BPersVG: Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei Versetzung/Zuweisung unbeachtlich
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat einer Agentur für Arbeit begehrte die Feststellung, seine Zustimmungsverweigerung zur Versetzung einer Beamtin sowie deren Zuweisung an ein Jobcenter sei beachtlich gewesen. Er rügte insbesondere fehlende Unterlagen zur Aufhebung einer vorherigen Zuweisung und zum Auswahlverfahren (Bestenauslese) für den Dienstposten im Jobcenter. Das VG Köln lehnte den Antrag ab: Die Verweigerungsgründe lägen offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsumfangs bei Versetzung/Zuweisung. Eine Kontrolle der Auswahlentscheidung für den Jobcenter-Dienstposten obliege dem dortigen Personalrat, nicht dem Personalrat der (abgebenden/zwischen-)Dienststelle.
Ausgang: Feststellungsantrag des Personalrats zur Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Dienststellenleiter darf das Mitbestimmungsverfahren nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG ausnahmsweise einseitig beenden, wenn die fristgerechte Begründung der Zustimmungsverweigerung Mindestanforderungen nicht erfüllt und offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsbereichs liegt.
Die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung setzt voraus, dass die Begründung einzelfallbezogen und hinreichend konkret ist sowie sich auf Aspekte bezieht, die vom jeweiligen Mitbestimmungstatbestand erfasst sind.
Der Umfang des Informationsrechts der Personalvertretung richtet sich nach der Reichweite ihres Mitbestimmungsrechts; Unterlagen sind nur insoweit vorzulegen, wie sie zur Wahrnehmung der durch den Mitbestimmungstatbestand geschützten Interessen erforderlich sind.
Die Mitbestimmung des Personalrats bei Versetzung bzw. Zuweisung vermittelt dem Personalrat der abgebenden bzw. aufnehmenden Dienststelle nur eine auf die jeweils geschützten Individual- und Kollektivinteressen bezogene Prüfungsbefugnis; sie umfasst nicht generell die Kontrolle der Rechtmäßigkeit aller personalentscheidungsrelevanten Vorgänge.
Die Prüfung einer nach dem Leistungsgrundsatz (Bestenauslese) getroffenen Auswahlentscheidung zur Dienstpostenbesetzung obliegt der Personalvertretung der hierfür zuständigen Dienststelle; sie ist nicht Bestandteil der Mitbestimmung des Personalrats bei der Versetzung/Zuweisung, wenn die Dienstpostenbesetzung außerhalb seiner Zuständigkeit entschieden wird.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 218/13.PVB [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Personalrat der Agentur für Arbeit C. . Er streitet im vorliegenden Verfahren mit der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. darum, ob die Versagung seiner Zustimmung zu der Versetzung der Beamtin T. von der Agentur für Arbeit E. zur Agentur für Arbeit C. sowie zur Zuweisung der Beamtin von der Agentur für Arbeit C. an das Jobcenter S. -T1. beachtlich gewesen ist.
Am 07.11.2011 wurde im Stellenanzeiger NRW der Bundesagentur für Arbeit unter der Kennziffer 000/0000 die Stelle eines Teamleiters/Teamleiterin im Bereich SGB II im Jobcenter S. -T1. ausgeschrieben. Der Geschäftsführer des Jobcenters S. -T1. wählte im Auswahlverfahren für die Stelle die Beamtin T. aus, die zu diesem Zeitpunkt dem Job-Center E. zugewiesen war.
Der Geschäftsführer des Jobcenters S. -T1. setzte daraufhin unter dem 23.12.2011 den beim Job-Center S. -T1. gebildeten Personalrat von der beabsichtigten Versetzung der Beamtin von der Agentur für Arbeit E. zur Agentur für Arbeit in Kenntnis und bat ihn um Zustimmung gem. § 76 Abs. 1 BPersVG für die beabsichtigte Zuweisung der Beamtin gem. § 44 g SGB II von der Agentur für Arbeit C. zum Job-Center S. -T1. und für die Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens an die Beamtin. Diesen Maßnahmen stimmte der beim Jobcenter S. -T1. gebildete Personalrat unter dem 06.01.2012 zu.
