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Verwaltungsgericht Köln·3 L 779/07.A·27.06.2007

Einstweilige Anordnung: Abschiebung bei glaubhafter Traumatisierung untersagt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung und eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylVfG. Das Gericht prüfte summarisch und hielt die Darlegung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG für glaubhaft, gestützt auf fachärztliches Gutachten. Daher wurde der Abschiebungsvollzug bis zu einer erneuten Mitteilung untersagt. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Anordnung der Antragstellerin stattgegeben; Abschiebung bis zur erneuten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylVfG untersagt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und -grund gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

2

Im einstweiligen Verfahren kann sich ein Asylbewerber nach § 71 Abs. 1 AsylVfG auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG berufen und diese im Rahmen einer summarischen Überprüfung glaubhaft machen.

3

Ein fachärztliches Gutachten, das Anhaltspunkte für eine Traumatisierung liefert, kann gewichtige Indizien dafür darstellen, dass eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung vorliegen könnte und somit einstweilige Abwehrmaßnahmen gegen Abschiebung rechtfertigen.

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Das Gericht kann im Wege einer einstweiligen Anordnung der antragsgegnerischen Stelle aufgeben, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass vor einer neuerlichen Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylVfG die Abschiebung nicht vollzogen werden darf.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG§ 123 VwGO§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 71 Abs. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der für die Abschiebung zuständigen Stelle mitzuteilen, dass vor einer erneuten Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung der Antragstellerin nicht vollzogen werden darf.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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Der Antrag ist zulässig.

3

Die Antragstellerin macht im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 VwGO) geltend, dass die Antragsgegnerin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht die für die Abschiebung erforderliche Mitteilung aussprechen darf, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen; bzw., falls eine derartige Mitteilung bereits an die für die Abschiebung zuständige Behörde ausgesprochen worden ist, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vor einer erneuten Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung des Asylbewerbers nicht vollzogen werden darf,

4

vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 07.12.1993 - A 1 K 13897/93 -, NVwZ 1995, 197; Bundestagsdrucksache 12/4450, Nr. 35, Seite 27, Kanein/Renner, AsylVfG, 6. Aufl., § 71 Rdnr. 43, 49.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

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Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und -grund, nämlich von einer Abschiebung in ihr Heimatland vorläufig verschont zu bleiben, glaubhaft gemacht.

8

Denn die Antragstellerin kann sich nach der Einschätzung des Gerichts im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren in dem notwendigen Umfang i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylVfG auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG berufen. Aufgrund des von der Antragstellerin vorgelegten Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. ( ) G. A. vom 26. März 2007 und der ergänzenden Bescheinigung desselben Arztes vom 26. Juni 2007 ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Antragstellerin um einen „traumatisierten Flüchtling" handeln könnte. Auch erscheint es nicht völlig unwahrscheinlich, dass das möglicherweise zugrundeliegende Trauma seine Ursache in einer die Schwelle des asylrechtlich Erheblichen erreichenden politischen Verfolgung der Antragstellerin in ihrem Heimatland hat. Ob und inwieweit dies tatsächlich zutrifft, bedarf der Aufklärung und Würdigung im Hauptsacheklageverfahren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.