Feststellung: Mitbestimmung bei Besetzung der Stabsstellenleitung Q.00
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat beantragt festzustellen, dass die kommissarische und die endgültige Besetzung der Leitung der neu geschaffenen Stabsstelle Q.00 der Mitbestimmung unterlegen habe. Streitgegenstand ist, ob die Tätigkeit überwiegend wissenschaftlich im Sinne des §77 BPersVG ist und damit die Mitbestimmung ausscheidet. Das VG Köln stellt fest, dass die Aufgaben nicht überwiegend wissenschaftlich sind, weil erhebliche administrative und managementbezogene Tätigkeiten überwiegen. Daher war die Mitbestimmung nicht ausgeschlossen.
Ausgang: Antrag des Personalrats auf Feststellung der Mitbestimmungspflicht bei kommissarischer und endgültiger Besetzung der Stabsstellenleitung Q.00 wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tätigkeit ist überwiegend wissenschaftlich, wenn sie nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf gerichtet ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten; maßgeblich ist die auf dem Dienstposten tatsächlich zu leistende Tätigkeit.
Die Überwiegenbeurteilung bemisst sich danach, ob nichtwissenschaftliche Tätigkeiten nur einen unbedeutenden, nicht prägenden Annex bilden; erhebliche administrative/leitungsbezogene Aufgaben verhindern die Einstufung als überwiegend wissenschaftlich.
Die Mitbestimmung nach §75 Abs.1 Nr.2 BPersVG ist anzuwenden, sofern die Tätigkeit des Dienstpostens nicht die Voraussetzungen des Ausschlusses nach §77 Abs.1 Satz1 BPersVG (überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit) erfüllt.
Die Amtsbezeichnung, Besoldungsgruppe oder die wissenschaftliche Ausrichtung der Institution begründen allein nicht die Annahme einer überwiegend wissenschaftlichen Tätigkeit; entscheidend sind die konkret übertragenen Aufgaben und das Anforderungsprofil.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1306/13.PVB [NACHINSTANZ]
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Entscheidung über die – kommissa- rische – Besetzung der Leitungsfunktion der neu geschaffenen Stabsstelle Q. 00 der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen und dass die – endgültige – Entscheidung über die Besetzung der Leitungsfunktion der Stabsstelle Q. 00 der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Personalrat beim Bundesinstitut für B. und N. (C. ). Das C. betreibt gem. § 4 Abs. 3 des Bundesgesundheitsamtesnachfolgegesetzes (BGA-NachfG) auf den ihr nach § 1 BGA-NachfG zugewiesenen Aufgabengebieten wissenschaftliche Forschung und wirkt bei der Entwicklung von Standards und Normen mit.
Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Mitbestimmung des Antragstellers bei einer Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
Der Beteiligte schrieb im September 2011 im Rahmen eines sog. „Interessenbekundungsverfahren“ dienststellenintern die Besetzung der neu geschaffenen Stelle der Leitung der Stabsstelle Q. 00 „Change und Ideenmanagement“ aus. Unter dem 11.10.2011 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, er gehe davon aus, dass ihm anlässlich dieses Besetzungsverfahrens die erforderlichen Unterlagen zur Mitbestimmung vorgelegt werden würden.
Daraufhin teilte der Beteiligte dem Antragteller mit, dass die Mitbestimmung des Antragstellers gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ausgeschlossen sei. Die Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gelte auch für die in außeruniversitären Forschungseinrichtungen wissenschaftlich Tätigen. Die auf der Stabsstelle Q. 00 wahrzunehmenden Aufgaben stellten überwiegend wissenschaftliche Tätigkeiten dar. Die für die neu geschaffene Stabsstelle vorgesehenen Aufgaben erforderten fachwissenschaftliche Kenntnisse. Der Schwerpunkt der Tätigkeit sei die Planung und Umsetzung von Strategie- und Change-Management-Projekten zur Weiterentwicklung des C. als Forschungseinrichtung und zur Positionierung auf europäischer Ebene sowie der Aufbau und die Administrierung eine betrieblichen Ideenmanagements. Die Entwicklung und Umsetzung der genannten Projekte erfordere eine wissenschaftliche Arbeitsweise. Die Aufgaben könnten nicht von einem fachfremden Mitarbeiter, etwa einem Geisteswissenschaftler oder einem Betriebswissenschaftler, ohne fachwissenschaftliche Hilfe ausgefüllt werden. Die Aufgabenwahrnehmung erfordere das eingehende Studium in- und ausländischer Ideenmanagementsysteme zwecks Entwicklung und Einführung eines eigenen betrieblichen Ideenmanagementsystems für das C. .
