtigen, wenn er innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO (sechs Arbeitstage seit Bekanntgabe des Wahlvorstands nach § 1 Abs. 3 BPersVWO) vorliegt.

3

Berücksichtigt der Wahlvorstand einen nach Fristablauf mitgeteilten Verselbständigungsbeschluss, liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlrechtsvorschriften vor, wenn dadurch Wahlberechtigte zu Unrecht von der Wahl der zuständigen Dienststelle ausgeschlossen werden.

4

Für die Wahlanfechtung genügt die Möglichkeit einer Ergebnisbeeinflussung; erforderlich ist nicht der Nachweis, dass sich die Sitzverteilung tatsächlich geändert hätte.

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Wird ein Wahlanfechtungsantrag teilweise zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit einzustellen; im Übrigen ist über den verbleibenden Antrag zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 BPersVG§ 1 Abs. 3 BPersVWO§ 25 BPersVG§ 17 BPersVO§ 4 Abs. 1 BPersVWO§ 13 BPersVG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1221/13.PVB [NACHINSTANZ]

Tenor

Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die am 07. und 08.03.2012 durchgeführte Wahl zum Personalrat bei der Zentrale der C.                 wird für die Gruppe der Beamten für ungültig erklärt.

Gründe

2

Die Antragsteller waren wahlberechtigt für die am 07. und 08.03.2012 durchgeführte Wahl zum Personalrat bei der Zentrale der C.                 . Mit ihrem vorliegenden Antrag begehren sie die Ungültigerklärung dieser Wahl. Sie haben zum einen Verstoß gegen Bestimmungen über die Briefwahl am Zentralstand in N.     geltend gemacht und beanstanden darüber hinaus, dass 18 Beschäftigte des Standortes T.           (C1.--------straße ) zu Unrecht nicht zur Wahl des Personalrats der Zentrale zugelassen gewesen seien.

3

Die zuletzt genannte Beanstandung beruht auf folgendem Sachverhalt: Die C.                 besteht aus 4 Zentralstandorten (C2.      , C3.    , N.     und T.           ) und mehreren Außenstellen im ganzen Bundesgebiet. Die jeweiligen Außenstellen verfügen ihrerseits in der Regel über mehrere Standorte.

4

In T.           sind zwei organisatorische Einheiten angesiedelt. Hierbei handelt es sich zum einen um einen Standort mit der postalischen Adresse C1.--------straße 1, der organisatorisch der Außenstelle F.        zu geordnet ist. Zum anderen besteht der Zentralstandort T.           mit der postalischen Adresse U.--straße 34 – 42. An diesem Standort sind - neben den organisatorisch dem Zentralstandort zugewiesenen Beschäftigten – neun Beschäftigte tätig, die allerdings organisatorisch mit entsprechender Dienstpostenbezeichnung der Außenstelle F.        zugeordnet sind. Diese neun Beschäftigten sind für das Dienstleistungszentrum 00 – Auskunftsersuchen - tätig. Keiner der Zentralstandorte in C2.      , C3.    , N.     und T.           ist personalvertretungsrechtlich im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigt, so dass es für alle vier Zentralstandorte personalvertretungsrechtlich bei der Zuständigkeit des Personalrates der Zentrale geblieben ist.

5

In der Zeit vom 29.08.2011 bis 16.09.2011 fand eine gemeinsame Abstimmung der Beschäftigten der Außenstelle F.        über die gemeinsame Verselbständigung der Dienststellen gem. § 6 Abs. 3 BPersVG statt. Die Beschäftigten der Außenstelle beschlossen mehrheitlich die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung der Außenstelle F.        . An dieser Abstimmung nahmen nicht nur die Beschäftigten am Standort C1.--------straße 1 teil – der organisatorisch der Außenstelle F.        zugeordnet ist -, sondern auch die neun Beschäftigten des Zentralstandortes T.           in der U.--straße 34 -42, die organisatorisch der Außenstelle F.        zu geordnet sind. Der Abstimmungsvorstand stellte in seiner Sitzung vom 19.09.2011 das Ergebnis der Abstimmung über die Verselbständigung an den 5 Standorten der Außenstelle F.        (F.        , E.         , S.         -M.       , O.        und T.           ) fest. In der Niederschrift benannte er die Zahl der Wahlberechtigten für den Standort T.           mit 28 – wohl unter Einbeziehung der neun am Standort U.--straße 34 – 42 Beschäftigten der Außenstelle. Unter dem 19.09.2011 – bevor der Wahlvorstand für die Wahl zum Personalrat bei der Zentrale der C.                 (Wahlvorstand) gem. § 1 Abs. 3 BPersVWO öffentlich bekannt gegeben wurde – teilte der Abstimmungsvorstand dem Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis über die Verselbständigung mit.

