Personalrat: Anspruch auf Unterlagen zur Stufenlaufzeitverkürzung nach § 19 Abs. 2 TV-BA
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat begehrte von der Dienststelle Unterlagen zur Auswahl bei der Verkürzung der Stufenlaufzeit (Entwicklungsstufen 3–6) nach § 19 Abs. 2 TV-BA. Streitpunkt war, ob die Unterrichtung nur die „Positivliste“ der ausgewählten Beschäftigten oder auch die Gesamtliste der grundsätzlich in Betracht Kommenden sowie die Auswahlvorgänge umfasst. Das VG Köln verpflichtete die Dienststelle zur Vorlage einer vollständigen Kandidatenliste und der Auswahlunterlagen (Vorschläge der Vorgesetzten, Kommissionsentscheidung). Dies sei zur Wahrnehmung der Mitbestimmung und zur Prüfung von Zustimmungsverweigerungsgründen (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) erforderlich, insbesondere hinsichtlich des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG).
Ausgang: Antrag auf Vorlage der vollständigen Kandidatenliste und Auswahlunterlagen zur Stufenlaufzeitverkürzung wurde stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung nach § 68 Abs. 2 BPersVG besteht nur aufgabenbezogen; die begehrte Information muss zur Durchführung einer konkreten gesetzlichen Aufgabe erforderlich sein.
Bei mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahmen mit Auswahlentscheidung ist die Dienststelle verpflichtet, der Personalvertretung die Auswahlerwägungen so mitzuteilen, dass eine Kontrolle auf Rechtsfehler (u.a. Verkennung des gesetzlichen Rahmens, unrichtiger Sachverhalt, sachfremde Erwägungen) möglich ist.
Zur Prüfung eines möglichen Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG wegen Verstoßes gegen Leistungsgrundsätze kann eine bloße Namensliste der ausgewählten Personen als Informationsgrundlage unzureichend sein.
Um die Einhaltung des Leistungsgrundsatzes bei einer begrenzten Auswahlquote beurteilen zu können, kann die Personalvertretung die Kenntnis aller grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Personen sowie der wesentlichen Auswahlvorgänge (Vorschläge und Entscheidung) verlangen.
Bei einer Auswahlentscheidung ist eine nachvollziehbare, auch vergleichende Begründung erforderlich, aus der sich ergibt, warum ausgewählte Personen bevorzugt und andere grundsätzlich geeignete Personen nicht berücksichtigt wurden.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 137/12.PVB [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beteiligte wird verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen seiner Aufgaben bei beabsichtigter Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3-6 gem. § 19 Abs. 2 TV-BA eine vollständige Liste aller grundsätzlich für eine Verkürzung in Frage kommenden Beschäftigten und die der Entscheidung der Beteiligten zugrundeliegenden Auswahlvorgänge (Vorschläge der Vorgesetzten, Entscheidung der Kommission) vorzulegen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Reichweite bei der Entscheidung der Beteiligten über die Verkürzung der Wartezeit zum Erreichen der nächsthöheren Entwicklungsstufe nach § 19 Abs. 2 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).
Nach dem TV-BA besteht das Gehalt der Tarifbeschäftigten aus einem Festgehalt (§ 17) und Funktionsstufen (§ 20). Das Festgehalt bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, in der der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für ihn maßgebenden Entwicklungsstufe (§ 17 Abs. 1 TV-BA). Die Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen. Die jeweils nächsthöhere Entwicklungsstufe erreichen die Beschäftigten regelmäßig nach Ablauf der in § 18 Abs. 6 TV-BA näher bezeichneten Wartezeiten zwischen einem und fünf Jahren. Für Beschäftigte mit erheblich überdurchschnittlichen Leistungen kann die Beteiligte die regelmäßigen Wartezeiten verkürzen; umgekehrt kann sie bei leistungsschwachen Beschäftigten die regelmäßigen Wartezeiten verlängern. Die die Verkürzung und die Verlängerung der Wartezeit regelnde Bestimmung des § 19 Abs. 2 -4 TV-BA lautet:
„(2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden…
(3) Vorschläge über die Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der nächst höheren Entwicklungsstufe nach Absatz 2 sind durch die der /dem Beschäftigten jeweils vorgesetzte Führungskraft an eine in jeder Dienststelle einzurichtende Kommission zu richten, die aus den Führungskräften der Dienststelle besteht…
(4) In einem Kalenderjahr kann für bis zu 30 v.H. einer Dienststelle eine Verkürzung der Stufenlaufzeit vorgenommen werden…“
