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Verwaltungsgericht Köln·33 K 1509/13.PVB·05.12.2013

Feststellung: Anwaltskosten als Kosten der Wahl nach §24 BPersVG

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtDienst- und BeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Beschäftigte des neu gebildeten Geschäftsbereichs begehrten die Feststellung, dass ihre Anwaltskosten für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren nach §24 Abs.2 Satz1 BPersVG Kosten der Wahl sind. Das VG Köln gab dem Antrag statt und verpflichtete die Dienststelle zur Erstattung nach RVG. Das Gericht betonte, dass Verfahrenskosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, solange die Rechtsverfolgung nicht vornherein aussichtslos oder mutwillig war, und dass die Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands nach §53 Abs.3 BPersVG eine gerichtliche Klärung rechtfertigen kann.

Ausgang: Feststellungsantrag, dass Anwaltskosten Kosten der Wahl i.S.d. §24 Abs.2 Satz1 BPersVG sind, wurde stattgegeben; Dienststelle zur Erstattung nach RVG verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten der Wahl im Sinne des §24 Abs.2 Satz1 BPersVG umfassen grundsätzlich auch die notwendigen Verfahrenskosten gerichtlicher Verfahren zur Klärung von Streitfragen im Wahlverfahren.

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Nur wenn die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos oder mutwillig ist, sind im Wahlverfahren entstandene Kosten nicht von der Dienststelle zu tragen.

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Die Verpflichtung der Dienststelle nach §53 Abs.3 BPersVG, nach Herstellung der Arbeitsfähigkeit unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen, beginnt mit der hergestellten Arbeitsfähigkeit; schuldhaftes Zögern kann Erstattungsansprüche begründen.

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Die Erstattung von Anwaltskosten kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durch Feststellung geltend gemacht werden; eine gesonderte Kostenentscheidung ist hierfür nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG§ 24 Abs. 2 BPersVG§ 81 Abs. 3 ArbGG§ 53 Abs. 3 Sätze 3, 4 BPersVG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die den Antragsteller für die Durchführung des Beschlussverfahrens entstandenen Anwaltskosten Kosten der Wahl i.S.d. § 24Abs. 2 Satz 1 BPersVG sind und der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragstellern die nach dem RVG für dieses Beschlussverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Gründe

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I.

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Die Antragsteller sind Beschäftigte im Geschäftsbereich des Bundesamtes für J.             , V.      und E.                der C.          (C1.       ). Das C1.       ist eine dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVG) nachgeordnete Bundesoberbehörde. Sie wurde im Rahmen der Umstrukturierung der C.          zum 30.07.2012 neu errichtet und sollte nach geltender Erlasslage des BMVG zum 01.01.2013 arbeitsfähig sein. Das Bundesamt für Wehrverwaltung (BAWV) bestand bis zum Ablauf des 31.12.2012 neben dem C1.       fort. Nach Auflösung des BAWV ging das beim BAWV beschäftigte Personal auf das C1.       über. Zum 01.01.2013 sind auch 53 Bundeswehrdienstleistungszentren (BwDLZ) dem C1.      unterstellt worden.

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Das BMVG, vertreten durch den Staatssekretär C2.           , vereinbarte mit dem Hauptpersonalrat beim BMVG, dass die personalvertretungsrechtlichen Befugnisse bis zur erstmaligen Wahl von Personalratsgremien im C1.       übergangsweise durch die beim BAWV bisher gewählten Personalräte erfolgen solle. Der bisherige Personalrat beim BAWV nahm als „Übergangspersonalrat beim C1.       “ bis auf weiteres die Funktion des „örtlichen“ Personalrates beim C1.       wahr. Der um Mitglieder der bisherigen Bezirkspersonalräte aus den Wehrbereichen ergänzte ehemalige Bezirkspersonalrat beim BAVW nahm als „Übergangsbezirkspersonalrat beim C1.       “ für den neu entstandenen Geschäftsbereich des C1.       die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.

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Unter dem 04.02.2013 forderten die Antragsteller den Beteiligten auf, unverzüglich einen Wahlvorstand für die Wahl zum Bezirkspersonalrat zu bestellen. Sie wiesen darauf hin, dass dem C1.       mit Wirkung vom 01.01.2013 durch die Unterstellung der BwDLZ ca. 16.300 Beschäftigte zugewiesen worden seien. Sie baten um Erteilung einer positiven Antwort bis zum 13.02.2013.

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Die Antragsteller haben am 26.02.2013 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem zunächst gestellten Antrag,

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dem Beteiligten aufzugeben, unverzüglich einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Wahl zum Bezirkspersonalrat beim C1.       zu bestellen.

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Der Beteiligte hat in einer Gesprächsrunde am 27.03.2013 mit Vertretern von Gewerkschaften und Verbänden die Schaffung einer neuen Personalvertretungsorganisation erörtert. Er bat die Gewerkschaften, bis zum 08.04.2013 Kandidaten für den Wahlvorstand zu benennen, damit die Bestellung des Wahlvorstandes bis zum 12.04.2013 erfolgen könne. Mit Schreiben vom 12.04.2013 hat der Beteiligte einen Vorstand für die Wahl zum Bezirkspersonalrat beim C1.       bestellt.