Am 08.03.2012 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, zunächst mit dem Antrag, festzustellen, dass die Entscheidung über die Besetzung der Leitungsfunktion der Stabsstelle Q. 00 seiner Mitbestimmung unterliegt. Nachdem der Beteiligte mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit die Stabsstellenleitung Q. 00 dauerhaft auf den ausgewählten Bewerber (Dr. T. ) übertragen hat, hat der Antragsteller seinen Antrag erweitert. Er begehrt nunmehr auch die Feststellung, dass die – endgültige – Entscheidung über die Besetzung der Leitungsfunktion der Stabsstelle 00 seiner Mitbestimmung unterliegt. Er meint, dass die auf dem Dienstposten der Stabsstelle Q. 00 zu leistende Tätigkeit keine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit sei. Die Funktion habe weder mit Forschung noch mit Lehre etwas zu tun. Bei ihr gehe es um konzeptionelle und leitungsunterstützende Arbeit, jedoch nicht um eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass die Entscheidung über die – kommissarische – Besetzung der Leitungsfunktion der neu geschaffenen Stabsstelle Q. 00 der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat,
2. festzustellen, dass die – endgültige – Entscheidung über die Besetzung der Leitungsfunktion der Stabsstelle Q. 00 der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Seiner Auffassung nach unterliegt die Besetzung der Leitung der Stabsstelle Q. 13 gem. § 77 Abs. 1 BPersVG nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung, weil die Leitung der Stabsstelle Q. 00 eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit beinhalte. Die im C. tätigen Wissenschaftler hätten eigenständig mit wissenschaftlichen Methoden Risikobewertungen vorzunehmen. Der Wahrnehmung wissenschaftlicher Aufgaben trage der besoldungsrechtliche Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass der Leiter des C. Inhaber des statusrechtlichen Amtes „Präsident und Professor des C. “ (Besoldungsgruppe B 7) und die Abteilungsleiter des C. das Amt eine „Direktors und Professors“ der Besoldungsgruppe B 2 innehätten. Die Amtsbezeichnung „Professor“ unterstreiche die wissenschaftliche Ausrichtung der diesen Beamten übertragenen Leitungsaufgaben. Der streitgegenständliche Dienstposten sei ausgerichtet auf die unterstützende Mitwirkung an den dem Präsidenten obliegenden wissenschaftlichen Leitungsaufgaben. Der Dienstposteninhaber habe eigenständig wissenschaftliche Methoden anzuwenden. Vor allem bei der konzeptionellen Unterstützung der Leitung bei strategischen Fragestellungen und bei der Planung von Strategie- und Change Management Projekten nehme der Dienstposteninhaber wesentlichen Einfluss auf die wissenschaftliche Arbeit der Fachabteilungen. Diese Arbeit könne nicht ohne umfassenden Einblick in die Arbeit der Fachabteilungen geleistet werde; sie wirke – über die Behördenleitung - in die wissenschaftliche Arbeit der Fachabteilungen kontinuierlich ein.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Die Entscheidungen des Beteiligten über die kommissarische und die endgültige Besetzung der Leitungsfunktion der neu geschaffenen Stabsstelle Q. 00 haben der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen. Die kommissarische und die endgültige Besetzung der Stabsstelle Q. 00 unterlag gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers. Die Mitbestimmung des Antragstellers war nicht ausnahmsweise gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ausgeschlossen.
Nach § 77 Abs. 1 BPersVG hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit nur mitzubestimmen, wenn die Beschäftigten dies beantragen. Die auf dem Dienstposten der Stabsstelle Q. 00 zu leistenden Aufgaben stellen zur Überzeugung des Gerichts keine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit dar.