6

Mit Aushang vom 07.11.2011, der ab dem 14.11.2011 an allen Standorten der Zentrale der C.                 ab dem 14.11.2011 ausgehängt wurde, gab der Wahlvorstand die Namen seiner Mitglieder gem. § 1 Abs. 3 BPersVWO öffentlich bekannt. In dieser Bekanntmachung wies der Wahlvorstand darauf hin, dass Vorabstimmungen gem. § 6 Abs. 3 BPersVG nur berücksichtigt würden, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen 6 Arbeitstagen ab dieser Bekanntgabe, d.h. spätestens am 22.11.2012 vorlägen. Mit E-Mail vom 21.11.2011 beanstandete der Wahlvorstand gegenüber dem Abstimmungsvorstand der Außenstelle F.        , dass die neun am Standort T.           U.--straße Beschäftigten an der Vorabstimmung zur Verselbständigung der Außenstelle F.        teilgenommen hätten. Die Beschäftigten des DLZ 00 gehörten zum Standort U.--straße . Die offenkundig fehlerhafte Vorabstimmung könne ausnahmsweise wiederholt werden. Die Frist nach § 1 Abs. 3 BPersVWO könne allerdings nicht verlängert werden und ende am 22.11.2011.

7

In seiner Sitzung vom 28.11.2011 erkannte der Wahlvorstand die Verselbständigung der Außenstelle F.        mit den zugeordneten Standorten E.         , O.        und S.         an. Das Abstimmungsergebnis für den Standort T.           erkannte der Wahlvorstand aus den in der E-Mail vom 21.11.2011 genannten Gründen nicht an. Der Standort T.           (C1.--------straße ) sei deshalb zum Personalrat der Zentrale zu rechnen.

8

Am 16.12.2011 fand eine erneute Abstimmung über die Verselbständigung des Standortes T.           (C1.--------straße ) mit der Außenstelle F.        statt. Unter dem 16.12.2011 teilte der Abstimmungsvorstand dem Wahlvorstand das Ergebnis der Abstimmung mit, mit der sich die Beschäftigten des Standortes T.           (C1.--------straße ) mehrheitlich für eine gemeinsame Verselbständigung mit den übrigen Dienststellen der Außenstelle F.        ausgesprochen hatten. Die Mitteilung geht von 18 Wahlberechtigten aus.

9

In seiner Sitzung vom 20.12.2011 erkannte der Wahlvorstand die Verselbständigung des Standortes T.           (C1.--------straße ) aufgrund der erneuten Abstimmung an. Im Protokoll über die Sitzung des Wahlvorstandes am 20.12.2011 heißt es: „Werden ...nachträgliche Auflagen des Wahlvorstandes umgehend erfüllt, so würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Wahlvorstand die Vorabstimmung unter Hinweis auf den inzwischen eingetretenen Fristablauf nicht mehr berücksichtigen würde. Für den erneuten Beschluss über die Vorabstimmung für den Standort T.           (C1.--------straße ) wurde daher die nachträgliche Erfüllung der Auflagen bezüglich der Frist großzügig ausgelegt.“

10

Die Wahl zum Personalrat der Zentrale der C.                 wurde in der Zeit vom 07.03. bis 08.03.2012 durchgeführt. Ausweislich des Wahlausschreibens vom 16.01.2012 war für die persönliche Stimmabgabe am 07.03.2012 ein Wahllokal in N.     und für den 08.03.2012 ein Wahllokal in C3.    , jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingerichtet. Nach dem Wahlausschreiben war jedem Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt, sein Wahlrecht unabhängig von seinem persönlichen Dienstort in einem der beiden genannten Wahllokale auszuüben. Nach Schließung des Wahllokals in N.     am 07.03.2012 wurden auf Veranlassung des Wahlvorstandes Aushänge im Bereich des geschlossenen Wahllokals angebracht, die die Beschäftigten des Dienstortes N.     auf die fortbestehende Möglichkeit der Briefwahl hinwiesen. Der am 07.03.2012 in N.     anwesende Wahlvorstand bat den Beschäftigten Knab, bei der Erstellung und Anbringung der Aushänge behilflich zu sein. Die am Dienstort N.     Beschäftigte Frau B.      M1.        gab nach Schließung des Wahllokals in N.     Briefwahlunterlagen an Beschäftigte des Dienstortes N.     aus und nahm die von den Beschäftigten ausgefüllten Briefwahlunterlagen entgegen. Die Beschäftigte M1.        übergab die Briefwahlunterlagen am 08.03.2012 der Beschäftigten N1.      . Die Beschäftigte N1.      fuhr – gemeinsam mit dem Beschäftigten L.    – am 08.03.2012 mit dem PKW nach C3.    und händigte die ausgefüllten Briefwahlunterlagen dem Wahlvorstand aus.

11

Am 09.03.2012 gab der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl zum Personalrat bekannt. Danach entfielen von 719 gültigen Stimmen der Gruppe der Beamten 397 Stimmen auf die Liste 1 („ver.di“) und 322 Stimmen auf die Liste 2 („VBOB – Die Unabhängigen). Ausgehend von diesem Stimmenanteil erhielt die Liste 1 („ver.di“) 6 und die Liste 2 („VBOB – Die Unabhängigen“) 4 Vertreter der insgesamt 10 zu wählenden Beamtenvertreter. Von den von der Gruppe der Arbeitnehmer abgegebenen 150 gültigen Stimmen entfielen 104 Stimmen auf die Liste 1 („ver.di“) und 46 Stimmen auf die Liste 2 („VBOB – Die Unabhängigen“). Ausgehend von diesem Stimmenanteil erhielt die Liste 1 („ver.di“) 2 und die Liste 2 („VBOB - Die Unabhängigen“) 1 Vertreter der insgesamt zu wählenden 3 Vertreter der Arbeitnehmer.

12

Am 27.03.2012 haben die Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem sie die Wahl zum Personalrat der Zentrale der C.                 gem. § 25 BPersVG anfechten. Ihrer Auffassung nach verstößt die von 20 Beschäftigten des Standortes N.     am 08.03.2012 durchgeführte Briefwahl gegen die Bestimmung des § 17 BPersVWO. Die betreffenden Beschäftigten hätten weder beim Wahlvorstand die Zurverfügungstellung von Briefwahlunterlagen verlangt noch die Briefwahlunterlagen an den Wahlvorstand zurückgesandt oder diesem übergeben. Vielmehr seien die Briefwahlunterlagen im Büro der Beschäftigten Frau M1.         , bei dem es sich nicht um das Wahlbüro gehandelt habe, abgegeben und anschließend von Wahlbewerbern ungesichert zur Stimmauszählung nach C3.    gebracht worden. Die Bestimmung des § 17 BPersVO sehe die Möglichkeit der Briefwahl anstelle der persönlichen Stimmabgabe nur im Falle der persönlichen Verhinderung des Wählers vor. Es werde bestritten, dass die Beschäftigten am Dienstort N.     , die am 08.03.2012 Frau M1.        um Aushändigung der Briefwahlunterlagen gebeten hätten, am 07.03.2012 an der persönlichen Ausübung des Wahlrechts verhindert gewesen seien.  Es bleibe unklar, ob die ausgefüllten Briefwahlunter dem Wahlvorstand bis 15.00 Uhr übergeben worden seien. Der Verselbständigungsbeschluss des Standortes T.           , C1.--------straße hätte bei der Personalratswahl nicht berücksichtigt werden dürfen, weil die Frist des § 4 Abs. 1 BPersVWO nicht beachtet worden sei. Dies stelle einen Verstoß gegen § 13 BPersVG dar. Dieser Verstoß wirke sich auf das Wahlergebnis aus. Hätten die 18 Beschäftigten des Standortes T.           (C1.--------straße ) bei der Gruppe der Beamten mitgewählt, sei nicht auszuschließen, dass auf die Liste 1 und die Liste 2 jeweils 5 Sitze entfallen wären.

