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Verwaltungsgericht Köln·3 L 935/03·21.08.2003

Einstellung eines erledigten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Kostenauferlegung an Antragsteller

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Köln stellte ein in der Hauptsache als erledigt erklärtes Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ein. Es übte sein Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO und legte die Verfahrenskosten dem Antragsteller auf, da die Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegeben waren. Der Streitwert wurde unter Berücksichtigung der Bedeutung für den Antragsteller auf 2.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache als erledigt eingestellt; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Streitwert auf 2.000 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Verfahren in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Bei Einstellung eines Verfahrens kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO aus Billigkeitsgründen die Kosten dem Antragsteller auferlegen.

3

Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zulässig, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen; fehlen diese, spricht dies gegen eine vorweggenommene Entscheidung zugunsten des Antragstellers.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts kann das Gericht die Bedeutung der Sache für den Antragsteller gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG angemessen berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2000 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstim- mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gege- benen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da die Voraussetzungen einer Vorwegnah- me der Hauptsache nicht gegeben waren.

2

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen ( § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG).