Mitbestimmung nach §76 BPersVG zu Rahmenbedingungen der Kosten- und Leistungsplanung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Bezirkspersonalrat begehrt Mitbestimmung und Auskunft über den tatsächlichen Personalbedarf hinsichtlich der 'Rahmenbedingungen für die Kosten- und Leistungsplanung' (Zielvereinbarungsprozess 2013). Das VG Köln hält den Antrag für zulässig, weist ihn jedoch ab, weil die Rahmenbedingungen lediglich verwaltungsinterne, nicht bindende Vorgaben darstellen. Es liege keine zielgerichtete Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG vor; daraus folge auch kein Informationsanspruch nach § 68 Abs. 2 BPersVG.
Ausgang: Antrag des Bezirkspersonalrats auf Mitbestimmung und Auskunft im Zusammenhang mit den Rahmenbedingungen der Kosten- und Leistungsplanung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung zielen darauf ab, die Qualität und/oder Menge der in der vorgegebenen Zeit zu leistenden Arbeit zu steigern; Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG setzt regelmäßig eine solche zielgerichtete Maßnahme voraus.
Erfasst sind auch Maßnahmen, die zwar nicht primär auf Hebung der Arbeitsleistung gerichtet sind, aber zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich zu einer Erhöhung des Arbeitsergebnisses führen.
Unverbindliche verwaltungsinterne Rahmenbedingungen oder 'Wunschvorstellungen', die Umsetzung und Verpflichtung den nachgeordneten Bereichen überlassen und keine unmittelbare oder mittelbare, zwingende Erhöhung der Arbeitsleistung bewirken, sind keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen i.S.d. § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG.
Ein Informationsanspruch nach § 68 Abs. 2 BPersVG über den tatsächlichen Personalbedarf setzt einen tauglichen Anknüpfungspunkt an eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme; fehlt diese, besteht kein eigenständiger Anspruch auf solche Informationen (teilweise kann Mitwirkung nach § 78 Abs. 3 BPersVG relevant werden).
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 94/14.PVB [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Antragsteller ist der Bezirkspersonalrat bei der C. X. ; er begehrt gegenüber dem Beteiligten die Mitbestimmung in Bezug auf die von diesem an den nachgeordneten Bereich (I. ) übermittelten „Rahmenbedingungen für die Durchführung der Kosten- und Leistungsplanung im Zielvereinbarungsprozess 2013“ (im Folgenden: Rahmenbedingungen) und für die weiteren Jahre.
Der Beteiligte teilte unter dem 13.06.2012 seinem nachgeordneten Bereich (I. ) die o.g. Rahmenbedingungen mit, in denen – als Ergebnis einer Führungsklausur vom 04./05.06.2012 – u.a. pauschale Quoten für die Beplanung von Urlaub, Krankheit und Fortbildung bestimmt wurden, auf die Einsparungen im allgemeinen und im operativen Bereich verwiesen sowie ausgeführt wurde, als Planwerte für 2013 die Zielwerte des Zielvereinbarungsprozesses 2012 zu verwenden seien und eine bestimmte Anzahl an Dienstposten für innerbezirkliche Ausgleichsmaßnahmen zu erwirtschaften seien.
Unter dem 31.08.2012 bat der Antragsteller den Beteiligten um die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens, weil es sich bei diesen Rahmenbedingungen für die Kosten- und Leistungsplanung um "Maßnahmen zur Regelung der Diensterfüllung und zur Hebung der Arbeitsleistung" handele; einzelne Tätigkeiten seien im Zusammenhang mit einer Messgröße präzise bezeichnet worden. Die in den Rahmenbedingungen enthaltene Vorgabe für eine jährliche Steigerung bedeute eine Intensivierung der Arbeitstätigkeit, eine höhere Inanspruchnahme der betroffenen Mitarbeiter und damit einhergehend eine gesteigerte körperliche bzw. psychische Belastung. Sein Mitbestimmungsrecht folge daher aus § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG.
