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Verwaltungsgericht Köln·3 L 610/03·29.06.2003

Einstellung erledigten Verwaltungsverfahrens; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht stellt ein in der Hauptsache erledigtes Verfahren gemäß entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ein. Es legt die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auf, weil diese den Antragsteller klaglos gestellt hat und dies nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) geboten ist. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht übernommen. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache als erledigt eingestellt; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt, Streitwert 2.000,00 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

2

Bei Erledigung des Verfahrens kann nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) die Kostenlast derjenigen Partei auferlegt werden, die das Verfahren ohne weiteres klaglos gestellt hat.

3

Die Verteilung der Gerichts- und sonstigen Prozesskosten richtet sich nach den Vorschriften der §§ 154 ff. VwGO; außergerichtliche Kosten eines Beteiligten sind nur zu übernehmen, wenn dieser ein Verfahrensantrag gestellt oder sich einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für kostenrechtliche Entscheidungen erfolgt unter Berücksichtigung der einschlägigen GKG-Normen (vgl. § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG n.F.).

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Antragsgegner mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, die den Antragsteller klaglos gestellt hat.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3.

4

162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin nicht etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Verfahrensantrag nicht gestellt und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

5

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG n.F..