Die Beteiligte bat den Antragsteller ebenfalls unter dem 23.12.2011 um Zustimmung zur Versetzung der Beamtin von der Agentur für Arbeit E. zur Agentur für Arbeit C. unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Personalrates des Jobcenters S. -T1. zur Zuweisung sowie um Zustimmung zur Zuweisung gem. § 44 g SGB II der Beamtin zum Jobcenter S. -T1. . Von der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens an die Beamtin setzte die Beteiligte den Antragsteller in Kenntnis.
Unter dem 30.12.2011 und 04.01.2012 machte der Antragsteller gegenüber der Beteiligten noch bestehenden Informationsbedarf geltend. Er bat um Vorlage von Unterlagen betreffend die Aufhebung der Zuweisung der Beamtin zum Jobcenter E. und die Zustimmung des Personalrates der Agentur für Arbeit zur Versetzung der Beamtin zur Agentur für Arbeit C. sowie der Unterlagen zum Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle beim Jobcenter S. -T1. .
Unter dem 09.01.2012 lehnte die Beteiligte die Vorlage der erbetenen Unterlagen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller ausschließlich zur Versetzung der Beamtin zur Arbeitsagentur C. und zur Zuweisung zum Jobcenter S. -T1. zu beteiligen sei. Die Unterlagen zum Stellenbesetzungsverfahren seien dem Personalrat des Job-Centers S. -T1. zur Verfügung gestellt worden, weil der Geschäftsführer des Job-Centers die Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren in alleiniger Zuständigkeit getroffen habe.
Unter dem 12.01.2012 versagte der Antragsteller gegenüber der Beteiligten seine Zustimmung zu den zur Mitbestimmung gestellten Personalmaßnahmen. Er verwies auf eine unzureichende Information des Personalrates. Dem Personalrat hätten keine Informationen über die Aufhebung der Zuweisung zum Jobcenter sowie zur anschließenden Versetzung von Agentur für Arbeit E. zur Agentur für Arbeit C. vorgelegen. Im Übrigen hätten ihm Unterlagen zum Stellenbesetzungserfahren nicht zur Verfügung gestanden.
Unter dem 26.01.2012 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass sie seine Zustimmungsversagung als unbeachtlich ansehe. Die zuständigen Personalvertretungen bei der Agentur für Arbeit E. und dem Jobcenter E. hätten inzwischen ihre Zustimmung zur beabsichtigten Personalmaßnahme erteilt. Die Personalmaßnahme werde wie vorgesehen zum 01.03.2012 umgesetzt.
Der Antragsteller hat am 23.02.2012 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, dass das ihm hinsichtlich der Zuweisung der Beamtin eingeräumten Mitbestimmungsrecht nicht in irgendeiner Form reduziert werden könne. Das ihm obliegende Mitbestimmungsrecht räume ihm die Befugnis ein darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigte geltenden Gesetze und Verordnungen eingehalten würden. Werde – wie hier – eine nach dem Grundsatz der Bestenauslese ausgewählte Beamten zugewiesen, umfasse die Mitbestimmung zur Zuweisung auch die nachvollziehende Prüfung, ob der Leistungsgrundsatz eingehalten sei. Diese Überprüfung könne er nur dann anstellen, wenn er in die Lage versetzt werde, den Auswahlvorgang kontrollierend nachzuvollziehen. Die Beteiligte könne sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass der Personalrat des Jobcenters S. -T1. – als Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle – die Beachtung des Leistungsgrundsatzes überwache. Durch das Prüfungsrecht des Personalrates beim Jobcenter werde das Prüfungsrecht der abgebenden Dienststelle nicht eingeschränkt. Dies gelte hier erst recht, weil sich auf den in Rede stehenden Dienstposten auch eine Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit beworben habe. Diese sei nach seiner Kenntnis als zweitplatzierte des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt worden.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 12.01.2012 zu der Personalmaßnahme betreffend die Beamtin T. - Zuversetzung von der Agentur für Arbeit E. sowie Zuweisung an das Job-Center S. -T1. in T2. B. beachtlich gewesen ist.