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Die Antragsteller haben daraufhin – mit dem Beteiligten - den zunächst gestellten Antrag für erledigt erklärt und begehren nunmehr die Feststellung, dass der Beteiligte zur Übernahme der durch das Beschlussverfahren entstandenen Kosten der Antragsteller verpflichtet ist. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Verfahrenskosten des vorliegenden Beschlussverfahrens erstattungsfähige Kosten der Wahl i.S.d. § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG seien. Die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens sei weder aussichtslos noch mutwillig gewesen. Der Beteiligte sei spätestens ab dem 01.01.2013 verpflichtet gewesen, einen Wahlvorstand für die Wahl des Bezirkspersonalrates zu bestellen und zwar ohne dass es des Schreibens vom 04.02.2013 bedurft hätte. Vorgerichtliche Klärungsversuche seitens der Antragsteller seien nicht erforderlich gewesen, weil der Beteiligte gesetzlich zur Bestellung eines Wahlvorstandes verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen hätten die Antragsteller nach ihrem Schreiben vom 04.02.2013 mehr als drei Wochen zugewartet, bevor sie am 26.02.2013 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet hätten. Auf Ihr Schreiben vom 04.02.2013 habe der Beteiligte im Übrigen überhaupt nicht reagiert.

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Die Antragsteller beantragen,

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festzustellen, dass die ihnen für die Durchführung des Beschlussverfahrens entstandenen Anwaltskosten Kosten der Wahl i.S.d. § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG sind und der Beteiligte verpflichtet ist, ihnen die nach dem RVG für dieses Beschlussverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

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Der Beteiligte beantragt,

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              den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung trägt er vor, die geltend gemachten Kosten seien keine notwendigen Kosten der Wahl i.S.v. § 24 Abs. 2 BPersVG. Die Antragsteller hätten das Beschlussverfahren erst eingeleitet, nachdem das inhaltsgleiche von der Gewerkschaft GÖD eingeleitete Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 33 L 132/13 bereits beim erkennenden Gericht anhängig gemacht worden sei. Der Antragsteller zu 4) sei in maßgeblicher Funktion bei der Gewerkschaft GÖD. Die Antragsteller hätten auch keine geeigneten vorgerichtlichen Klärungsversuche unternommen. Das Schreiben vom 04.02.2013 hätten sie mit einer unangemessen kurzen Fristsetzung bis zum 13.02.2013 versehen. Er – der Beteiligte – habe mit der Bestellung eines Wahlvorstandes erst abwarten wollen, bis nach einer Zuversetzung weiteren militärischen Personals im März/April 2013 eine angemessene Repräsentanz aller Beschäftigungsgruppen – insbesondere der Gruppe der Soldaten – gegeben gewesen sei. Die von ihm beabsichtigte Zeitschiene sei den Antragstellern – namentlich dem Antragsteller zu 4) – bekannt gewesen.

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                                                                                      II.

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Der Antrag hat Erfolg.

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Die von den Antragstellern vorgenommene Antragsänderung ist zulässig. Das Gericht sieht die Änderung des Antrags in einen Antrag auf Feststellung der Kostenpflicht des Beteiligten gem. § 81 Abs. 3 ArbGG als sachdienlich an, weil der Streitstoff im wesentlichen derselbe geblieben ist.

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Die Antragsteller können die Feststellung verlangen, dass die ihnen für die Durchführung des Beschlussverfahrens entstandenen Anwaltskosten Kosten der Wahl i.S.d. § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG sind und dass der Beteiligte verpflichtet ist, ihnen die nach dem RVG für dieses Beschlussverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

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Zu den von der Dienststelle nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu tragenden Kosten der Wahl gehören grundsätzlich auch Verfahrenskosten eines gerichtlichen Verfahrens, das zur Klärung von Streitfragen im Laufe des Wahlverfahrens geführt wird. Kosten für im Laufe des Wahlverfahrens geführte Rechtsstreitigkeiten sind nur dann nicht von der Dienststelle zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos oder mutwillig war. Dies ist hier nicht der Fall.

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Der Beteiligte war gem. § 53 Abs. 3 Sätze 3, 4 BPersVG spätestens nach Herstellung der Arbeitsfähigkeit des C1.       am 01.01.2013 verpflichtet, unverzüglich - d.h. ohne schuldhaftes Zögern – einen Wahlvorstand für die Wahl zum Bezirkspersonalrat beim C1.       zu bestellen. Bei Einleitung des Beschlussverfahrens am 26.02.2013 war für die Antragsteller nicht ohne weiteres erkennbar, ob und wann der Beteiligte seiner gesetzlichen Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstandes nachkommen wollte. Der Beteiligte hat auf das Anschreiben der Antragsteller vom 04.02.2013 nicht reagiert und den Antragstellern nicht zeitnah mitgeteilt, dass er mit der Bestellung des Wahlvorstandes noch so lange zuwarten wollte, bis eine seiner Ansicht nach ausreichende Repräsentanz aller Beschäftigungsgruppen – namentlich auch der Gruppe der Soldaten – hergestellt sei. Die Einleitung des Beschlussverfahrens am 26.02.2013 war nicht mutwillig, weil zu diesem Zeitpunkt rund 3 Wochen verstrichen waren, nachdem die Antragsteller sich mit dem Schreiben vom 04.02.2013 an den Beteiligten gewandt hatten. Für eine kurzfristige Beantwortung der Anfrage der Antragsteller bestand Anlass, weil die vom BMVG mit dem Hauptpersonalrat beim BMVG vereinbarte Etablierung von sog. „Übergangspersonalräten“ nur über eine begrenzte Zeit rechtlich zulässig war und der Beteiligte die Beschäftigten seines Geschäftsbereichs – jedenfalls auf ausdrückliche Anfrage – zeitnah darüber zu informieren hatte, wann die „Übergangspersonalräte“ durch regulär gewählte Personalvertretungen abgelöst werden sollten.

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Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.