Nach Rechtsprechung des BVerwG ist eine Tätigkeit als wissenschaftlich anzusehen, wenn sie nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, die der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes in einer wissenschaftlichen Disziplin dienen. Sie überwiegt die sonstigen Tätigkeiten des Beschäftigten dann, wenn seine nichtwissenschaftlichen Aufgaben im Verhältnis zu ihr nur einen unbedeutenden Annex bilden, der für das Beschäftigungsverhältnis nicht prägend ist. Maßgeblich für die Einordnung der Tätigkeit als überwiegend wissenschaftlich ist damit grundsätzlich die auf dem Dienstposten tatsächlich zu leistende Tätigkeit,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.1988 – 6 Q. 30/85 -, juris.
Nach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit der Leitung der Stabsstelle Q. 00 nicht überwiegend wissenschaftlich. Die auf dem Dienstposten der Leitung der Stabsstelle Q. 00 zu leistenden Aufgaben umfassen ausweislich der Ausschreibung für das Interessebekundungsverfahren
- die konzeptionelle und administrative Unterstützung der Leitung des C. bei strategischen Fragestellungen, sowohl bezüglich der Weiterentwicklung des C. als auch bezüglich der Positionierung auf europäischer Ebene,
- die Planung und Umsetzung größerer Strategie- und Change Management Projekte sowie
- den Aufbau und die Administrierung eines betrieblichen Ideenmanagements.
Im Anforderungsprofil für die Stelle wird von den Bewerbern ein abgeschlossenes Hochschulstudium im medizinischen, naturwissenschaftlichen oder gesundheitswissenschaftlichen Bereich verlangt. Daneben soll der Dienstposteninhaber auch gute Kompetenzen in den Bereichen Strategisches Management und Change Management, Kenntnis betriebswirtschaftlicher Prozesse sowie im Verwaltungshandeln sowie allgemeine Managementfähigkeiten mit Verantwortungsbewusstsein besitzen. Nach Angaben der Vertreter des Beteiligten in der mündlichen Anhörung obliegt dem Leiter der Stabsstelle Q. 00 im wesentlichen die Aufgabe, in den Fachabteilungen durchgeführte Prüfungsverfahren darauf hin zu untersuchen, ob Anlass besteht, für künftige Verfahren eine Verbesserung der Prüfungsstrukturen anzustreben. Der Leiter der Stabsstelle Q. 00 lege die Ziele der Verbesserung nach wissenschaftlichen Kriterien fest und versuche, die prüfungsrelevanten Verbesserungen administrativ umzusetzen. Die in der Ausschreibung genannten Anforderungen und die Angaben des Beteiligten im Anhörungstermin machen zum einen deutlich, dass die auf dem Dienstposten der Leitung der Stabsstelle Q. 00 zu erbringenden Aufgaben naturwissenschaftlich-medizinische Fachkenntnisse erfordern. Die dem Leiter der Stabsstelle Q. 00 obliegende Analyse und Fortentwicklung wissenschaftlicher Prüfungsverfahren beinhaltet auch eine wissenschaftliche Tätigkeit. Auf der anderen Seite sind dem Leiter der Stabstelle Q. 00 aber auch administrative Tätigkeiten übertragen. Er soll die bei der Analyse der Prüfungsverfahren festgestellten Verbesserungsmöglichkeiten administrativ im C. umsetzen und die Leitung des C. konzeptionell und administrativ unterstützen. So hat er etwa ausweislich des im Verfahren 33 K 3615/12 vorgelegten Personalgewinnungskonzeptes („Umsetzung des Strategievorschlags Nr. 50) als Projektleiter an der Erarbeitung eines administrativen Konzeptes mitgewirkt, mit der die Personalgewinnungsverfahren im C. beschleunigt und effizienter strukturiert werden sollen. Die dem Leiter der Stabsstelle Q. 00 obliegenden administrativen und damit nichtwissenschaftlichen Tätigkeiten stellen im Verhältnis zu den ihm übertragenen wissenschaftlichen Tätigkeiten keinen unbedeutenden Annex dar. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer das Anforderungsprofil der Ausschreibung für die in Rede stehende Stelle, weil es neben naturwissenschaftlich-medizinischen Fachkenntnisse auch Fachkenntnisse aus dem administrativen Bereich verlangt. Nach dem Anforderungsprofil soll der Leiter der Stabsstelle Q. 00 gute Kompetenzen in den Bereichen Strategisches Management und Change Management sowie Kenntnisse betriebswirtschaftlicher Prozesse sowie im Verwaltungshandeln besitzen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.