Die Durchführung der Verkürzung der Wartezeit hat die Bundesagentur in ihrer Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung (HEGA) 01/10-12 näher geregelt. Danach kann für 30 v.H. der Beschäftigten die Wartezeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3-6 um ein Jahr verkürzt werden (Ziff. 3.1). Voraussetzung ist, dass sie in der jährlichen Stichtagsbeurteilung die Notenstufen A oder B erhalten haben oder ihnen – gleichwertig – im jährlichen Mitarbeitergespräch „eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung“ bescheinigt wurde (Ziff. 3.2). Die für eine Verkürzung der Wartezeit in Betracht kommenden Personen müssen, um am Verfahren teilnehmen zu können, zunächst von ihrem Vorgesetzten „identifiziert“, d.h. vorgeschlagen werden. Nach Ziff. 3.2 der HEGA 01/10-12 besteht kein Automatismus dahingehend, dass alle Beschäftigten, die die Notenstufe A oder B erreicht haben, vorgeschlagen werden. Es obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, diejenigen Beschäftigten zu benennen, für die sie eine Verkürzung „unter Berücksichtigung der gezeigten Leistungen im Beobachtungszeitraum – auch im Vergleich zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und unter Berücksichtigung von Aspekten der Gleichstellung von Frauen und Männern bzw. der Vermeidung von Benachteiligungen z.B. Schwerbehinderter oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Teilzeit – sachlich begründet hält.“ Über die Verkürzung der jeweiligen Wartezeit entscheidet eine bei der Dienststelle eingerichtete Kommission unter Berücksichtigung der Vorschläge der Vorgesetzten und unter Beachtung der vorgegebenen 30 v.H.-Quote (Ziffn. 3.3 und 3.4). Dabei hat die Kommission auf die Einhaltung der nach der genannten HEGA aufgestellten Kriterien der Identifikation der Leistungsträger sowie auf eine angemessene Verteilung auf die Tätigkeitsebenen und Bereiche in der Dienststelle sowie die Umsetzung der Chancengleichheit und Vermeidung von Benachteiligungen einzelner Beschäftigtengruppen zu achten.
Mit Sammelvorlage vom 29.10.2010 legte die Beteiligte dem Antragsteller eine Liste derjenigen Beschäftigten, die nach der Entscheidung der Kommission vorzeitig in eine höhere Entwicklungsstufe aufsteigen sollten, zur Mitbestimmung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vor. Der Antragsteller stimmte der Auswahlentscheidung der Kommission am 11.11.2010 zu.
Unter dem 23.11.2010 bat der Antragsteller die Beteiligte um Vorlage einer Liste der grundsätzlich berücksichtigungsfähigen mit erheblich überdurchschnittlich beurteilten Beschäftigten, die aber nicht für eine Verkürzung der Wartezeit vorgeschlagen wurden. Diese Liste sollte eine nachvollziehbare Begründung dafür enthalten, warum diese Beschäftigten von ihren Vorgesetzten nicht für eine Verkürzung der Wartezeit vorgeschlagen worden seien.
Die Beteiligte lehnte die Vorlage der begehrten Unterlagen mit Begründung ab, dass der Antragsteller nur zu den „Positiventscheidungen“ der Kommission zu beteiligen sei. Hinsichtlich der nicht vorgeschlagenen Beschäftigten bestehe kein Beteiligungsrecht des Antragstellers. Nur hinsichtlich der positiven Auswahlentscheidungen habe die Personalvertretung das Prüfungsrecht, ob sachfremde Erwägungen angestellt oder tarifliche Vorschriften nicht beachtet würden.
Am 12.03.2011 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er den geltend gemachten Informationsanspruch weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, es gehöre gem. § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu seinen Aufgaben darauf zu achten, dass im Bereich der Bundesagentur die geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge eingehalten würden. Er habe deshalb darüber zu wachen, ob bei der Auswahl der für die Verkürzung der Wartezeit in Frage kommenden Beschäftigten der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachtende Leistungsgrundsatz eingehalten werde. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, müsse er von der Beteiligten über alle für die Auswahl in Betracht kommenden Kandidaten sowie die für die Auswahl zugrundegelegten Auswahlkriterien informiert werden. Er hätte das Informationsdefizit zwar schon im Rahmen des im Jahre 2010 durchgeführten Zustimmungsverfahrens geltend machen können. Im Interesse der begünstigend ausgewählten Beschäftigten habe er aber davon abgesehen. Damit habe er sich aber nicht seiner Kontroll- und Auskunftsrechte aus § 68 BPersVG begeben. Im Vorgriff auf zukünftige Auswahlverfahren müsse er seinen Informationsanspruch nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG geltend machen können. Informationsrechte des Personalrates bestünden im Rahmen von dessen Aufgaben. Sie seien eben nicht auf Mitbestimmungstatbestände – vorliegend die Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Alternative BPersVG beschränkt.
Der Antragsteller beantragt,
die Beteiligte zu verpflichten, ihm im Rahmen seiner Aufgaben bei beabsichtigter Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3-6 gem. § 19 Abs. 2 TV-BA eine vollständige Liste aller grundsätzlich für eine Verkürzung in Frage kommenden Beschäftigten und die der Entscheidung der Beteiligten zugrundeliegenden Auswahlvorgänge (Vorschläge der Vorgesetzten, Entscheidung der Kommission) vorzulegen.