Darüber hinaus rügte er, dass er neben diesen Rahmenbedingungen für die Kosten- und Leistungsplanung nicht rechtzeitig und umfassend über den tatsächlichen Personalbedarf informiert worden sei; dies stelle einen Verstoß gegen § 68 Abs. 2 BPersVG dar.
Nachdem der Beteiligte unter dem 18.09.2012 darauf hingewiesen hatte, dass nach seiner Auffassung die Rahmenbedingungen noch keine „Maßnahme“ im Sinne des Mitbestimmungsrechts darstellten, sondern es sich lediglich um einen verwaltungsinternen Prozess handele, der erst noch in den einzelnen Dienststellen umgesetzt werden müsse, hat der Antragsteller am 01.03.2013 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er vertieft seine Ansicht, dass die Rahmenbedingungen für die Kosten- und Leistungsplanung im Zielvereinbarungsprozess 2013 und auch für die folgenden Jahre seiner Mitbestimmung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG unterfallen würden, weil es sich bereits um eine Regelung zur Diensterfüllung mit der Folge einer Intensivierung der Arbeitstätigkeit und damit eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung handele. Zudem habe die Kosten- und Leistungsplanung Auswirkungen auf das Beförderungsgeschehen, die Verteilung der Nachwuchskräfte sowie den innerbezirklichen Personalausgleich.
Darüber hinaus sei es erforderlich, dass ihm – dem Antragsteller – auch die tatsächlichen Personalbedarfszahlen mitgeteilt werden, weil solche Zahlen Einfluss auf die Arbeitsbelastung der Beschäftigten hätten. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die Zahlen aus dem Zielvereinbarungsprozess – es handele sich im Übrigen eher um eine Zielvorgabe – auch auf örtlicher Ebene nicht nachvollziehbar seien. Soweit der Beteiligte auf die Möglichkeit einer Teilnahme der Personalvertretung an den Führungsklausuren hinweise, ersetze dies nicht seinen Informationsanspruch, da der tatsächliche Personalbedarf weiterhin unbekannt bleibe.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Antragsteller bei Durchführung der Kosten- und Leistungsplanung im Zielvereinbarungsprozess 2013 zu beteiligen war und bei folgenden Zielvereinbarungsprozessen zu beteiligen ist.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und ist der Ansicht, dass es sich bei den Rahmenbedingungen im Zielvereinbarungsprozess 2013 und in den Folgejahren noch nicht um eine „Maßnahme“ im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG handele; vielmehr stellten diese Rahmenbedingungen lediglich einen Zwischenschritt eines verwaltungsinternen Prozesses dar und sollten lediglich einen organisatorischen Zielzustand beschreiben. Erst in einer späteren Umsetzungsphase könne man gegebenenfalls von einer „Maßnahme“ sprechen.
Zu Unrecht rüge der Antragsteller eine fehlende Information über den tatsächlichen Personalbedarf. Unabhängig davon, dass er als Beteiligter nur Kenntnisse über den aufgrund der Kosten- und Leistungsplanung festgesetzten Personalbedarf habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Personalvertretung an den Führungsklausuren teilgenommen habe, in der die Rahmenbedingungen im Einzelnen festgelegt worden seien. Dies sei insgesamt ausreichend.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist zulässig sowohl mit Blick auf die "Rahmenbedingungen für die Durchführung der Kosten- und Leistungsplanung" im Zielvereinbarungsprozess 2013 wie auch hinsichtlich der begehrten Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit für die jeweils jährlich folgenden – als "Zielvereinbarungen" bezeichneten – "Rahmenbedingungen für die Durchführung der Kosten- und Leistungsplanung".