Die Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ihrer Auffassung nach ist die Versagung der Zustimmung zur Versetzung und Zuweisung der Beamtin T. an das Jobcenter S. T1. unbeachtlich. Sinn der Mitbestimmung bei Versetzungen sei der Schutz der individuellen Interessen des betroffenen Beschäftigten und der kollektiven Interessen der von der Versetzung betroffenen Belegschaft in der abgebenden und aufnehmenden Dienststelle. Mit keiner der Erwägungen der Zustimmungsverweigerung vom 12.01.2012 wende sich der Antragsteller gegen die Beamtin T. als Person noch mache der Antragsteller geltend, dass die Eingliederung der Beamtin in die Agentur für Arbeit problembelastet sei. Vielmehr fordere der Antragsteller Informationen zu Entscheidungen, für die die Beteiligte nicht zuständig sei und für die der Antragsteller demzufolge auch nicht beteiligt werden könne. Für die Entscheidung über die Besetzung der Stelle beim Jobcenter S. -T1. sei der Geschäftsführer des Jobcenters zuständig gewesen. Die Mitbestimmung des Personalrates bei der abgebenden Dienststelle betreffend die Zuweisung umfasse nicht die Prüfung der Auswahlentscheidung des Geschäftsführers des Jobcenters.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Die Beteiligte hat die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 12.01.2012 im Zusammenhang mit der Versetzung der Beamtin T. von der Agentur für Arbeit E. zur Agentur für Arbeit C. sowie mit deren Zuweisung von der Agentur für Arbeit C. an das Jobcenter S. -T1. zu Recht als unbeachtlich angesehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) räumt die Bestimmung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG dem Leiter der Dienststelle die Befugnis ein, das Mitbestimmungsverfahren einseitig abzubrechen, wenn die von der Personalvertretung fristgerecht schriftlich mitgeteilte Begründung der Zustimmungsverweigerung bestimmten Mindestanforderungen nicht genügt. Die im Gesetzeswortlaut nicht genannte Möglichkeit muss allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Sonst wäre die unter dem Druck kurzer Äußerungsfristen stehende Personalvertretung überfordert und die Mitbestimmung mit ihren dort festgelegten Verfahrensregularien in ihrem Wesenskern gefährdet. Die Mindestanforderungen bestehen darin, dass die Zustimmungsverweigerung auf den speziellen Einzelfall bezogen, hinreichend konkretisiert sein muss und nicht offensichtlich außerhalb des Bereichs liegen darf, auf den sich die Mitbestimmung erstreckt,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.1990 – 6 P 34/87 -, juris m.w.N.
Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 12.01.2012 genügt diesen Anforderungen nicht. Die mit der Zustimmungsverweigerung vorgebrachten Einwände liegen offensichtlich außerhalb des Bereichs, auf den sich die Mitbestimmung des Personalrats nach § 77 Abs. 2 BPersVG bei den hier in Rede stehenden nach § 75 Abs. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der Versetzung und Zuweisung erstreckt.
Anknüpfungspunkt für das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sind vorliegend die Versetzung der Beamtin T. zur Bundesagentur für Arbeit C. (§ 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) und deren Zuweisung zum Jobcenter S. -T1. (§ 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG).
Die Dienstpostenpostenbesetzung beim Jobcenter S. -T1. unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, weil für die Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung nicht die Beteiligte, sondern der Geschäftsführer des Jobcenters gem. § 44 d Abs. 4 SGB II zuständig ist. Unter dem Mitbestimmungstatbestand der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ist der Antragsteller deshalb nicht berufen, die nach dem Prinzip der Bestenauslese entschiedene Dienstpostenbesetzung nachvollziehend zu überprüfen. Dies hat dem beim Jobcenter S. -T1. gebildeten Personalrat oblegen.
Der Umfang des gegenüber der Dienststelle bestehenden Informationsrechts der Personalvertretung orientiert sich nach der Reichweite des der Personalvertretung eingeräumten Mitbestimmungsrechts. Bei Versetzungen haben sowohl der Personalrat der abgebenden Dienststelle als auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle mitzustimmen, weil die Versetzung zu einer Ausgliederung des Beamten bei der alten und zu einer Eingliederung in der neuen Dienststelle führt. Die Mitbestimmung des Personalrates der abgebenden Dienststelle dient zum einen dem Schutz der individuellen Interessen des zu versetzenden Beamten und zum anderen der kollektiven Interessen der Belegschaft der abgebenden Dienststelle. Der Personalrat der abgebenden Dienststelle hat deshalb auch darauf zu achten, dass Mehrbelastungen der verbleibenden Beschäftigten vermieden und dass schützenswerte Belange etwaiger Versetzungsmitbewerber hinreichend beachtet werden. Die Mitbestimmung des Personalrates der aufnehmenden Dienststelle dient dem Schutz der kollektiven Interessen des bei der aufnehmenden Dienststelle beschäftigten Personals vor ungerechtfertigten Benachteiligungen, die durch die Eingliederung des versetzten Beamten in die neuen Dienststelle entstehen können. Diese Grundsätze können wegen der vergleichbaren Interessenlage auch auf die Zuweisung übertragen werden.
Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bezogen auf die Versetzung der Beamtin T. zur Agentur für Arbeit C. erforderte keine weiteren Informationen seitens der Beteiligten. Das dem Antragsteller insoweit zustehende Mitbestimmungsrecht beschränkt sich auf die Interessenvertretung der Belegschaft der aufnehmenden Dienststelle. Die Beeinträchtigung von Interessen der Belegschaft der Agentur für Arbeit hat der Antragsteller mit seiner Zustimmungsverweigerung nicht geltend gemacht. Der vom Antragsteller geltend gemachte Informationsbedarf war zur Geltendmachung der Interessen der Belegschaft der aufnehmenden Dienststelle nicht erforderlich. Die Kenntnis der vom Antragsteller eingeforderten Unterlagen, insbes. Informationen über die Aufhebung der Zuweisung zum Jobcenter E. und über die Versetzung von der Agentur für Arbeit E. waren für die Geltendmachung der Interessen der Belegschaft der Agentur für Arbeit C. nicht erforderlich. Im Übrigen war die Belegschaft der Agentur für Arbeit C. durch die Versetzung der Beamtin T. auch nicht betroffen. Die Beamtin T. sollte nicht in die Agentur für Arbeit C. eingegliedert werden. Sie sollte unmittelbar dem Jobcenter S. -T1. zugewiesen werden. Das genaue Datum der Zuweisung musste dem Antragsteller nicht genannt werden. Er musste nicht befürchten, dass die Beamtin T. nach seiner Zustimmung zur Versetzung doch dauerhaft bei der Agentur für Arbeit C. verblieb. Die Zustimmung des Antragstellers zu der Personalmaßnahme sollte nach dem Wortlaut der Vorlage vom 23.12.2011 „unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Personalrates des Jobcenters S. -T1. zur Zuweisung“ erfolgen.
Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bezogen auf die Zuweisung der Beamtin T. von der Agentur für Arbeit C. zum Jobcenter S. -T1. erforderte auch keinen weiteren Informationsbedarf. Das dem Antragsteller insoweit zustehende Mitbestimmungsrecht beschränkt sich auf den Schutz der individuellen Interessen des zuzuweisenden Beamten und der kollektiven Interessen der Belegschaft der abgebenden Dienststelle. Die Beeinträchtigung von Interessen der zuzuweisenden Beamtin T. hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Die begehrte Vorlage der Besetzungsvorgänge für die Besetzung des Dienstpostens beim Jobcenter S. -T1. war zur Vertretung der Interessen der zuzuweisenden Beamtin und der kollektiven Interessen der Belegschaft der abgebenden Agentur für Arbeit C. nicht erforderlich. Die Beachtung des Prinzips der Bestenauslese bei der Besetzung eines Dienstpostens dient in erster Linie dem Schutz der Belegschaft der aufnehmenden Dienststelle vor einer Benachteiligung durch die Bevorzugung von Beamten, die durch ein Stellenbesetzungsverfahren neu in die Dienststelle eingegliedert werden sollen. Zur Wahrung dieser Interessen ist der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle und nicht der Antragsteller als Personalrat der abgebenden Dienststelle aufgerufen. Die Mitbestimmung im Rahmen der Zuweisung gibt dem Personalrat keine Befugnis zur Prüfung, ob alle für die Personalentscheidung zu beachtenden Rechtsvorschriften eingehalten sind. Die Prüfungsbefugnis reicht nur soweit wie dies der Schutzzweck der Mitbestimmung erfordert. Die Beachtung des Prinzips der Bestenauslese dient nicht den kollektiven Interessen der Belegschaft der abgebenden Dienststelle.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.