13

Die Antragsteller haben den Wahlanfechtungsantrag im Termin zur mündlichen Anhörung zurückgenommen, soweit er auf die Ungültigerklärung der Wahl  für die Gruppe der Arbeitnehmer gerichtet war.

14

Die Antragsteller beantragen,

15

die am 07. und 08.03.2012 durchgeführte Wahl zum Personalrat bei der Zentrale der C.                 für die Gruppe der Beamten für ungültig zu erklären.

16

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

17

              den Antrag abzulehnen.

18

Seiner Auffassung ist die am Dienstort N.     am 08.03.2012 durchgeführte Briefwahl nicht zu beanstanden. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen sowie die Entgegennahme der ausgefüllten Briefwahlunterlagen sei am 08.03.2012 durch die Beschäftigte B.      M1.        erfolgt. Frau M1.         sei ausweislich des Bestellungsschreibens vom 07.03.2012 zur Wahlhelferin bestellt worden. Das Bestellungsschreiben sei zwar nur von der Vorsitzenden des Wahlvorstandes unterzeichnet worden. Der dem Bestellungsschreiben zugrundeliegende Beschluss sei aber vom gesamten Wahlvorstand getroffen worden, der sich am 07.03.2012 in N.     aufgehalten habe. Die Beschäftigte N1.      , die die ausgefüllten Briefwahlunterlagen am 08.03.2012 nach C3.    gebracht und dem Wahlvorstand vor Abschluss der Stimmabgabe ausgehändigt habe, sei ebenfalls zur Wahlhelferin bestellt worden. Frau N1.      sei zwar gemeinsam mit dem Beschäftigten L.    nach C3.    gefahren. Herr L.    habe die ausgefüllten Briefwahlunterlagen aber nicht in die Hand bekommen. Die Behauptung des Antragstellers, dass 20 Beschäftigte am Dienstort N.     nach Schließung des dortigen Wahllokals von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch gemacht hätten, sei unzutreffend. Nach Angaben des Wahlvorstandes seien von Frau N1.      am 08.03.2012 lediglich 6 oder 7 Briefwahlumschläge ausgehändigt worden. Die gegen die Berücksichtigung des Verselbständigungsbeschlusses des Standortes T.           (C1.--------straße ) vorgebrachten Einwendungen griffen nicht durch. Die Vorsitzende des Wahlvorstandes habe unter dem 22.12.2012 mitgeteilt, dass sie das vorliegende Abstimmungsergebnis des Standortes T.           (C1.--------straße ) erneut geprüft und die gemeinsame Verselbständigung mit anderen Standorten anerkannt habe. Es sei möglich, dass der Wahlvorstand das unter dem 19.09.2011 erstmalig mitgeteilte Abstimmungsergebnis erneut geprüft und anders rechtlich gewürdigt habe. Selbst wenn man die Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses vom 16.12.2011 als fehlerhaft ansähe, wirke sich dieser Verfahrensfehler auf den Wahlausgang nicht aus. Namentlich die Sitzverteilung in der Gruppe der Beamten und der Arbeitnehmer bliebe von diesem Fehler unberührt.

19

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

20

den Antrag abzulehnen.

