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Verwaltungsgericht Köln·3 L 922/03·15.05.2003

Antrag auf einstweilige Freigabe zur Bewerbung wegen dienstlicher Erfordernisse abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Freigabe zur Bewerbung auf fünf Stellen außerhalb seiner bisherigen Gesamtschule. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil der Antragsgegner substantiiert darlegte, dass an der Schule erheblicher Bedarf an Englisch-Fachstunden besteht. Persönliche Interessen und der angestrebte Laufbahnwechsel überwiegen die dienstlichen Belange nicht; die Voraussetzungen für Anordnungsanspruch und -grund sind damit nicht erfüllt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freigabe zur Bewerbung wegen überwiegender dienstlicher Interessen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft einen Anordnungsanspruch, die Gefährdung dieses Anspruchs und einen Anordnungsgrund darlegt.

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Substantiiert dargelegte dienstliche Interessen, insbesondere nachgewiesene Unterbesetzung und dringender fachspezifischer Einsatzbedarf, können die Gewährung einer Freigabe ausschließen.

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Die bei Einstellung vorhandene Kenntnis des Beschäftigten, dass seine Einstellung der Deckung eines spezifischen fachspezifischen Bedarfs dient, schwächt die Erfolgsaussichten eines späteren Freigabeanspruchs.

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Persönliche Belange oder der Wunsch nach Laufbahnwechsel rechtfertigen eine Freigabe nur, wenn sie die dienstlichen Interessen überwiegen oder nicht anderweitig (z. B. durch Teilnahme an Auswahlverfahren oder nach Ablauf einer Mindestbeschäftigungszeit) realisierbar sind.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens..

2. Der Streitwert wird auf 2000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der nunmehr nur noch gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung

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aufzugeben, hinsichtlich der Bewerbung des Antragstellers um 5 Stellen außerhalb der Gesamtschule S. die Freigabe zu erklären,

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hat keinen Erfolg.

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn nach dem bisher unterbreiteten Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass der von dem Antragsteller begehrten Freigabe gravierende schulfachliche Gründe entgegenstehen. Der Antragsgegner hat für das vorliegende Eilverfahren ausreichend substantiiert vorgetragen, dass der Antragsteller an der Gesamtschule S. als Lehrkraft für das Fach Englisch dringend benötigt wird. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner unwidersprochen ausgeführt, dass die Gesamtschule S. mit 1,54 Stellen unterbesetzt ist und einem Bedarf an Stunden im Fach Englisch von 176 Stunden 132 Fachlehrstunden gegenüberstehen, somit 44 Fachstunden fehlen. Dass persönliche Gründe des Antragstellers trotz dieser entgegenstehenden dienstli- chen Interessen die vom ihm gewünschte Freigabe zwingend gebieten, ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller bei Annahme des Einstellungsangebotes zum 02.08.1999 bekannt war, dass seine Einstellung gerade zur Abdeckung des an der in Rede ste- henden Schule bestehenden fachspezifischen und personellen Bedarfs erfolgte und dass von daher einem etwaigen Versetzungsantrag auf absehbare Zeit nicht ent- sprochen werden konnte. Auch wird dem Antragsteller nicht auf Dauer ein Lauf- bahnwechsel verwehrt, da seine Bewerbung auf alle ausgeschriebenen Stellen für den Laufbahnwechsel nach einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im aktiven Schuldienst ohne Freigabe möglich wird. Da ihm der Antragsgegner darüber hinaus auch die Teilnahme am Auswahlverfahren für die an seiner Schule ausgeschriebene Stelle ermöglicht hat, ist nicht ersichtlich, dass die von dem Antragsgegner angezeig- ten dienstlichen Interessen gegenüber den persönlichen Interessen des Antragstel- lers zurückzutreten hätten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.