Soweit das Mitbestimmungsverfahren für die "Rahmenbedingungen für die Durchführung der Kosten- und Leistungsplanung" im Zielvereinbarungsprozess 2013 in Rede steht, liegt eine Erledigung des Antragsbegehrens nicht vor, weil ein etwaiges Mitbe-stimmungsverfahren nachgeholt bzw. die Rahmenbedingungen unter Umständen auch rückwirkend ohne weiteres aufgehoben werden können. Soweit es Rahmenbedingungen für die Folgejahre in Rede stehen, geht es um die Klärung künftiger Sachverhalte, die nicht nur in einem weiten inhaltlichen Zusammenhang mit dem Anlass gebenden Vorgang stehen, sondern vielmehr dem Sachverhalt dieses Vorgangs (Zielvereinbarung 2013) in ihren Grundzügen entsprechen und im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen aufwerfen. Eine Entscheidung über den Antrag ist daher geeignet, künftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und eine grundlegende Klärung der zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten streitigen Frage über die Mitbestimmungspflichtigkeit der jährlich festgelegten Rahmenbedingungen für die Durchführung der Kosten- und Leistungsplanung herbeizuführen;
vgl. insoweit auch VG Münster – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) –, Beschluss vom 20.06.2012 – 21 K 1568/11.PVB – (n.v.).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Die "Rahmenbedingungen für die Durchführung der Kosten- und Leistungsplanung" im Zielvereinbarungsprozess 2013 wie auch für folgende Jahre unterliegen nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG.
Es bedarf keiner Entscheidung der zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Frage, ob es sich bei diesen "Rahmenbedingungen" überhaupt schon um eine "Maßnahme" im Sinne des Mitbestimmungsrechts handelt;
insoweit verneinend im Verhältnis der örtlichen Personalvertretung zu einem Hauptzollamt: VG Münster, a.a.O..
Die "Rahmenbedingungen für die Durchführung der Kosten- und Leistungsplanung" im Zielvereinbarungsprozess 2013 und für folgende Jahre stellen keine Maßnahmen im Sinne des vom Antragsteller herangezogenen Mitbestimmungstatbestands gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG dar.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung zielen darauf ab, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern. Das heißt, sie sollen die Güte und/oder die Menge der zu leistenden Arbeit steigern. Entscheidend ist, ob die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes kommt es in der Regel auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss eine Hebung der Arbeitsleistung bezwecken. Ausnahmsweise erfasst die Mitbe-stimmung auch solche Maßnahmen, die an sich nicht auf eine Hebung der Arbeitsleistung abzielen, wenn sie zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich zu einer Erhöhung des Arbeitsergebnisses führen.
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen stellen die "Rahmenbedingungen für die Durchführung der Kosten- und Leistungsplanung" keine zielgerichtete Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar. Diese Rahmenbedingungen haben keine unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Arbeitsverhalten der Beschäftigten und führen auch nicht unabweislich zu einer Erhöhung des Arbeitsergebnisses. Denn die Rahmenbedingungen stellen zunächst allein einen Vorgang zwischen verschiedenen Stufen in der Verwaltungshierarchie dar, die von dem Vertreter des Beteiligten im Anhörungstermin treffend als "Wunschvorstellung" bezeichnet wurden, von der auch abgewichen werden kann und deren Durchsetzung allein dem nachgeordneten Bereich, in dem die niedergelegten Zahlen erreicht werden sollen, obliegt; dort können auch konkrete Entlastungsmaßnahmen definiert werden, wie sie in den Rahmenbedingungen schon allgemein vorgegeben sind. Für die Beschäftigten ergibt sich daraus keine Aufforderung / Verpflichtung und auch keine Pflicht, die Zahl der angesprochenen amtlichen Tätigkeiten zu erhöhen. Dem entsprechend fehlt es auch an mittelbaren Wirkungen, welche zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich zu einer Erhöhung des Arbeitsergebnisses führen;
vgl. hierzu: VG Münster, a.a.O..
Da nach dem Vorstehenden die "Rahmenbedingungen für die Durchführung der Kosten- und Leistungsplanung" keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darstellen, fehlt es für das von dem Antragsteller reklamierte, aus § 68 Abs. 2 BPersVG abgeleitete Informationsrecht an einem tauglichen Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Informationen zu dem tatsächlichen Personalbedarf einzelner Dienststellen.
Ob und inwieweit der Antragsteller über den tatsächlichen Personalbedarf einzelner Dienststellen zu informieren ist, kann sich möglicherweise im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 BPersVG ergeben; dies ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschluss-verfahren.