21

Er beanstandet, dass der Beschluss über die Bestellung der Beschäftigten M1.        und N1.      zu Wahlhelferinnen nicht vom Wahlvorstand, sondern aus Zeitgründen am 07.03.2012 allein durch dessen Vorsitzende S1.      I.       erfolgt sei. Der Verselbständigungsbeschluss des Standortes T.           (C1.--------straße ) vom 16.12.2011 sei außerhalb der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO erfolgt und hätte vom Wahlvorstand in seiner Sitzung vom 20.12.2011 nicht berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob eine gemeinsame Verselbständigung der Außenstelle F.        mit den Standorten E.         , F.        , O.        , S.         und T.           zulässig sei. Unter Beachtung der Organisationsstruktur der C.                 erscheine ein Verselbständigungsbeschluss einer Außenstelle nur dann bedenkenfrei, wenn er sich auch auf alle dieser Außenstelle zugeordneten Standorte beziehe. Stelle man bei einer Verselbständigung entscheidend auf das Merkmal einer räumlich weiten Entfernung zu einem Zentralstandort ab, wäre für eine Verselbständigung des Standortes T.           (C1.--------straße ) wegen der Nähe des ebenfalls in T.           , U.--straße 34 – 42 angesiedelten Zentralstandortes kein Raum.

22

Der Beteiligte zu 1) hat auf gerichtliche Anforderung die vom Wahlvorstand angefertigten Wahlunterlagen vorgelegt. Nach den schriftlichen Angaben des Wahlvorstandes vom 20.02.2013 ist bei denjenigen Wahlberechtigten, die nach Schließung des Wahllokals in N.     Briefwahlunterlagen erhalten und am 08.03.2012 ausgefüllt zurückgereicht haben, eine Eintragung in der Spalte „Briefwahl zurück“ erfolgt. Die Spalte „Briefwahlunterlagen abgesandt“ sei bei diesen Wahlberechtigten leer geblieben.

23

II.

24

Soweit die Antragsteller den Wahlanfechtungsantrag hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen. Der Antrag im Übrigen ist zulässig und begründet.

25

Der unter Einhaltung der in § 25 BPersVG genannten Anfechtungsfrist von zwölf Arbeitstagen gestellte Wahlanfechtungsantrag ist für die Gruppe der Beamten begründet. Die in § 25 BPersVG genannten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wahlanfechtung liegen vor. Bei der Wahl zum Personalrat der Zentrale der C.                 wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht dadurch verstoßen, dass die 18 wahlberechtigten Angehörigen des Standortes T.           (C1.--------straße ) nicht zu der Wahl des Personalrates der Zentrale der C.                 zugelassen wurden.

26

Die Berücksichtigung des Verselbständigungsbeschlusses des Standortes T.           (C1.--------straße ) vom 16.12.2011 verstößt gegen die Fristbestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO. Danach wird ein Verselbständigungsbeschluss vom Wahlvorstand nur berücksichtigt, wenn er dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe der Namen des Wahlvorstandes gem. § 1 Abs. 3 BPersVO vorliegt. Die Frist des § 1 Abs. 3 BPersVWO war hier am 22.11.2011 abgelaufen. Der Verselbständigungsbeschluss vom 16.12.2011 liegt außerhalb dieser Frist. Die fehlerhafte Berücksichtigung des Verselbständigungsbeschlusses vom 16.12.2011 bedeutet einen Verstoß gegen eine wesentliche Bestimmung über das Wahlrecht. Mit der Berücksichtigung des Verselbständigungsbeschlusses haben die 18 Beschäftigten des Standortes T.           (C1.--------straße ) ihr Wahlrecht zum Personalrat der Zentrale der C.                 , verloren.

27

Dieser Verstoß kann das Wahlergebnis beeinflusst haben und zwar das der Gruppe der Beamten. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beteiligten zu 2) gehörten die 18 Angehörigen des Standortes T.           (C1.--------straße ) der Gruppe der Beamten an. Hätten sie an der Wahl teilnehmen können, wären bei der Wahl der Gruppe der Beamten auf die Liste 2 („VBOB – Die Unabhängigen“) möglicherweise nicht nur 4, sondern 5 Sitze im Personalrat entfallen.

28

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.