Die Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verweist darauf, dass der Antragsteller im Rahmen des allein in Betracht kommenden Zustimmungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Alt. BPersVG keinen Anspruch auf Information darüber habe, warum die für eine Verkürzung der Wartezeit nicht ausgewählten Beschäftigten unberücksichtigt geblieben seien. Eine Prüfung, ob die in § 77 Abs. 2 BPersVG für Personalangelegenheiten statthaften Versagungsgründe gegeben seien, erfordere nicht die Kenntnis der für die Verkürzung der Wartezeit unberücksichtigten Beschäftigten. Von einer Benachteiligung i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG sei lediglich dann auszugehen, wenn sich der bestehende Zustand zu Lasten eines Beschäftigten ändere. Die Beschäftigten, die nicht von einem leistungsbezogenen Aufstieg in den Entwicklungsstufen profitierten, erlitten keinen Nachteil bezogen auf ihren Status Quo. Sie profitierten lediglich nicht von einer in § 19 TV-BA eröffneten Möglichkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten.
II.
Der Antrag hat Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass ihm im Rahmen seiner Aufgaben bei beabsichtigter Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3-6 gem. § 19 Abs. 2 TV-BA eine vollständige Liste aller grundsätzlich für eine Verkürzung in Frage kommenden Beschäftigten und die der Entscheidung der Beteiligten zugrundeliegenden Auswahlvorgänge (Vorschläge der Vorgesetzten, Entscheidung der Kommission) zur Mitbestimmung vorgelegt wird.
Dieser Anspruch folgt aus § 68 Abs. 2 BPersVG. Nach dieser Bestimmung ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Vorschrift des § 68 Abs. 2 BPersVG gewährt zwar kein allgemeines von einer konkreten Aufgabe des Personalrates unabhängiges umfassendes Informationsrecht. Zu einer allgemeinen Kontrolle der Dienststelle ist der Personalrat nicht befugt. Die verlangte Information muss immer in Zusammenhang mit einer bestimmten Aufgabe des Personalrates stehen,
vgl. Altvater, in: Altvater/Baden, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 28 Rn. 26.
Vorliegend sind die vom Antragsteller begehrten Unterlagen zur Durchführung seiner Aufgaben aber im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Alt. BPersVG erforderlich. Der Antragsteller ist auf die im Tenor bezeichneten Unterlagen angewiesen, um beurteilen zu können, ob im Falle des Mitbestimmungsverfahrens bei der Entscheidung darüber, welche Beschäftigten für eine Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3-6 ausgewählt werden, die Zustimmungsversagungsgründe des § 77 Abs. 2 Ziff. 1 BPersVG gegeben sind. Nach § 77 Abs. 2 Ziff. 1 BPersVG kann der Personalrat seine Zustimmung verweigern, wenn die Maßnahme u.a. gegen ein Gesetz oder eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstößt. Hier kommt ein Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG und § 19 Abs. 2 TV-BA geregelten Leistungsgrundsatz in Betracht. Bei Personalmaßnahmen, denen – wiehier - eine personelle Auswahl und ein nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffendes Werturteil zugrundeliegt, obliegt die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach den Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung zwar allein dem Dienstherrn. Der Personalrat kann aber prüfen, ob der Dienststellenleiter dabei die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seines Handelns verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt angenommen oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Zur Prüfung, ob der Dienststellenleiter die Grenzen seines Ermessenspielraumes eingehalten hat, hat der Dienststellenleiter dem Personalrat seine Auswahlerwägungen umfassend mitzuteilen. Beschränkt er sich auf die Mitteilung, dass der von ihm ausgewählte Bewerber den Anforderungen genüge, ohne eine vergleichende Betrachtung mit den übrigen Bewerbern anzustellen, kann der Personalrat die Zustimmung mit dem Einwand verweigern, es liege keine ausreichende Auswahlbegründung vor,
OVG NRW, Beschluss vom 24.11.1999 – 1 A 3597/97.PVL -, PersR 2000, 288; Altvater, in: Altvater/Baden, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 77 Rn. 29.
Die im Jahre 2010 übersandte Namensliste der für die Verkürzung der Wartezeit ausgewählten Beschäftigten ist keine ausreichende Informationsgrundlage für den Antragsteller gewesen, um beurteilen zu können, ob die Beteiligte die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessensspielraumes eingehalten hat. Um nachvollziehend beurteilen zu können, ob die Beteiligte den ihr zustehenden Ermessensspielraum eingehalten hat, muss der Antragsteller darüber informiert sein, welche Beschäftigten grundsätzlich – etwa aufgrund ihrer Beurteilungsnote – für eine Verkürzung der Wartezeit in Betracht kommen. Ferner ist er auf die Kenntnis der Auswahlvorgänge – bestehend aus den Vorschlägen der Vorgesetzten und der Entscheidung der Kommission - angewiesen. Bei ordnungsgemäßer Erstellung der Auswahlvorgänge muss diesen nachvollziehbar zu entnehmen sein, warum die für eine Verkürzung ausgewählten Beschäftigten – auch im Vergleich zu anderen Mitarbeitern (vgl. HEGA 01/10 – 12 - Ziff. 3.2) - ausgewählt wurden und warum die anderen grundsätzlich in Frage kommenden Beschäftigten nicht ausgewählt wurden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.